Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

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Die Mitglieder der Gemeindevertretungen bleiben bis zur erfolgten 
Neuwahl in ihren Aemtern. 
§ 10. 
Die Bestimmungen der Städte- und Landgemeindeordnungen (Ge 
meindeordnungen) werden insoweit aufgehoben, als sie den Vorschriften 
dieser Verordnung entgegenstehen. Ortsstatutarische Ergänzungen 
sind insoweit zulässigy als sie den Bestimmungen dieser Verordnung 
und der nach § 8 zu erlassenden Wahlordnung nicht zuwiderlaufen. 
Aus der Ergänzungs Verordnung vom 31. Januar 1919 sind 1 her 
vorzuheben die §§ 3 bis 5: 
§ 3. 
Der § 31 des Gesetzes, betreffend die Verfassung und Verwaltung 
der Städte und Flecken der Provinz Schleswig-Holstein, vom 14. April 
1869 wird dahin geändert, daß die drei Kandidaten für jede einzelne 
Stelle des Magistrats nicht von einer gemeinschaftlichen Kommission 
der beiden städtischen Kollegien, sondern von der Stadtverordneten 
versammlung allein präsentiert werden. 
§ 4. 
Durch Gemeindebeschluß kann für die Mitglieder der Gemeinde 
vertretungen eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an 
Sitzungen der Gemeindevertretungen (Deputationen, Kommissionen) 
festgesetzt werden; im allgemeinen ist dann aber nur eine Vergütung 
festzusetzen, welche dem .entgangenen Arbeitsverdienst entspricht. 
§ 5. 
Die Provinzen Posen und Westpreußen sowie der Regierungs 
bezirk Oppeln bleiben bis auf weiteres von dem Geltungsbereich der 
Verordnung ausgeschlossen. 
Wahlen von Gemeindevorstandsmitgliedern (Bürgermeistern, Ma 
gistratsmitgliedern) finden in den Stadt- und Landgemeinden dieser 
Provinzen bis zur Einführung der genannten Verordnung durch die 
bestehenden Gemeindevertretungen nicht statt. Die erforderlichen 
Stellenbesetzungen erfolgen solange nach Anhörung der Gemeinde 
vertretungen durch das Ministerium des Innern. 
Durch diese Verordnungen waren die ersten Verordnungen 
vom 10. bzw. 23. November 1918 überholt. 
Bei der Vielgestaltigkeit der Gemeindeordhungen erwiesen sich 
bald eine Reihe weiterer Notgesetze als erforderlich. Die ver 
fassunggebende Landesversammlung beschloß unter dem 10. April 
1919 das Gesetz über die Wahlen zu den Magistraten im Gebiete 
der Schleswig-Holsteinischen Städteordnung und unter dem 
15. Juli 1919 das Gesetz über das Bürger- und Gemeinderecht der 
Frauen und die weitere Durchführung der Gemeindewahlen. Das 
erstgenannte Gesetz enthielt nur den einen Paragraphen: 
Im Gebiete der Schleswig-Holsteinischen Städteordnung sind 
bis zur endgültigen Regelung des Gemeindewahlrechts für 
Wahlen zu den Magistraten alle diejenigen Personen wahlberech 
tigt, denen naoh der Verordnung vom 24. Januar 1919 das Wahl 
recht zusteht. 
Bis auf weiteres sind den Wahlen die Wahllisten zugrunde 
zu legen, auf Grund deren die Wahlen zu den Gemeindevertre 
tungen stattgefunden haben. 
Bei gleichzeitiger Erledigung mehrerer Magistratsstellen ist 
die Vornahme der Wahlen in einem Wahlgang zulässig.
	        
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