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Erster Teil.
auf den Märkten und statt des bisherigen vollen Passierzolls nur
ein geringes Passage- oder Treibegeld an allen berührten Zolb
stätten zu erheben, wurde allerdings verworfen, desgleichen aber
auch der Antrag der Kammer, das Gunstgeld als eine altherge—
brachte und billige Abgabe vom Profit des Kaufs beizubehalten
Vielmehr wurde lediglich vorgeschrieben: 1. ein Auftreibegeld von
allem Großvieh, das auf inländische Viehmärkte getrieben wurde,
beim Eingang, beim Ausgang nichts; 2. der erhöhte Viehzoll, und
zwar von fremdem Vieh in der ersten berührten Zollstätte, von
pommerschem nur beim Verkauf oder Tausch vom Käufer oder den
beiden Tauschenden am Marktorte, dagegen nicht beim Durchtreiben—
Hierbei waren nur die Damm- und Brückengelder zu entrichten
Die Sätze für inländisch und fremd Vieh wurden aber gleichgemacht
Die Viehmärkte sollten nur in Akzisestädten statthaben, anden
wurden aufgehoben; wo keine Zollstube war, sollten die Akzise—
einnehmer den Marktzoll erheben.
Da das Guustgeld vorher doch nur selten, von Einheimische
anscheinend fast gar nicht erhoben worden war, so sahen sich letzten
durch den erhöhten Zoll mehr als zuvor beschwert. Daher wurde
dessen Sätze nach längeren Verhandlungen unterm 6. August 173
wieder ermäßigt und den neumärkischen ungefähr gleichgemacht.
) Im Viehzoll hatte die Rolle von 1670 die Sätze halb so hoch wi
die der Pyritzer Rolle von 1635; 1696 wurden — wohl nur für den Saatzige
Kreis — die halben Sätze der Saatziger Amtsrolle von 1580 hergestellt. Nac
stehend die Sätze von 1670 und 1696 (in 8. Schill.) und die von 1727 (in gGr
1670
1696
Zoll
1727*)
Auftreibegeh
Pferd ...
Fohlen ..
Ochse ...
Kuh ....
Schweine.
Kalb ...
Bock. ...
Hammel.
iege ...
3 Piß /)
Lamm .. —
* In Klammern die erste Festsetzung, die 6. August 1727 abgeändert wurd
8, inl. 3
8
3. inl. 2
3 (1635 113 u. 1)
lb. inl. 1
1
(1685 1)
G635/9
2, nachher 3
1143 und 1
42/, (6) 2
ai Gis). Vls Clij. n
32/8 (9) iss
—2 i.
fett 1. mager AMg (1/59)
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