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Deutschland
1. Die normale Erwerbslosenversiclierung
Sämtliche Lohnarbeiter, die krankenversicherungspflichtig
sind, unterliegen der Erwerbslosenversicherung, falls ihr Ver
dienst nicht über 3600 Mark für Arbeiter und 8400 Mark für
Angestellte beträgt Aus dem Kreise der Versicherten aus
geschlossen werden:
a) in der Landwirtschaft Tätige (falls die Arbeiter und
Arbeiterinnen nicht einen einjährigen Kollektivvertrag
abgeschlossen haben), in der Fischerei und in der Forst
wirtschaft Tätige;
b) Lehrlinge,
c) Arbeiter schulpflichtigen Alters;
d) Arbeiter, die unter 24 Stunden wöchentlich arbeiten (je
doch nicht in Form von Kurzarbeit) oder die unter acht
Mark wöchentlich verd'enen:
e) Jene, die im Unterstützungswesen für Erwerbslose ar
beiten:
f) Vermittler, die Heimarbeit vergeben;
g) Gelegenheitsarbeiter.
Die Versicherten und die Unternehmer leisten zusammen
einen Beitrag von 6% Prozent des wöchentlichen Grundlohnes,
und zwar je 50 Prozent der Gesamtsumme von beiden Seiten.
Der Staat leistet keinerlei Beiträge. Er gewährt lediglich im
Falle unzureichender Mittel des Erwerbslosenfonds, der aus den
Beiträgen der Arbeiter und Unternehmer gebildet wird, Zu
schüsse zur teilweisen Deckung des Defizits auf Grund eines
Parlamentsbeschlusses oder eines Erlasses des Präsidenten der
Republik laut Artikel 48 der Verfassung
Die Versicherten gliedern sich in 11 Klassen je nach dem
Arbeitslohn. Der Verhältnissatz der Unterstützung zum Grund
lohn wird nach den einzelnen Klassen wie folgt festgelegt:
Klasse Wochenlohn Grundlohn Versicherungssatz in
in Mark
(Durchschnitt)
Prozenten zum
Grundlohn
1
bis 10
8
75 = 6 Mk. wöchentlich
2
10—14
12
65
3
14—18
16
55
4
18—24
21
47
5
24—30
27
40
6
30—36
33
40
7
36—42
39
37,5
8
42—48
45
35
9
48—54
51
35
10
54—60
57
35
11
über 60
63
35 = 22.05 Mk. wöchentlich