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Neuordnung der Gesellschaft herbeiwünschen. Eine solche Untätigkeit hieße
selbstmörderisch den niörderischen Einfluß des Kapitals überbieten. Es ist
vielmehr eine der wichtigsten Aufgaben der organisierten Arbeiterschaft, im
Interesse der Gesamtheit, wie vor allem im Interesse der gefährdeten Mutter
und des Kindes, den größtniöglichsten gesetzlichen Schutz für diese zu er
kämpfen. Um das zu ermöglichen, gilt es volle Klarheit zu schaffen über
die Ursachen dieser« Gefährdung.
Da ist zunächst festzuhalten, daß die Verbindung von Beruf und
Mutterschaft um deslvillen so verhängnisvoll wird für die werdende und für
die junge Mutter, weil sie ibr eine viel zu lange Arbeitszeit, eine
viel zu große Arbeitslast auferlegt.
Ein Stück Schutz gegen die Arbeitsüberbürdung der gewerblichen
Arbeiterinnen enthält nun allerdings bereits die Gewerbeordnung in ihrem
Titel 7 in den KZ 135—139 a. Wir heben hier die wichtigsten Bestimmungen
hervor: Für Arbeiterinnen und für junge Leute (vom 14. Lebensjahre an),
die in Betrieben mit mindestens 10 Arbeitern beschäftigt sind, ist eine
lOstündige Maximalarbcitszeit vorgesehen, die nicht vor 6 Uhr morgens be
ginnen und nicht über 8 Uhr abends ausgedehnt werden darf. Die Zeit
zwischen 8 Uhr abends und 6 Uhr morgens gilt als Nacht, und ist die
Arbeit für Arbeiterinnen und junge Leute während dieser Zeit verboten.
An Sonnabenden und Vorabenden von Festen darf die Arbeitszeit 8 Stunden
nicht überschreiten und muß um 5 Uhr nachmittags beendet sein.
Den jungen Leuten von 14 bis 16 Jahren ist eine einstündige Mittags
und je eine halbstündige Frühstücks- und Vesperpanse einzuräumen. Die
letzteren können wegfallen, wenn die Arbeitszeit nur 8 Stunden beträgt und
die Mittagspause so gelegt ist, daß 4 Stunden Arbeitszeit vor und nach
der einstündigen Mittagspause fallen. Den Arbeiterinnen über 16 Jahre ist
mindestens eine einstündige Mittagspause einzuräumen, die auf ihren Antrag
auf l*/„ Stunden verlängert werden muß, sofern sie ein Hanswesen zu ver
sorgen haben. Wöchnerinnen und Schwangere dürfen vor und nach der
Entbindung, im ganzen 8 Wochen, nicht beschäftigt und nach erfolgter Ent
bindung erst nach nachweislich verstrichenen 6 Wochen eingestellt werden.
Soweit die Arbeitszeit in Frage kommt, sind leider eine ganze Reihe
von Ausnahmen zugelassen, wodurch sowohl der festgesetzte Maximalarbeits
tag, als auch das Verbot der Nachtarbeit 'durchbrochen wird. Der Unsitte,
den Arbeiterinnen nach absolvierter Arbeit im Betriebe noch Arbeit mit nach
Hanse zu geben, ist ein - leider recht unvollkommener — Riegel vor
geschoben durch die seit 1910 geltende Bestimmung, das; diese Mitgabe der
Arbeit nur dann erfolgen darf, wenn die zulässige Arbeitszeit im Betriebe
nicht ausgenützt ist, und auch nur so viel Arbeit, als ein Dnrchschnittsarbeiter
während der Z,eit fertigzustellen vermag, uni welche die tägliche Arbeitszeit
gekürzt ist. Wer das alles kontrollieren soll, ist allerdings unerfindlich.
Für Betriebe mit mindestens 10 Personen ist Kindern unter 13 Jahren
jede Arbeit verboten, über 13 Jahren ist sie nur dann gestattet, wenn die
Kinder nicht mehr schulpflichtig sind und nicht länger als 6 Stunden täglich.
Für Kinder in anderen gewerblichen Betrieben, in der Hausindustrie, der
Heimarbeit und als Botengänger gilt das Kinderschutzgesetz, welches für
eine ganze Reihe von Beschäftigungsarten Kinderarbeit ganz und für die