Wahlberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Voraus
setzung der Wahlberechtigung 3 ) ist die Eintragung in die Bürger
liste (§ 3 Abs. 2) oder der Besitz eines Wahlscheins (§ 3 Abs. 3);
für die Voraussetzung der Wählbarkeit ist der Wahltag maßgebend.
(2) Wahlberechtigt und wählbar ist nicht:
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder
wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht,
2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzt.
(3) Die Ausübung der Wahlberechtigung ruht für die Soldaten
während der Dauer der Zugehörigkeit zur Wehrmacht.
(4) Behindert in der Ausübung ihres Wahlrechts sind Personen,
die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in einer Heil
oder Pflegeanstalt untergebracht sind, ferner Straf- und Unter-
suchungsgefangene sowie Personen, die infolge gerichtlicher oder
polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten werden. Aus
genommen sind Personen, die sich aus politischen Gründen in
Schutzhaft befinden.
(5) Wahlberechtigung und Wählbarkeit gehen verloren, wenn
eine ihrer Voraussetzungen wegfällt 4 ).
(6) Die durch feindliche Maßnahmen aus den besetzten Gebieten
verdrängten wählbaren und wahlberechtigten Personen sind
J ) Zu § 2. Nach Artikel 17 der Reichsverfassung g'elten die Grundsätze
für die Wahlen zur Volksvertretung auch für die Gemeindewahlen., d. h. die
Gemeindevertretung muß in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer 'und
geheimer Wahl von allen reichsdeutschen Gemeindeangehörigen ohne
Unterschied des Geschlechts nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
gewählt werden. Die Reichsverfassung gestattet eine Abweichung von
den für die Wahlen zum Reichstag geltenden Bestimmungen nur inso
weit, als sie es den Landesgesetzen überläßt, die Wahlberechtigung von
der Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde bis ziu eiinem Jahre ab
hängig zu machen. Eine ähnliche Bestimmung findet sich in Artikel 74
der preußischen Verfassung', der es zuläßt, daß bei den Wahlen zu den
Gemeindevertretungen durch Gesetz die Wahlberechtigung von einer
bestimmten Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde abhängig g'emacht
werden kann. Obwohl der Gesetzgeber nach der Reichsverfassung alle
diejenigen vom Wahlrecht ausschließen kann, die noch kein Jahr in der
Gemeinde wohnen, fordert Preußen nur eine ununterbrochene sechs
monatige Aufenthaltsdauer. Die Anträge der sozialdemokratischen
Fraktion des Landtages, die Vorschrift über die Aufenthaltsdauer über
haupt zu streichen, sind gegen die Stimmen aller bürgerlichen Parteien
ahgelehnt worden.
2 ) Für den Begriff des Wohnsitzes ist § 7 des Bürgerlichen Gesetz
buches maßgebend. Wer an mehreren Orten einen Wohnsitz hat, ist
an jedem dieser Orte wahlberechtigt. Im Falle von Eingemeindungen
gilt als Wohnsitz auch der Wohnsitz in den eingemeindeten Ortsteilen.
3 ) Die Eintrag'ung in die Bürgerliste oder der Besitz eines Wahl
scheines ist Voraussetzung für die Wahlberechtigung nicht aber für die
Wählbarkeit.
4 ) Der Fortfall der W a h 1 b e r e c h t i g un g hat zur Folge, daß der
Betreffende nicht mehr in die Bürgerliste eingetragen werden und keinen
Wahlschein mehr erhalten darf. Ist er trotzdem eingetragen oder im
Besitz eines Wahlscheines, so ist er zur Ausübung des Stimmrechts be
rechtigt. Der Fortfall der W ählbarkeit dagegen hat zur Folge, daß
der Betreffende aus der Gemeindevertretung ausscheidet.
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