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gefühl. Unglaublichste Dummheiten, gemeingefährliche
Wahnsinnstheorien, widerlichste, das Ausbreiten vernunft
gemäßer, auf zeitgemäßem Erkennen und Wissen auf
gebauter Weltanschauung, welche allein als Träger eines
freien, republikanischen Staatswesens in Frage kommen
kann, verhindernde „Heilswahrheiten" können ungestört
und ungestraft unter dem Deckmantel „religiöser Be
tätigung" gelehrt und verbreitet werden; alle Kritik aber
dieser geist- und glücktötenden, für die ganze Menschheit
verderblichen Theorien und Lehren bringt die republi
kanische Justiz mit Hilfe des § 166 (Gotteslästerungs
paragraphen) zu Nutz und Frommen der herrschenden
Klassen zum Schweigen. Freidenker werden wegen Ver
breitung der Gottespest zu hohen Gefängnisstrafen ver
urteilt. So wurde am 30. Juli 1923 im roten Freistaat
Sachsen vom Schöffengericht Dresden der Leiter der Ver
lagsabteilung der Gemeinschaft proletarischer Freidenker,
Arthur Wolf, wegen Druck und Verlag der „Gokkespest"
zu dem unerhört brutalen Strafmaß von 6 Monaten Ge
fängnis verurteilt. Die Folge dieses Schandurteils ist,
daß nunmehr erst recht eine neue — die vorliegende —
Ausgabe der „Gotiespest" in den Verkehr gebracht wird,
diesmal, um nicht wieder deutsche Verlagsleiter der reak
tionären deutschen Justiz auszuliefern, im Verlage der
unterzeichneten Internationalen Arbeitsgemeinschaft frei
geistiger Verbände. Die weitere Folge dieses Schand
urteils muß sein, daß sich jeder Leser der „Eottespest"
größtmöglichste Mühe gibt, die Schrift in weiteste Kreise
dringen zu lassen und sie bei allen Gelegenheiten verbrei
ten zu helfen. Jeder aber, der sich um die Verbreitung
dieser Schrift bemüht und sich daher auf Grund des 8 166
RStrGV. angeblich strafbar gemacht hat und sich mit dem
verurteilten Arthur Wolf solidarisch fühlt und der reak
tionären Justiz anläßlich der kommenden Berufungsver
handlung Gelegenheit geben will, die Anklage auf sich