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(2) Personen, deren Wahlrecht ruht (Soldaten), sind nicht in die
Bürgerliste aufzunehmen. Die Militärbeamten gehören nicht zu
den Soldaten der Wehrmacht.
(3) Personen, die in der Ausübung ihres Wahlrechts behindert
sind, sind gleichwohl in die Bürgerliste aufzunehmen. Jedoch ist
bei ihrem Namen in der für den Vermerk der erfolgten Stimm
abgabe vorgesehenen Spalte einzutragen „behindert“. Fällt die
Ursache der Behinderung weg, so ist der Vermerk „behindert“ zu
streichen und' der Sachverhalt in der Spalte Bemerkungen zu
erläutern.
§ 19. Ein Wahlschein berechtigt lediglich zur Wahl in der
Gemeinde, für die er ausgestellt ist.
§ 22. Verdrängte Personen können vom Zeitpunkte des Be
ginns der Auslegung der Bürgerliste ab die Ausstellung eines
Wahlscheines beantragen. Wird der Antrag abgelehnt, so findet
die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde statt, welche endgültig
entscheidet.
§ 23. Wahlscheine können noch am Tage vor der Wahl aus
gestellt werden. In den größeren Gemeinden kann die Entgegen
nahme von Anträgen auf Ausstellung von Wahlscheinen schon
am zweitletzten Tage vor dem Wahltage geschlossen werden. Der
Gemeindevorstand hat dies vorher in ortsüblicher Weise bekannt
zugeben.
§ 24. Verdrängte Personen, die nach Erteilung eines Wahl
scheins noch vor dem Wahltage ihren Aufenthaltsort wechseln,
haben den Wahlschein dem Gemeindevorstand zurückzugeben.
Ueber die Rückgabe stellt der Gemeindevorstand eine Bescheini
gung aus. Die Erteilung eines Wahlscheins in der neuen Auf
enthaltsgemeinde darf nur gegen Vorlage dieser Bescheinigung
erfolgen.
§ 25. Der Gemeindevorstand bestimmt den Tag, von dem ab
die Bürgerliste auszulegen ist, nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des
Gemeindewahlgesetzes. Vor der Auslegung hat er in ortsüblicher
Weise bekanntzugeben, wo, wielange und zu welchen Tages
stunden die Bürgerliste zu jedermanns Einsicht ausgelegt wird,
sowie innerhalb welcher Zeit und in welcher Weise Einspruch
gegen die Bürgerlisfe erhoben werden kann. Plakatanschlag genügt.
§ 26. (1) Jeder Wahlberechtigte, der die Bürgerliste für unrichtig
oder unvollständig hält, kann dies bis zum Ablauf der Auslegungs
frist bei dem Gemeindevorstand oder einem von diesem Beauf
tragten schriftlich anzeigen oder zur Niederschrift geben. Soweit
die Richtigkeit seiner Behauptungen nicht offenkundig ist, hat er
für sie Beweismittel beizubringen. Betrifft der Einspruch die
Streichung einer anderen Person, so ist dieser Gelegenheit zur
Aeußerung zu geben.
(2) Erachtet der Gemeindevorstand den Einspruch für
begründet, so hat er diesem stattzugeben und die getroffene Ent
scheidung den Beteiligten unverzüglich bekanntzugeben. Erachtet
der Gemeindevorstand den Einspruch nicht für begründet, so hat
er diesen unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche nach
Ablauf der Auslegungsfrist, der Beschlußbehörde vorzulegen. Das
gleiche gilt im Fall des Abs. 1 Satz 3, wenn der Gemeindevorstand