Full text: Zur Frage des Mutter- und Säuglingsschutzes

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Neuordnung der Gesellschaft herbeiwünschen. Eine solche Untätigkeit hieße 
selbstmörderisch den niörderischen Einfluß des Kapitals überbieten. Es ist 
vielmehr eine der wichtigsten Aufgaben der organisierten Arbeiterschaft, im 
Interesse der Gesamtheit, wie vor allem im Interesse der gefährdeten Mutter 
und des Kindes, den größtniöglichsten gesetzlichen Schutz für diese zu er 
kämpfen. Um das zu ermöglichen, gilt es volle Klarheit zu schaffen über 
die Ursachen dieser« Gefährdung. 
Da ist zunächst festzuhalten, daß die Verbindung von Beruf und 
Mutterschaft um deslvillen so verhängnisvoll wird für die werdende und für 
die junge Mutter, weil sie ibr eine viel zu lange Arbeitszeit, eine 
viel zu große Arbeitslast auferlegt. 
Ein Stück Schutz gegen die Arbeitsüberbürdung der gewerblichen 
Arbeiterinnen enthält nun allerdings bereits die Gewerbeordnung in ihrem 
Titel 7 in den KZ 135—139 a. Wir heben hier die wichtigsten Bestimmungen 
hervor: Für Arbeiterinnen und für junge Leute (vom 14. Lebensjahre an), 
die in Betrieben mit mindestens 10 Arbeitern beschäftigt sind, ist eine 
lOstündige Maximalarbcitszeit vorgesehen, die nicht vor 6 Uhr morgens be 
ginnen und nicht über 8 Uhr abends ausgedehnt werden darf. Die Zeit 
zwischen 8 Uhr abends und 6 Uhr morgens gilt als Nacht, und ist die 
Arbeit für Arbeiterinnen und junge Leute während dieser Zeit verboten. 
An Sonnabenden und Vorabenden von Festen darf die Arbeitszeit 8 Stunden 
nicht überschreiten und muß um 5 Uhr nachmittags beendet sein. 
Den jungen Leuten von 14 bis 16 Jahren ist eine einstündige Mittags 
und je eine halbstündige Frühstücks- und Vesperpanse einzuräumen. Die 
letzteren können wegfallen, wenn die Arbeitszeit nur 8 Stunden beträgt und 
die Mittagspause so gelegt ist, daß 4 Stunden Arbeitszeit vor und nach 
der einstündigen Mittagspause fallen. Den Arbeiterinnen über 16 Jahre ist 
mindestens eine einstündige Mittagspause einzuräumen, die auf ihren Antrag 
auf l*/„ Stunden verlängert werden muß, sofern sie ein Hanswesen zu ver 
sorgen haben. Wöchnerinnen und Schwangere dürfen vor und nach der 
Entbindung, im ganzen 8 Wochen, nicht beschäftigt und nach erfolgter Ent 
bindung erst nach nachweislich verstrichenen 6 Wochen eingestellt werden. 
Soweit die Arbeitszeit in Frage kommt, sind leider eine ganze Reihe 
von Ausnahmen zugelassen, wodurch sowohl der festgesetzte Maximalarbeits 
tag, als auch das Verbot der Nachtarbeit 'durchbrochen wird. Der Unsitte, 
den Arbeiterinnen nach absolvierter Arbeit im Betriebe noch Arbeit mit nach 
Hanse zu geben, ist ein - leider recht unvollkommener — Riegel vor 
geschoben durch die seit 1910 geltende Bestimmung, das; diese Mitgabe der 
Arbeit nur dann erfolgen darf, wenn die zulässige Arbeitszeit im Betriebe 
nicht ausgenützt ist, und auch nur so viel Arbeit, als ein Dnrchschnittsarbeiter 
während der Z,eit fertigzustellen vermag, uni welche die tägliche Arbeitszeit 
gekürzt ist. Wer das alles kontrollieren soll, ist allerdings unerfindlich. 
Für Betriebe mit mindestens 10 Personen ist Kindern unter 13 Jahren 
jede Arbeit verboten, über 13 Jahren ist sie nur dann gestattet, wenn die 
Kinder nicht mehr schulpflichtig sind und nicht länger als 6 Stunden täglich. 
Für Kinder in anderen gewerblichen Betrieben, in der Hausindustrie, der 
Heimarbeit und als Botengänger gilt das Kinderschutzgesetz, welches für 
eine ganze Reihe von Beschäftigungsarten Kinderarbeit ganz und für die
	        
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