Full text: Akten vom 4. Januar 1736 bis 31. Mai 1740 (5,2)

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Nr. 454. — 12. Juni 1739. 
Und weil auch die Antworten und Berichte derer Regierungen 
und anderer Collegiorum an den Herrn von Cocceji in solchen 
Fällen, wann es schon Privat-Parteisachcn betrifft, unter dem 
Namen der Herrschaft-Sachen laufen und also portofrei passiren 
sollen, so würde auch das Königliche Post-Interesse darunter leiden. 
454. Bericht der zur Untersuchung des preußischen Hustizwcsens 
verordneten Commission. 
Königsberg, \2. Imin 1759. 
Attsf., gez. Schlichen, Kunheim, Panli, Iorck, fester. — li. ü. X. 1 vl. 11». 
Mängel des Justizwesens in Preußen. 
Nachdem auf den von E. K. M. höchsten Person unterm 
4. Martii 1738 an Dero hiesige Regierung ergangenen . . Befehl,') 
daß wir, die Wirklich Geheimte Etntsräthe Kanzler Graf von 
Schlieben und von Kunheim nebst dem nachhero mit Tode ab 
gegangenen Wirklich Geheimten @tat§=i\Iinisti-e Freiherrn von 
Bülow nach Maßgebung der deshalb an E. K. M. Teutsche Pro 
vinziell ergangenen Verordnung") alle Ober- und Unter-Justiz- 
Collegia in diesem Königreich Preußen untersuchen, was dabei zu 
verändern und zu verbessern nöthig, sofort angeben, alle Mißbräuche 
abstellen und hiernächst davon berichten sollten, E. K. M. ferner 
durch ein Generalausschreiben allen Aemtern und Collegiis auf 
zugeben geruhet haben, sowohl die bishero etwa eingeschlichene 
Mißbräuche und Mängel als auch, was sie zu derselben Abstellung 
und überhaupt zur Verbesserung der Justiz an die Hand zu geben 
wüßten, sonder Zeitverlust pflichtschuldigst anzuzeigen, die von 
selbigen nach und nach eingelaufene Berichte aber insgesamt der zu 
Untersuchung des Justizwesens angeordneten Commission (welcher 
E. K. M. nachhero per rescriptiim vom 51 .-.Tunis 1738 beiufiir 
jetzo bei Dero Hoflager placirten damaligen Tribnnalsrath und 
Kävoeatum twei Wahrt nebst dem ohnlängst verstorbenen Tribunals- 
rath Bürgermeister Gruben und zu Führung des Protokolls den 
Commercien- und Commissions-Zoeretarinm Fester mitzugeben und, 
>) Vgl. dazu Nr. 209. S. 309. Anm. 3. 
-) Vom 26. Februar 1738. — Vgl. Nr. 237. S. 408 st.
	        
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