Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

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das Amt für die Wahl der zu wählenden Amtsv er ordneten einen 
Wahlbezirk. Etwaige Satzungen über die Verteilung der Anzahl 
der Amtsverordneten auf die einzelnen Gemeinden sind nur hin 
sichtlich der Gesamtzahl der zu wählenden Amtsverordneten in 
Kraft geblieben, für die nach wie vor die bei Erlaß des Gemeinde 
wahlgesetzes geltenden Kreisausschußbeschlüsse (§ 110 Abs. 2, 
zweiter Halbsatz der LGO. für die Rheinprovinz) oder Amtsstatuten 
(§ 75 Nr. 3 Satz 2 der Westfälischen LGO.) maßgebend sind (§ 10 
Abs. 2 des Gemeindewahlgesetzes). 
Z u b): Die Wahlzeit für die besoldeten Bürgermeister und Bei 
geordneten ist im § 6 Abs. 1 des Gesetzes auf 12 Jahre, für die 
Ehrenbürgermeister auf 6 Jahre festgesetzt, während die un 
besoldeten Beigeordneten nach jeder Neuwahl der Amtsivertretung 
zu wählen sind. Jedoch wird an der Amtszeit der auf Lebenszeit 
ernannten Bürgermeister nichts geändert. Auf Lebenszeit ernannte 
unbesoldete Amtsbeigeordnete sind gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes 
neu zu wählen*). 
*) Vgl. hierzu die zweite Anweisung zur Ausführung des Gesetzes 
über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts 
vom 25. Februar 1928 (MBliV. S. 199 ff.) Abschrift II (Aenderungen der 
Gemeinde- und Amtsverfassung in den Provinzen Rheinland und West 
falen), V und VII.
	        
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