„Vir empfehlen, die Vorbesteuerung auch bei bebauten Grünt->
stücken auf den Wert des Bodens zu beschränken, dagegen den Wert
aller Baulichkeiten von der Vorbesteuerung frei zu lassen, da jede
Besteuerung von Gebäuden zu einer Belastung und eventuellen
Einschränkung der Bautätigkeit zu führen geeignet ist, während
eine Besteuerung des Bodens nur dessen Preis herabdrückt und
daher die Bautätigkeit eher fördern als hemmen kann.
Allerdings ist eine Besteuerung des Bodens unter Trennung
von den darauf stehenden Gebäuden dem preußischen Grundsteuer
recht bisher fremd gewesen. Alan wird jedoch unbedenklich solche
getrennte Besteuerung in der im Entwurf des Nachtrags zur
Grundsteuerordnung vorgesehenen Form — § 2 — nach der
Deklaration zum RAG. für zulässig erachten dürfen."
Die Nagistratsvorlage wurde von den Stadtverordneten
einstimmig angenommen, da auch die Hausbesitzer die
Berechtigung dieses Vorgehens anerkannten. Sie ist am
s. April in Kraft getreten.
Eine ausführliche Darstellung dieses wichtigen Vorgangs
gibt der Schöpfer des Gedankens, der Stadtrat Sem--
britzki, im „Jahrbuch der Bodenreform" tZss.
Eine reine Grundrentensteuer ist allerdings auch die heu
tige Grundwertsteuer vom unbebauten aber baureifen Boden
nicht. Um den Boden baureif zu machen, müssen in der Regel
nicht unbeträchtliche Aufwendungen von Kapital und Arbeit
geleistet werden: Planierungen, Straßenanlagen usw. Diese
Aufwendungen werden ebenfalls durch die Grundwertsteuer
ergriffen. Sie müßten aber vom Gesamtwerte abgerechnet
werden, um den nackten Bodenwert und die reine Grundrente
zu erhalten. Technisch würde das durchaus möglich sein.
Dann könnte natürlich der Prozentsatz der reinen Grund
rentensteuer wesentlich höher sein, als es jetzt möglich und
gerecht erscheint. Eine solche reine Grundrentensteuer, die
Damaschke, Bodenreform. 1,7. Ausl. 9Z.—99, Tausend. ®