Full text: Untersuchungen zur Quecksilber-Analytik und Quecksilberbelastung von Arzneipflanzen und deren pharmazeutischen Zubereitungen

ERGEBNISTEIL 
202 
Quecksilber (Mengen im Grammbereich) zwar nicht wünschenswert, dennoch weit 
unter der von der WHO (zuletzt 1991) erlaubten Hg-Zufuhr von 50 pg (davon 
max. 33 pg Methylquecksilber) und daher toxikologisch unbedenklich. 
Die Ergebnisse dieser Arbeit a) daß die Methylquecksilberwerte in der Regel nur 
bis 1% des Gesamtquecksilbergehaltes ausmachen und b) daß die Übergangs 
raten auch unter optimalen Extraktionsbedingungen (Pulver, Ultraschall) 20% 
nicht überschreiten, unterstützen diese toxikologische Einschätzung. Außerdem 
ist ein um den Faktor 10 höherer Grenzwert für Fische mit 1 mg/kg erlaubt. Die 
Verzehrmenge von Fischen dürfte in manchen Gegenden deutlich über der von 
Arzneidrogen liegen. Außerdem liegt bei Fisch der Hauptteil des Quecksilbers als 
Methylquecksilber vor. 
Dennoch muß es ein wichtiges gesundheitspolitisches Anliegen sein, die zusätzli 
che Quecksilber-Aufnahme des Menschen möglichst gering zu halten, insbeson 
dere weil auch die Auslastung des WHO-Grenzwertes individuell durch Amalgam 
füllungen (Hauptfaktor für die Belastung des Menschen mit anorganischen 
Quecksilber) sehr unterschiedlich sein kann. 
Eine Alternative zu Grenzwerten wären Richtwerte, wie sie vom früheren BGA 
(Quecksilber zuletzt 1986) für Lebensmittel festgelegt wurden (vgl. Tab. 1, in 
1.1.3.). Diese Werte haben lediglich Empfehlungscharakter und orientieren sich 
an den durchschnittlichen Belastungen von Handelsmustern, sowie an der 
Verzehrmenge (Anteil am Lebensmittelkorb). Ein Richtwert von 50 nq/q, bzw. 
nach alter Nomenklatur 0,05 ppm, hätte gegenüber dem Grenzwert von 0,1 ppm 
(d.h. 149 ng/g) den Vorteil, daß einerseits schon bei Drogen mit vermeidbarer 
Belastung (>50 ng/g) Handlungsbedarf signalisiert wird, daß sich jedoch anderer 
seits bei Überschreitung keine zwingenden strafrechtlichen Konsequenzen 
ergeben würden, die unter Umständen im Einzelfall schwierig zu begründen 
wären, denn auch eine pharmazeutische Zubereitung aus einer Droge mit einem 
Hg-Gehalt über 1 pg/g (10fache Überschreitung des vom BMG vorgeschlagenen 
Grenzwerts) wird mit hoher Wahrscheinlichkeit nur eine Hg-Konzentration 
erreichen, die unterhalb des Trinkwassergrenzwertes liegt. Da nach dem derzeit 
gültigen Arzneibuch, dem DAB10, eine Verunreinigung, für die kein Grenzwert 
existiert, trotzdem nicht erlaubt ist, »wenn die Vernunft und eine gute pharmazeu 
tische Praxis ihre Abwesenheit erfordern«, sind rechtliche Konsequenzen den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.