10
wählen sind. Zu diesem Zwecke erging das Gesetz über die vor
läufige Regelung der Gemeindcwahlen vom 9. April 1923, das
durch das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die vorläufige
Regelung der Gemeindewahien vom 30. Oktober 1923, das Gesetz
zur Aenderung des Gesetzes über die vorläufige Regelung der
Gemeindewahlen vom 5. Januar 1924 und das Gesetz über die
Festsetzung des Wahltages für die allgemeinen Gemeindeneu
wahlen und über die Regelung verschiedener Punkte des Ge-
meindewahlrechts (Wahltagsgesetz) vom 12. Februar 1924 ergänzt
wurde. Diese Gesetze sind als Gesetz über die vorläufige Regelung
der Gemeindewahlen (Gemeindewahlgesetz) vom 12. Februar 1924
in der nach dem Gesetze vom gleichen Tage gültigen Fassung
veröffentlicht worden. Weitere Ergänzungen bilden die Gesetze
vom 14. Juni 1924, vom 24. Juli 1924 und vom 31. Dezember 1926.
Mit Rücksicht darauf, daß die neuen Gemeindeverfassungs
gesetze auch in der neuen Gesetzgebungsperiode gescheitert waren,
erging unter dem 18. April 1928 das Gesetz über die Festsetzung
der Gemeindewahlen, das in der Fassung des Gesetzes vom
29. Oktober 1928 über die Festsetzung der Wahlen zu den Pro
vinziallandtagen (Kommunallandtagen) und den Kreistagen sowie
zur Ergänzung des Gesetzes über die Festsetzung der Gemeinde
wahlen vom 18. April 1928 am 1. November 1928 bekanntgegeben
ist. (Gesetzsammlung S. 207.)
Das Gesetz vom 18. April 1928, das übrigens durch das Gesetz
vom 26. Februar 1929 in einem Punkte bereits abgeändert worden
ist, beschäftigt sich nicht nur mit der Festsetzung des Tages der
Neuwahlen zu den Gemeindevertretungen, sondern enthält auch
materielle Aenderungen des bis dahin geltenden Rechts. Es be
stimmt einmal, daß nach jeder Neuwahl der Gemeindevertretung
die gewählten Mitglieder aller Gemeinde-Deputationen und -Kom
missionen neu zu wählen sind und zweitens, daß im Geltungs
bereich der Städteordnung für die Provinz Schleswig-Holstein
fortan die imbesoldeten Magistratsmitglieder nur von den ge
wählten Mitgliedern der Gemeindevertretung gewählt werden
dürfen. Während bisher nach § 31 der Städteordnung für die
Provinz Schleswig-Holstein sämtliche Magistratsmitglieder von der
wahlberechtigten Bürgerschaft auf Grund einer Präsentation ge
wählt wurden, sind nunmehr nur noch die besoldeten Magistrats
mitglieder in diesem Verfahren, die unbesoldeten dagegen von
den gewählten Mitgliedern der Gemeindevertretung zu wählen.
Endlich hat das Gemeindewahlgesetz auch durch das Gesetz
über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungs
rechts vom 27. Dezember 1927, das Grundsätze über die Verände
rung der Grenzen einer Stadt oder Landgemeinde aufstellt, die
Wahlen in den Aemtern der Rheinprovinz und der Provinz West
falen regelt und die Auflösung der selbständigen Gutsbezirke vor
sieht, einige Abänderungen erfahren. Es bandelt sich hierbei um
die Aenderung der Vorschriften, die sich
a) auf die Wahl der Amtsverordneten>
b) auf die Wahlzeit der Bürgermeister und Beigeordneten
beziehen.
Zu a): Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung ver
schiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts bildet nunmehr