Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

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B. Landgemeindeordnungen. 
1. Für die sieben östlichen Provinzen die Landgemeindeordnung 
vom 3. Juli 1891; 
2. Für die Provinz Westfalen die Landgemeindeordnung vom 
19. März 1856; 
3. Für die Rbeinprovinz die Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845 
nebst Novelle vom 15. Mai 1856; 
4. Für Hannover die Hannoversche Landgemeindeordnung vom 
28. April 1859; 
5. Für Schleswig-Holstein die Landgemeindeordnung vom 4. Juli 
1892; 
6. Für Hessen-Nassau die Landgemeindeordnung vom 4. August 
1897. 
Hierzu kommt die Hohenzolleimsche Gemeindeordnung vom 
2. Juli 1900 sowie eine Reihe von Sonder ge setzen für einzelne 
kleinere Bezirke, deren Aufzählung sich erübrigt. 
Ein Versuch der preußischen Regierung vom Jahre 1876, die 
Zersplitterung wenigstens teilweise durch Erlaß einer neuen Städte 
ordnung zu beseitigen, war gescheitert, der Gesetzentwurf hat 
keine Gesetzeskraft erlangt. 
Die Regierung der Republik betrachtete es als eine ihrer ersten 
Aufgaben, die auf Grund plutakratischer Wahlgesetze gebildeten 
Stadtverordnetenversammlungen, die nicht als Repräsentanten des 
Willens der Einwohner angesehen werden konnten, durch neue 
aus allgemeinen und gleichen Wahlen hervorgegangene Vertre 
tungen zu ersetzen. Nachdem sie zunächst durch Anordnung vom 
18. November 1918 bestimmt hatte, daß Ergänzungs-, und Ersatz 
wahlen zu den Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversamm 
lungen (Bürgervorsteherkollegien), Kreistagen (Amtsversammlun 
gen), Provinziallandtagen und Vertretungen der Zweckverbände 
bis zu der bevorstehenden gesetzlichen Regelung des kommunalen 
Wahlrechts nicht stattfinden dürfen und daß die Wahlzeit für die 
jenigen Vertreter, für die eine Ergänzungswahl nötig gewesen 
wäre, bis zu der nach der neuen gesetzlichen Regelung erfolgten 
Wahl verlängert wird, erging eine weitere Verordnung vom 23. No 
vember 1918, betr. die Bestellung weiblicher Personen zu Mit 
gliedern gemischter städtischer Verwaltungsdeputationen. Nach 
dieser Verordnung können zu Mitgliedern gemischter städtischer 
V erwaltungsdeputationen 
„auch weibliohe Personen bestellt werden, wenn sie die Vor 
aussetzungen erfüllen, unter denen nach den geltenden Ge 
setzen männlichen Personen das Bürgerrecht zusteht. Insoweit 
nach den bestehenden Bestimmungen der Besitz des Bürgerrechts 
für männliche Personen an Haus-, und Grundbesitz, Einkommen 
oder Steuerzahlung geknüpft ist, sind bei verheirateten weib 
lichen Personen diese Voraussetzungen auoh dann als vor 
liegend anzusehen, wenn sie bei dem Ehemann erfüllt sind. Im 
übrigen sind Steuerzahlungen, Einkommen, Haus- und Grund 
besitz der minderjährigen oder in elterlicher Gewalt befindlichen 
Kinder der Mutter anzurechnen.“ 
Von grundlegender Bedeutung ist die Verordnung über die 
anderweitige Regelung des Gemeindewahlrechts vom 24. Januar 
1919 in Verbindung mit der Nachtragsverordnung vom 31. Januar
	        
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