Full text: Die Bodenreform: Grundsätzliches und Geschichtliches zur Erkenntnis und Überwindung der sozialen Not

„Vir empfehlen, die Vorbesteuerung auch bei bebauten Grünt-> 
stücken auf den Wert des Bodens zu beschränken, dagegen den Wert 
aller Baulichkeiten von der Vorbesteuerung frei zu lassen, da jede 
Besteuerung von Gebäuden zu einer Belastung und eventuellen 
Einschränkung der Bautätigkeit zu führen geeignet ist, während 
eine Besteuerung des Bodens nur dessen Preis herabdrückt und 
daher die Bautätigkeit eher fördern als hemmen kann. 
Allerdings ist eine Besteuerung des Bodens unter Trennung 
von den darauf stehenden Gebäuden dem preußischen Grundsteuer 
recht bisher fremd gewesen. Alan wird jedoch unbedenklich solche 
getrennte Besteuerung in der im Entwurf des Nachtrags zur 
Grundsteuerordnung vorgesehenen Form — § 2 — nach der 
Deklaration zum RAG. für zulässig erachten dürfen." 
Die Nagistratsvorlage wurde von den Stadtverordneten 
einstimmig angenommen, da auch die Hausbesitzer die 
Berechtigung dieses Vorgehens anerkannten. Sie ist am 
s. April in Kraft getreten. 
Eine ausführliche Darstellung dieses wichtigen Vorgangs 
gibt der Schöpfer des Gedankens, der Stadtrat Sem-- 
britzki, im „Jahrbuch der Bodenreform" tZss. 
Eine reine Grundrentensteuer ist allerdings auch die heu 
tige Grundwertsteuer vom unbebauten aber baureifen Boden 
nicht. Um den Boden baureif zu machen, müssen in der Regel 
nicht unbeträchtliche Aufwendungen von Kapital und Arbeit 
geleistet werden: Planierungen, Straßenanlagen usw. Diese 
Aufwendungen werden ebenfalls durch die Grundwertsteuer 
ergriffen. Sie müßten aber vom Gesamtwerte abgerechnet 
werden, um den nackten Bodenwert und die reine Grundrente 
zu erhalten. Technisch würde das durchaus möglich sein. 
Dann könnte natürlich der Prozentsatz der reinen Grund 
rentensteuer wesentlich höher sein, als es jetzt möglich und 
gerecht erscheint. Eine solche reine Grundrentensteuer, die 
Damaschke, Bodenreform. 1,7. Ausl. 9Z.—99, Tausend. ®
	        
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