Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

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Das Gesetz vom 15. Juli 1919 bestimmte einmal, daß das 
Bürger- und Gemeinderecht in den Stadt- und Landgemeinden 
unter d'er gleichen Voraussetzung wie den Männern auch den 
Frauen zusteht, und zweitens gab es dem Staatsministerium die 
Ermächtigung, die Verordnungen vom 24. und 31. Januar 1919 
über die anderweite Regelung des Gemeindewahlreohts in den 
Provinzen Posen und Westpreußen sowie im Regierungsbezirk 
Oppeln einzuführen. 
Zu den bisher erlassenen Zwischengesetzen kam als weiteres 
das Gesetz, betr. vorläufige Regelung verschiedener Punkte des 
Gemeindeverfassungsrechts vom 18. Juli 1919, das unter Auf 
hebung aller entgegenstehenden Bestimmungen der Gemeindever 
fassungsgesetze und der sonstigen Gesetze das Stimmrecht in den 
Gemeindeversammlungen in llebereinstimmung mit der Verord 
nung vom 24. Januar 1919 brachte und sich in einem weiteren 
Abschnitt mit der Neuwahl der unbesoldeten Gemeindevorstandk- 
mitglieder und Kreisdeputierten befaßte. In dieser Beziehung ent 
hielt das Gesetz im wesentlichen folgende Bestimmungen: 
§ 2. 
Die Wahlzeit der unbesoldeten Gemeinde- (Dorf- und Bauern 
schafts-) Vorsteher, ihrer Stellvertreter, der unbesoldeten Schöffen, der 
unbesoldeten Magistratsmitglieder und Beigeordneten sowie der Kreis 
deputierten endigt mit dem 31. August 1919. 
§ 3. 
Die ausscheidenden Gemeinde- (Kreis-) Beamten führen die Dienst 
geschäfte bis zur Einführung der neugewählten mit ihren bisherigen 
Rechten und Pflichten fort. 
§ 4. 
C) Bis zum 31. August 1919 sind die Neuwahlen vorzunehmen. Der 
Wahltag wird innerhalb dieser Frist durch Beschluß des Kreisaus 
schusses — in Städten der Stadtverordnetenversammlung — festgesetzt. 
( 2 ) Sofern in einer Gemeinde (einem Kreise) die Durchführung der 
Wahl bis zu diesem Zeitpunkte nicht möglich ist, kann die Neuwahl 
durch Beschluß des Kreisausschusses — in Stödten der Stadtverord 
netenversammlung — bis spätestens zum 31. Oktober 1919 hinaus 
geschoben werden. 
( ;l ) In den Provinzen Westpreußen und Posen, dem Regierungs 
bezirk Oppeln sowie in den vom Feinde besetzten Gebieten der Rhein 
provinz und der Provinz Hessen-Nassau finden die Neuwahlen erst 
nach Durchführung der Wahlen zu den Gemeindevertretungen bzw. 
Kreistagen statt. 
§ 5. 
Soweit nach den Städteordnungen der Magistrat oder einzelne 
Magistratsmitglieder bei der Präsentation oder Wald von Magistrats 
mitgliedern mitzuwirken haben, stehen diese Rechte der Stadtverord 
netenversammlung zu. 
§ 6. 
Soweit in den Landgemeinden — in den Hohenzollemschen Landen 
auch in den Städten — die Neuwahl der Gemeindevorstandsmitglieder 
einschließlich der Schöffen durch die Gemeindevertretung allein oder 
in gemeinschaftlicher Sitzung mit dem Gemeinderat zu erfolgen hat, 
haben die Gemeindevorsteher (Bürgermeister, Beigeordneten, Stell 
vertreter) und Schöffen kein Wahlrecht. Bei Stimmengleichheit ent 
scheidet das durch die Hand des Gemeindevorstehers zu ziehende Los.
	        
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