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B. Landgemeindeordnungen.
1. Für die sieben östlichen Provinzen die Landgemeindeordnung
vom 3. Juli 1891;
2. Für die Provinz Westfalen die Landgemeindeordnung vom
19. März 1856;
3. Für die Rbeinprovinz die Gemeindeordnung vom 23. Juli 1845
nebst Novelle vom 15. Mai 1856;
4. Für Hannover die Hannoversche Landgemeindeordnung vom
28. April 1859;
5. Für Schleswig-Holstein die Landgemeindeordnung vom 4. Juli
1892;
6. Für Hessen-Nassau die Landgemeindeordnung vom 4. August
1897.
Hierzu kommt die Hohenzolleimsche Gemeindeordnung vom
2. Juli 1900 sowie eine Reihe von Sonder ge setzen für einzelne
kleinere Bezirke, deren Aufzählung sich erübrigt.
Ein Versuch der preußischen Regierung vom Jahre 1876, die
Zersplitterung wenigstens teilweise durch Erlaß einer neuen Städte
ordnung zu beseitigen, war gescheitert, der Gesetzentwurf hat
keine Gesetzeskraft erlangt.
Die Regierung der Republik betrachtete es als eine ihrer ersten
Aufgaben, die auf Grund plutakratischer Wahlgesetze gebildeten
Stadtverordnetenversammlungen, die nicht als Repräsentanten des
Willens der Einwohner angesehen werden konnten, durch neue
aus allgemeinen und gleichen Wahlen hervorgegangene Vertre
tungen zu ersetzen. Nachdem sie zunächst durch Anordnung vom
18. November 1918 bestimmt hatte, daß Ergänzungs-, und Ersatz
wahlen zu den Gemeindevertretungen, Stadtverordnetenversamm
lungen (Bürgervorsteherkollegien), Kreistagen (Amtsversammlun
gen), Provinziallandtagen und Vertretungen der Zweckverbände
bis zu der bevorstehenden gesetzlichen Regelung des kommunalen
Wahlrechts nicht stattfinden dürfen und daß die Wahlzeit für die
jenigen Vertreter, für die eine Ergänzungswahl nötig gewesen
wäre, bis zu der nach der neuen gesetzlichen Regelung erfolgten
Wahl verlängert wird, erging eine weitere Verordnung vom 23. No
vember 1918, betr. die Bestellung weiblicher Personen zu Mit
gliedern gemischter städtischer Verwaltungsdeputationen. Nach
dieser Verordnung können zu Mitgliedern gemischter städtischer
V erwaltungsdeputationen
„auch weibliohe Personen bestellt werden, wenn sie die Vor
aussetzungen erfüllen, unter denen nach den geltenden Ge
setzen männlichen Personen das Bürgerrecht zusteht. Insoweit
nach den bestehenden Bestimmungen der Besitz des Bürgerrechts
für männliche Personen an Haus-, und Grundbesitz, Einkommen
oder Steuerzahlung geknüpft ist, sind bei verheirateten weib
lichen Personen diese Voraussetzungen auoh dann als vor
liegend anzusehen, wenn sie bei dem Ehemann erfüllt sind. Im
übrigen sind Steuerzahlungen, Einkommen, Haus- und Grund
besitz der minderjährigen oder in elterlicher Gewalt befindlichen
Kinder der Mutter anzurechnen.“
Von grundlegender Bedeutung ist die Verordnung über die
anderweitige Regelung des Gemeindewahlrechts vom 24. Januar
1919 in Verbindung mit der Nachtragsverordnung vom 31. Januar