18
den Einspruch für begründet erachtet, der Betroffene aber der
Streichung in der Bürgerliste widerspricht. Die Entscheidung der
Beschlußbehörde ist möglichst vor Abschluß der Bürgerliste,
jedenfalls aber so zeitig zu treffen, daß der Betroffene, sofern
seinem Einspruch stattgegeben ist, noch rechtzeitig die Ausstellung
eines Wahlscheins (§ 23) beantragen kann.
§ 27. (1) Unrichtige Angaben der Bürgerliste sind nach dem
Ergebnis der im Einspruchsverfahren getroffenen Entscheidungen
zu berichtigen.
(2) Nach Ablauf der Auslegungsfrist können Wähler nur in
Erledigung rechtzeitig angebrachter Einsprüche in die Bürgerliste
aufgenommen oder darin gestrichen werden.
§ 32. Der Gemeindevorstand soll, soweit möglich, gegen
Erstattung der Auslagen, Abschriften aus der Bürgerliste erteilen
oder die Anfertigung von Abschriften gestatten.
Zahl der Stadtverordneten.
§ 4.
Die Zahl der Stadtverordneten muß mindestens elf betragen.
Diese Grundzahl kann durch Ortssatzung erhöht werden:
Bis zu 15000 Einwohn, für jede angefangenen 1000
bei mehr als 15000 „ „ 30000 „ „ „ weiteren 2000
„ „ „ 30000 „ „ 60000 „ „ „ „ 3000
„ „ „ 60000 „ „3000C0 „ „ „ „ 10000
„ „ „ 300000 „ „ „ „ 15 000
um je einen Stadtverordneten, aber nicht über hundert hinaus.
Zu § 4. Die Vorschrift des § 4 gilt nur für Stadtverordnete, nicht für die
Mitglieder der Gemeindevertretung'en in Landgemeinden. Für diese ist
noch § 5 der Verordnung über die anderweite Regelung des Gemeinde«
Wahlrechts vom 29. Januar 1919, in Gültigkeit, wonach die Gemeinde
vertretungen aus mindestens 6 und höchstens 144 Mitgliedern bestehen.
Die Kommunalaufsichtsbehörden sind angewiesen, in geeigneter Weise
darauf hiinzuwirken, daß die Zahl der Gemeindeverordneten in einer auch
der notwendigen Ersparnis Rechnung tragenden Weise festgesetzt wird
und dafür zu sorgen, daß Anträgen auf Genehmigung der hierfür er
forderlichen ortsstatutarischen Aenderungen durch die Genehmigungs
behörden beschleunigt entsprochen wird.
Ebensowenig gilt die Vorschrift des § 4 für die sogenannte ver
einfachte städtische Verfassung, wie sie z. B. die Städteordnung für die
östlichen Provinzen kennt, und die eine Verminderung der Zahl der
Stadtverordneten auf sechs vorsieht.
Eine Erhöhung der Grundzahl ist immer erst mit Wirkung für die
nächste Wahlzeit möglich.
Die höchst zulässigen Zahlen sind:
bis zu einer Ein- Stadtver- bis zu einer Ein- Stadtver-
wohnerzahl von ordnete wohnerzahl von ordnete
1 000 12 60 000 44
2 000 13 80 000 46
5 000 16 100 000 48
10 000 21 200 000 58
15 000 26 300 000 68
25 000 31 400 000 75
30 000 34 500 000 82
40 000 38 600 000 88
50 000 42 700 000 95