ERGEBNISTEIL
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Quecksilber (Mengen im Grammbereich) zwar nicht wünschenswert, dennoch weit
unter der von der WHO (zuletzt 1991) erlaubten Hg-Zufuhr von 50 pg (davon
max. 33 pg Methylquecksilber) und daher toxikologisch unbedenklich.
Die Ergebnisse dieser Arbeit a) daß die Methylquecksilberwerte in der Regel nur
bis 1% des Gesamtquecksilbergehaltes ausmachen und b) daß die Übergangs
raten auch unter optimalen Extraktionsbedingungen (Pulver, Ultraschall) 20%
nicht überschreiten, unterstützen diese toxikologische Einschätzung. Außerdem
ist ein um den Faktor 10 höherer Grenzwert für Fische mit 1 mg/kg erlaubt. Die
Verzehrmenge von Fischen dürfte in manchen Gegenden deutlich über der von
Arzneidrogen liegen. Außerdem liegt bei Fisch der Hauptteil des Quecksilbers als
Methylquecksilber vor.
Dennoch muß es ein wichtiges gesundheitspolitisches Anliegen sein, die zusätzli
che Quecksilber-Aufnahme des Menschen möglichst gering zu halten, insbeson
dere weil auch die Auslastung des WHO-Grenzwertes individuell durch Amalgam
füllungen (Hauptfaktor für die Belastung des Menschen mit anorganischen
Quecksilber) sehr unterschiedlich sein kann.
Eine Alternative zu Grenzwerten wären Richtwerte, wie sie vom früheren BGA
(Quecksilber zuletzt 1986) für Lebensmittel festgelegt wurden (vgl. Tab. 1, in
1.1.3.). Diese Werte haben lediglich Empfehlungscharakter und orientieren sich
an den durchschnittlichen Belastungen von Handelsmustern, sowie an der
Verzehrmenge (Anteil am Lebensmittelkorb). Ein Richtwert von 50 nq/q, bzw.
nach alter Nomenklatur 0,05 ppm, hätte gegenüber dem Grenzwert von 0,1 ppm
(d.h. 149 ng/g) den Vorteil, daß einerseits schon bei Drogen mit vermeidbarer
Belastung (>50 ng/g) Handlungsbedarf signalisiert wird, daß sich jedoch anderer
seits bei Überschreitung keine zwingenden strafrechtlichen Konsequenzen
ergeben würden, die unter Umständen im Einzelfall schwierig zu begründen
wären, denn auch eine pharmazeutische Zubereitung aus einer Droge mit einem
Hg-Gehalt über 1 pg/g (10fache Überschreitung des vom BMG vorgeschlagenen
Grenzwerts) wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nur eine Hg-Konzentration
erreichen, die unterhalb des Trinkwassergrenzwertes liegt. Da nach dem derzeit
gültigen Arzneibuch, dem DAB10, eine Verunreinigung, für die kein Grenzwert
existiert, trotzdem nicht erlaubt ist, »wenn die Vernunft und eine gute pharmazeu
tische Praxis ihre Abwesenheit erfordern«, sind rechtliche Konsequenzen den