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unbeschadet ihrer Wahlberechtigung und Wählbarkeit an ihrem
Wohnsitz auch da wahlberechtigt und wählbar, wo sie sich am
Wahltage auf halten 5 ).
Bürgerliste und Wahlschein.
§3.
(1) Zur Ausübung der Wahlberechtigung ist die Eintragung in
die rechtsgültig festgestellte Bürgerliste 1 ) oder die Erteilung eines
Wahlscheins 2 ) erforderlich.
5 ) Diese Vorschrift, die den durch feindliche Maßnahmen aus dem
besetzten Gebiet verdrängten Personen die Ausübung der kommunalen
Wahlberechtigung an Ihrem Aufenthaltsorte auch dann ermöglichen
wollte, wenn sie dort nicht den sonst erforderlichen sechsmonatlichen
ununterbrochenen Wohnsitz hatten, hat heute kaum noch praktische
Bedeutung.
1 ) Zu § 3. Die Eintragung in die Bürgerliste ist deshalb von großer Be
deutung, weil sie die materielle Voraussetzung des Wahlrechts bildet. Wer
in der Bürg'erliste steht, auch wenn er zu Unrecht eingetragen ist, hat
das Wahlrecht. Wer aus Versehen nicht in die Liste aufgenommen ist,
hat, auch wenn er alle übrigen Vorbedingungen erfüllt, nicht die Mög
lichkeit, sein Wahlrecht auszuüben, es sei denn, daß er sich auf Grund
des Gesetzes einen Wahlschein verschafft hat. Es ist dringend erforder
lich, daß jeder Wahlberechtigte sich persönlich davon überzeugt, ob er
in der Bürgerliste eingetragen ist und gegebenenfalls fristgerecht Ein
spruch bei dem Gemeindevorstand anbringt. Der Einspruch kann sich
sowohl darauf beziehen, daß ein Wahlberechtigter nicht eingetragen ist,
als auch darauf, daß jemand zu Unrecht in der Liste steht. Auch wer bei
Auslegung der Liste das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muß
in die Liste aufgenommen werden, sofern er am Wahltag das 20. Lebens
jahr vollendet hat. Ebenso sind diejenigen aufzunehmen, die zwar bei
der Auslegung der Liste noch nicht volle 6 Monate ihren Wohnsitz in
der Gemeinde haben, aber am Tage der Wahl ununterbrochen in der
Gemeinde wohnen.
-) Ein Wahlschein, der die Eintragung in die Wählerliste ersetzt,
wird — und zwar auf Antrag — im Gegensatz zu dem Landeswahlgesetz,
das noch weitere Fälle vorsieht, für die Wahlen zu den Gemeinde
vertretungen nur erteilt:
1. Den durch feindliche Maßnahmen aus den besetzten Gebieten ver
drängten wählbaren und wahlberechtigten Personen. (Diese Personen
sind wahlberechtigt und wählbar sowohl an ihrem Wohnsitz, als auch
dort, wo sie sich am Wahltage aufhalten. Die Aufenthaltsfrist von
6 Monaten ist für sie nicht Voraussetzung.)
> 2. Wahlberechtigten, die nicht in die Bürgerliste eingetragen sind,
wenn ihrem Einspruch erst nach Schluß der Bürgerliste stattgegeben ist.
(Hat jemand ordnungsgemäß Einspruch gegen seine Nichteintragung ein
gelegt und ist seinem Einspruch durch Ueberlastüng der Behörden
oder aus anderen Gründen erst nach Schluß der Bürgerliste stattg'egeben
worden, so muß ihm iein Wahlschein ausgestellt werden.)
3. Soldaten, deren Wahlberechtigung während der Dauer der Zu
gehörigkeit zur Wehrmacht! geruht hat, wenn sie am Tage der Wahl
nicht mehr als Soldaten zur Wehrmacht gehören,
4. Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in
einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht waTen, aber am Wahltage
entlassen sind,
5. Straf- und LIntersudhung'.sgefang-enen sowie Personen, die infolge
gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten
wurden, sofern sie am Wahltage wieder in Freiheit gesetzt sind 1 .