Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

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(2) Personen, deren Wahlrecht ruht (Soldaten), sind nicht in die 
Bürgerliste aufzunehmen. Die Militärbeamten gehören nicht zu 
den Soldaten der Wehrmacht. 
(3) Personen, die in der Ausübung ihres Wahlrechts behindert 
sind, sind gleichwohl in die Bürgerliste aufzunehmen. Jedoch ist 
bei ihrem Namen in der für den Vermerk der erfolgten Stimm 
abgabe vorgesehenen Spalte einzutragen „behindert“. Fällt die 
Ursache der Behinderung weg, so ist der Vermerk „behindert“ zu 
streichen und' der Sachverhalt in der Spalte Bemerkungen zu 
erläutern. 
§ 19. Ein Wahlschein berechtigt lediglich zur Wahl in der 
Gemeinde, für die er ausgestellt ist. 
§ 22. Verdrängte Personen können vom Zeitpunkte des Be 
ginns der Auslegung der Bürgerliste ab die Ausstellung eines 
Wahlscheines beantragen. Wird der Antrag abgelehnt, so findet 
die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde statt, welche endgültig 
entscheidet. 
§ 23. Wahlscheine können noch am Tage vor der Wahl aus 
gestellt werden. In den größeren Gemeinden kann die Entgegen 
nahme von Anträgen auf Ausstellung von Wahlscheinen schon 
am zweitletzten Tage vor dem Wahltage geschlossen werden. Der 
Gemeindevorstand hat dies vorher in ortsüblicher Weise bekannt 
zugeben. 
§ 24. Verdrängte Personen, die nach Erteilung eines Wahl 
scheins noch vor dem Wahltage ihren Aufenthaltsort wechseln, 
haben den Wahlschein dem Gemeindevorstand zurückzugeben. 
Ueber die Rückgabe stellt der Gemeindevorstand eine Bescheini 
gung aus. Die Erteilung eines Wahlscheins in der neuen Auf 
enthaltsgemeinde darf nur gegen Vorlage dieser Bescheinigung 
erfolgen. 
§ 25. Der Gemeindevorstand bestimmt den Tag, von dem ab 
die Bürgerliste auszulegen ist, nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 des 
Gemeindewahlgesetzes. Vor der Auslegung hat er in ortsüblicher 
Weise bekanntzugeben, wo, wielange und zu welchen Tages 
stunden die Bürgerliste zu jedermanns Einsicht ausgelegt wird, 
sowie innerhalb welcher Zeit und in welcher Weise Einspruch 
gegen die Bürgerlisfe erhoben werden kann. Plakatanschlag genügt. 
§ 26. (1) Jeder Wahlberechtigte, der die Bürgerliste für unrichtig 
oder unvollständig hält, kann dies bis zum Ablauf der Auslegungs 
frist bei dem Gemeindevorstand oder einem von diesem Beauf 
tragten schriftlich anzeigen oder zur Niederschrift geben. Soweit 
die Richtigkeit seiner Behauptungen nicht offenkundig ist, hat er 
für sie Beweismittel beizubringen. Betrifft der Einspruch die 
Streichung einer anderen Person, so ist dieser Gelegenheit zur 
Aeußerung zu geben. 
(2) Erachtet der Gemeindevorstand den Einspruch für 
begründet, so hat er diesem stattzugeben und die getroffene Ent 
scheidung den Beteiligten unverzüglich bekanntzugeben. Erachtet 
der Gemeindevorstand den Einspruch nicht für begründet, so hat 
er diesen unverzüglich spätestens innerhalb einer Woche nach 
Ablauf der Auslegungsfrist, der Beschlußbehörde vorzulegen. Das 
gleiche gilt im Fall des Abs. 1 Satz 3, wenn der Gemeindevorstand
	        
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