Full text: Die Gottespest

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gefühl. Unglaublichste Dummheiten, gemeingefährliche 
Wahnsinnstheorien, widerlichste, das Ausbreiten vernunft 
gemäßer, auf zeitgemäßem Erkennen und Wissen auf 
gebauter Weltanschauung, welche allein als Träger eines 
freien, republikanischen Staatswesens in Frage kommen 
kann, verhindernde „Heilswahrheiten" können ungestört 
und ungestraft unter dem Deckmantel „religiöser Be 
tätigung" gelehrt und verbreitet werden; alle Kritik aber 
dieser geist- und glücktötenden, für die ganze Menschheit 
verderblichen Theorien und Lehren bringt die republi 
kanische Justiz mit Hilfe des § 166 (Gotteslästerungs 
paragraphen) zu Nutz und Frommen der herrschenden 
Klassen zum Schweigen. Freidenker werden wegen Ver 
breitung der Gottespest zu hohen Gefängnisstrafen ver 
urteilt. So wurde am 30. Juli 1923 im roten Freistaat 
Sachsen vom Schöffengericht Dresden der Leiter der Ver 
lagsabteilung der Gemeinschaft proletarischer Freidenker, 
Arthur Wolf, wegen Druck und Verlag der „Gokkespest" 
zu dem unerhört brutalen Strafmaß von 6 Monaten Ge 
fängnis verurteilt. Die Folge dieses Schandurteils ist, 
daß nunmehr erst recht eine neue — die vorliegende — 
Ausgabe der „Gotiespest" in den Verkehr gebracht wird, 
diesmal, um nicht wieder deutsche Verlagsleiter der reak 
tionären deutschen Justiz auszuliefern, im Verlage der 
unterzeichneten Internationalen Arbeitsgemeinschaft frei 
geistiger Verbände. Die weitere Folge dieses Schand 
urteils muß sein, daß sich jeder Leser der „Eottespest" 
größtmöglichste Mühe gibt, die Schrift in weiteste Kreise 
dringen zu lassen und sie bei allen Gelegenheiten verbrei 
ten zu helfen. Jeder aber, der sich um die Verbreitung 
dieser Schrift bemüht und sich daher auf Grund des 8 166 
RStrGV. angeblich strafbar gemacht hat und sich mit dem 
verurteilten Arthur Wolf solidarisch fühlt und der reak 
tionären Justiz anläßlich der kommenden Berufungsver 
handlung Gelegenheit geben will, die Anklage auf sich
	        
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