Full text: Acta Borussica Die Handels-, Zoll- und Akzisepolitik Preußens 1713-1740. (2,1)

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Erster Teil. 
auf den Märkten und statt des bisherigen vollen Passierzolls nur 
ein geringes Passage- oder Treibegeld an allen berührten Zolb 
stätten zu erheben, wurde allerdings verworfen, desgleichen aber 
auch der Antrag der Kammer, das Gunstgeld als eine altherge— 
brachte und billige Abgabe vom Profit des Kaufs beizubehalten 
Vielmehr wurde lediglich vorgeschrieben: 1. ein Auftreibegeld von 
allem Großvieh, das auf inländische Viehmärkte getrieben wurde, 
beim Eingang, beim Ausgang nichts; 2. der erhöhte Viehzoll, und 
zwar von fremdem Vieh in der ersten berührten Zollstätte, von 
pommerschem nur beim Verkauf oder Tausch vom Käufer oder den 
beiden Tauschenden am Marktorte, dagegen nicht beim Durchtreiben— 
Hierbei waren nur die Damm- und Brückengelder zu entrichten 
Die Sätze für inländisch und fremd Vieh wurden aber gleichgemacht 
Die Viehmärkte sollten nur in Akzisestädten statthaben, anden 
wurden aufgehoben; wo keine Zollstube war, sollten die Akzise— 
einnehmer den Marktzoll erheben. 
Da das Guustgeld vorher doch nur selten, von Einheimische 
anscheinend fast gar nicht erhoben worden war, so sahen sich letzten 
durch den erhöhten Zoll mehr als zuvor beschwert. Daher wurde 
dessen Sätze nach längeren Verhandlungen unterm 6. August 173 
wieder ermäßigt und den neumärkischen ungefähr gleichgemacht. 
) Im Viehzoll hatte die Rolle von 1670 die Sätze halb so hoch wi 
die der Pyritzer Rolle von 1635; 1696 wurden — wohl nur für den Saatzige 
Kreis — die halben Sätze der Saatziger Amtsrolle von 1580 hergestellt. Nac 
stehend die Sätze von 1670 und 1696 (in 8. Schill.) und die von 1727 (in gGr 
1670 
1696 
Zoll 
1727*) 
Auftreibegeh 
Pferd ... 
Fohlen .. 
Ochse ... 
Kuh .... 
Schweine. 
Kalb ... 
Bock. ... 
Hammel. 
iege ... 
3 Piß /) 
Lamm .. — 
* In Klammern die erste Festsetzung, die 6. August 1727 abgeändert wurd 
8, inl. 3 
8 
3. inl. 2 
3 (1635 113 u. 1) 
lb. inl. 1 
1 
(1685 1) 
G635/9 
2, nachher 3 
1143 und 1 
42/, (6) 2 
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