Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

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wählen sind. Zu diesem Zwecke erging das Gesetz über die vor 
läufige Regelung der Gemeindcwahlen vom 9. April 1923, das 
durch das Gesetz zur Aenderung des Gesetzes über die vorläufige 
Regelung der Gemeindewahien vom 30. Oktober 1923, das Gesetz 
zur Aenderung des Gesetzes über die vorläufige Regelung der 
Gemeindewahlen vom 5. Januar 1924 und das Gesetz über die 
Festsetzung des Wahltages für die allgemeinen Gemeindeneu 
wahlen und über die Regelung verschiedener Punkte des Ge- 
meindewahlrechts (Wahltagsgesetz) vom 12. Februar 1924 ergänzt 
wurde. Diese Gesetze sind als Gesetz über die vorläufige Regelung 
der Gemeindewahlen (Gemeindewahlgesetz) vom 12. Februar 1924 
in der nach dem Gesetze vom gleichen Tage gültigen Fassung 
veröffentlicht worden. Weitere Ergänzungen bilden die Gesetze 
vom 14. Juni 1924, vom 24. Juli 1924 und vom 31. Dezember 1926. 
Mit Rücksicht darauf, daß die neuen Gemeindeverfassungs 
gesetze auch in der neuen Gesetzgebungsperiode gescheitert waren, 
erging unter dem 18. April 1928 das Gesetz über die Festsetzung 
der Gemeindewahlen, das in der Fassung des Gesetzes vom 
29. Oktober 1928 über die Festsetzung der Wahlen zu den Pro 
vinziallandtagen (Kommunallandtagen) und den Kreistagen sowie 
zur Ergänzung des Gesetzes über die Festsetzung der Gemeinde 
wahlen vom 18. April 1928 am 1. November 1928 bekanntgegeben 
ist. (Gesetzsammlung S. 207.) 
Das Gesetz vom 18. April 1928, das übrigens durch das Gesetz 
vom 26. Februar 1929 in einem Punkte bereits abgeändert worden 
ist, beschäftigt sich nicht nur mit der Festsetzung des Tages der 
Neuwahlen zu den Gemeindevertretungen, sondern enthält auch 
materielle Aenderungen des bis dahin geltenden Rechts. Es be 
stimmt einmal, daß nach jeder Neuwahl der Gemeindevertretung 
die gewählten Mitglieder aller Gemeinde-Deputationen und -Kom 
missionen neu zu wählen sind und zweitens, daß im Geltungs 
bereich der Städteordnung für die Provinz Schleswig-Holstein 
fortan die imbesoldeten Magistratsmitglieder nur von den ge 
wählten Mitgliedern der Gemeindevertretung gewählt werden 
dürfen. Während bisher nach § 31 der Städteordnung für die 
Provinz Schleswig-Holstein sämtliche Magistratsmitglieder von der 
wahlberechtigten Bürgerschaft auf Grund einer Präsentation ge 
wählt wurden, sind nunmehr nur noch die besoldeten Magistrats 
mitglieder in diesem Verfahren, die unbesoldeten dagegen von 
den gewählten Mitgliedern der Gemeindevertretung zu wählen. 
Endlich hat das Gemeindewahlgesetz auch durch das Gesetz 
über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungs 
rechts vom 27. Dezember 1927, das Grundsätze über die Verände 
rung der Grenzen einer Stadt oder Landgemeinde aufstellt, die 
Wahlen in den Aemtern der Rheinprovinz und der Provinz West 
falen regelt und die Auflösung der selbständigen Gutsbezirke vor 
sieht, einige Abänderungen erfahren. Es bandelt sich hierbei um 
die Aenderung der Vorschriften, die sich 
a) auf die Wahl der Amtsverordneten> 
b) auf die Wahlzeit der Bürgermeister und Beigeordneten 
beziehen. 
Zu a): Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Regelung ver 
schiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts bildet nunmehr
	        
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