Für unterhaltspflichtige Familienmitglieder werden zusätz
lich 5 Prozent des Grundlohnes, im Höchstfall für 5 unterhalts
pflichtige Familienmitglieder gewährt. Die Gesamtsumme darf
folgende Sätze nicht übersteigen:
Lohnklasse Höchstunterstützung in Prozenten
zum Grundlohn
1—2 80
3 75
4 72
5—6 65
7 62.5
8—11 60
Unterstützungsberechtigt sind die versicherten Arbeiter und
Arbeiterinnen, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, falls sie
■während der letzten zwei Jahre mindestens 52 Wochen in ver-
sicherungspflichtiger Arbeit standen. Der Bezug der Unter
stützung beginnt für die verschiedenen Erwerbslosengruppen
vom dritten bis zum 14. Tage der Erwerbslosigkeit an und
dauert 26 Wochen (in besonderen Fällen kann die Unterstützungs
dauer auf 39 Wochen verlängert werden). Versicherte, d e
weniger als 26 Wochen Beiträge geleistet haben, sind nicht
unterstützungsberechtigt. Diejenigen, die 26 bis 52 Wochen
Beiträge entrichtet haben, erhalten in den Lohriklassen 7 bis 11
nur den Unterstützungssatz einer niedrigeren Lohnklasse, in
der Klasse 11 z. B statt 22.05 M. lediglich 17.85 M. usw.
2. Die Kriseuiursorge
Einige Erwerbslosengruppen werden nach Ablauf der Be
zugsfrist der normalen Unterstützung der Krisenfürsorge über
wiesen. Krisenfürsorge wird auf die Dauer von 32 Wochen ge
währt, für Erwerbslose über 40 Jahre kann sie auf -15 Wochen
verlängert werden. Für Erwerbslose, die unterhaltspflichtige
Familienmitglieder haben, ist in den Lohnklassen 1 bis 5 der
Krisenunterstützungssatz derselbe wie in der normalen Erwerbs
losenversicherung. Erwerbslose der Lohnklasse 6 erhalten Krisen
unterstützung in Höhe der Klasse 5 der normalen Erwerbs
losenversicherung, in den Lohnklassen 7 und 8 in Höhe der
Klasse 6 und in den Lohnklassen 9 bis 11 in Höhe der Klasse 7
der normalen Erwerbslosenunterstützung.
Erwerbslose ohne unterhaltspflichtige Familienmitglieder
erhalten in Lohnklasse 5 als Krisenunterstützung den Satz der
Lohnklasse 4 der normalen Erwerbslosenunterstützung, in
Klasse 6 bis 11 jeweils eine Stufe niedriger als die Krisen-
untersttitzungsempfänger mit unterhaltungspflichtigen Familien
mitgliedern. Falls die Erwerbslosen irgendein Einkommen
beziehen, wird die Unterstützung gekürzt. Die Mittel zur
Gewährung der Krisenfiirsorge werden zu vier Fünfteln aus
Beiträgen der Regierung und einem Fünftel aus Beiträgen der
Stadt- bzw. Landgemeinden aufgebracht. Erwerbslose, die aus
der Krisenfürsorge ausgesteuert werden, können noch kurze
Zeit die Wohlfahrtsunterstützung der Stadt- bzw. Landgemeinden
in geringer Höhe erhalten.
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