Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Grundsätze für die Verzollung. 
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Frachtwagen mit verpackten Gütern, die aus- oder durchgingen 
und mit glaubhaften Fracht- und Wagezetteln versehen waren, ohne 
Visitation nach Schiffpfunden zu je 51/, Gr. wie vorher verzollt 
werden sollten, und daß, wenn keine Frachtzettel vorhanden, auf jedes 
Zugpferd, Sattelpferd ausgenommen, 1*/, Schiffpfund oder 8 Gr. 
Zollt) gerechnet werden sollte. Nur wenn die Zettel unrichtig be— 
funden wurden, oder gegründeter Verdacht war, daß andere Sorten 
oder mehr Waren als angegeben geladen waren, sollten die Zöllner 
untersuchen und danach den Zoll erheben. Eine Strafe war dafür 
nicht festgesetzt, die Angabe des Zollanten war also nicht Grund— 
lage der Verzollung. Selbst das Umfahren der ordinären Land— 
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solche Wagen zur Erlegung des gebührlichen Zolls angehalten 
werden sollten. Wenn ein Fuhrmann nicht die volle Ladung ver— 
zollen wollte oder nicht deutliche Frachtzettel über das Gewicht 
vorzeigen konnte, mußte nachgewogen werden. Grobe, nicht ein— 
gepackte Waren mußten nach den Tarifsätzen verzollt werden. Güter 
auf den ordinären Posten waren zollfrei, die für Kaufleute auf 
den Extraposten mitgenommenen Waren sollten visitiert und verzollt 
werden. Damit aber die Reisenden damit nicht aufgehalten und 
beschwert würden, sollte bei Tage der Fuhrmann den Zollzettel 
besorgen, bei Nacht konnte der Postmeister ihn erteilen.?) 
Auf der Oder wurde, um gegen den Elbkurs zu ermäßigen, 
das Schiffpfund Frachtgut (x 280 Pfd. oder 2/, Z3tr.) auf 
nur 4 Gr. angesetzt, und den inländischen Kaufleuten die Wahl 
freigegeben, so oder nach Faßsätzen oder nach den Einzelsätzen der 
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Pferdezoll aeben dem Warenzoll war in Vorpommern nicht 
bräuchlich, in Hinterpommern und im Fürstentum Kammin aber 
wurden von jedem frachtziehenden Pferde — Sattelpferd frei — 
2 Schiffpfund auf 1 Pferd gerechnet würden, die Fuhrleute fuhren nunn 
vielfach über Gollnow —Stettin —Schwedt, die Kammer aber stellte fest, daß es 
alte. nur nicht beobachtete Vorschrift war, und blieb dabei. (Hp. Zolls. Svec. 226.) 
i) Dazu 2 Gr. Pferdezoll, s. unten. 
M Reskript vom 23. Februar 1728 auf Vorschlag der Kammer. 
5) Faß von Al /: bu, Fuß, 38-40 Ztr. schwer, 60 Gr., Faß von 3/3: 8 
Fuß 42 Gr. Wenn der Zoll nach Einzelsätzen weniger trug als vom Faß, 
mußte die Vackung im Beisein eines vereidiaten Besuchers geschehen.
	        
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