Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

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unbeschadet ihrer Wahlberechtigung und Wählbarkeit an ihrem 
Wohnsitz auch da wahlberechtigt und wählbar, wo sie sich am 
Wahltage auf halten 5 ). 
Bürgerliste und Wahlschein. 
§3. 
(1) Zur Ausübung der Wahlberechtigung ist die Eintragung in 
die rechtsgültig festgestellte Bürgerliste 1 ) oder die Erteilung eines 
Wahlscheins 2 ) erforderlich. 
5 ) Diese Vorschrift, die den durch feindliche Maßnahmen aus dem 
besetzten Gebiet verdrängten Personen die Ausübung der kommunalen 
Wahlberechtigung an Ihrem Aufenthaltsorte auch dann ermöglichen 
wollte, wenn sie dort nicht den sonst erforderlichen sechsmonatlichen 
ununterbrochenen Wohnsitz hatten, hat heute kaum noch praktische 
Bedeutung. 
1 ) Zu § 3. Die Eintragung in die Bürgerliste ist deshalb von großer Be 
deutung, weil sie die materielle Voraussetzung des Wahlrechts bildet. Wer 
in der Bürg'erliste steht, auch wenn er zu Unrecht eingetragen ist, hat 
das Wahlrecht. Wer aus Versehen nicht in die Liste aufgenommen ist, 
hat, auch wenn er alle übrigen Vorbedingungen erfüllt, nicht die Mög 
lichkeit, sein Wahlrecht auszuüben, es sei denn, daß er sich auf Grund 
des Gesetzes einen Wahlschein verschafft hat. Es ist dringend erforder 
lich, daß jeder Wahlberechtigte sich persönlich davon überzeugt, ob er 
in der Bürgerliste eingetragen ist und gegebenenfalls fristgerecht Ein 
spruch bei dem Gemeindevorstand anbringt. Der Einspruch kann sich 
sowohl darauf beziehen, daß ein Wahlberechtigter nicht eingetragen ist, 
als auch darauf, daß jemand zu Unrecht in der Liste steht. Auch wer bei 
Auslegung der Liste das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muß 
in die Liste aufgenommen werden, sofern er am Wahltag das 20. Lebens 
jahr vollendet hat. Ebenso sind diejenigen aufzunehmen, die zwar bei 
der Auslegung der Liste noch nicht volle 6 Monate ihren Wohnsitz in 
der Gemeinde haben, aber am Tage der Wahl ununterbrochen in der 
Gemeinde wohnen. 
-) Ein Wahlschein, der die Eintragung in die Wählerliste ersetzt, 
wird — und zwar auf Antrag — im Gegensatz zu dem Landeswahlgesetz, 
das noch weitere Fälle vorsieht, für die Wahlen zu den Gemeinde 
vertretungen nur erteilt: 
1. Den durch feindliche Maßnahmen aus den besetzten Gebieten ver 
drängten wählbaren und wahlberechtigten Personen. (Diese Personen 
sind wahlberechtigt und wählbar sowohl an ihrem Wohnsitz, als auch 
dort, wo sie sich am Wahltage aufhalten. Die Aufenthaltsfrist von 
6 Monaten ist für sie nicht Voraussetzung.) 
> 2. Wahlberechtigten, die nicht in die Bürgerliste eingetragen sind, 
wenn ihrem Einspruch erst nach Schluß der Bürgerliste stattgegeben ist. 
(Hat jemand ordnungsgemäß Einspruch gegen seine Nichteintragung ein 
gelegt und ist seinem Einspruch durch Ueberlastüng der Behörden 
oder aus anderen Gründen erst nach Schluß der Bürgerliste stattg'egeben 
worden, so muß ihm iein Wahlschein ausgestellt werden.) 
3. Soldaten, deren Wahlberechtigung während der Dauer der Zu 
gehörigkeit zur Wehrmacht! geruht hat, wenn sie am Tage der Wahl 
nicht mehr als Soldaten zur Wehrmacht gehören, 
4. Personen, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche in 
einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht waTen, aber am Wahltage 
entlassen sind, 
5. Straf- und LIntersudhung'.sgefang-enen sowie Personen, die infolge 
gerichtlicher oder polizeilicher Anordnung in Verwahrung gehalten 
wurden, sofern sie am Wahltage wieder in Freiheit gesetzt sind 1 .
	        
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