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2. die nicht von weißem oder weißlichem Papier sind;
3. die mit einem unzulässigen Kennzeichen versehen sind;
4. die keinen zugelassenen Wahlvorschlag zweifelsfrei bezeich
nen (§ 56);
5. die mehr als einen zugelassenen Wahlvorsohlaig bezeichnen;
6. die eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber allen
Bewerbern enthalten;
7. denen ein Drude- oder Schriftstück beigefügt ist;
8. Einheitsstimmizettel (§ 58), die nicht alle zugelassenen Wahl-,
Vorschläge in einer der Bestimmung des § 58 entsprechenden
Weise enthalten, oder in denen nicht kenntlich gemacht ist,
für welchen Wahlvorschlag der Wähler seine Stimme ab
geben will.
(2) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene gleichlautende
Stimmzettel gelten als eine Stimme.
(3) Die gültigen Stimmzettel sind ohne Rücksicht auf ihre Voll
ständigkeit und die Reihenfolge der Benennungen den einzelnen
Wahlvorschlägen zuzurechnen.
§ 77. (1) Der Gemeindevorstand prüft nach den Wahlnieder-
schriften die ordnungsmäßige Vollziehung der Wahl, die Berech
nung der abgegebenen Stimmen und die Richtigkeit der über die
Gültigkeit oder Ungültigkeit vom Wahkorstand getroffenen Ent
scheidung und berichtigt Rechenfehler und andere offenbare Un
richtigkeiten, die bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses
vorgekommen sind. Alsdann stellt er das Gesamtergebnis der
Wahl im Gemeindebezirk fest und nimmt die Verteilung der Sitze
auf die Wahlvorschläge vor.
(2) Die Sitze sind auf die Wahlvorschläge nach der Reihen
folge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Vollrechnung,
Halbteilung, Drittelung, Viertelung usw. der auf die Wahlvor-
sohläge entfallenden Stimmenzahlen ergeben. Ueber die Zuteilung
des letzten Sitzes entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das Los.
(3) Ueber die; Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
§ 78. (1) Der Gemeiindevorstand bat die Gewählten von der
auf sie gefallenen Wahl zu benachrichtigen und sie unter Hinweis
auf die Bestimmung in Abs. 2 aufzufordern, sich binnen einer
Woche nach Zustellung der Nachricht über die Annahme der
Wahl zu erklären.
(2) Die Wahl gilt als angenommen, wenn innerhalb dieser Frist
keine Erklärung eingeht. Annahme unter Vorbehalt gilt als Ab
lehnung.
§ 79. Wenn ein Gewählter die Wahl ablehnt, so hat der Ge
meindevorstand festzustellen, wer als Ersatzmann gemäß § 8 des
Gemeindewahlgesetzes an seine Stelle tritt, und diesen gemäß
§ 78 zur Erklärung über die Annahme der Wahl aufzufordern.
§ 80. (1) Das festgestellte Wahlergebnis macht der Gemeinde
vorstand in ortsüblicher Weise bekannt.
(2) Vom Tage der Bekanntmachung läuft die Frist zur Er
hebung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahl.