Full text: Das preussische Gemeindewahlgesetz

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§ 7. 
(1) Die Wahl der in § 2 genannten unbesoldeten Gemeindebeamten 
mit Ausnahme der Gemeindevorsteher und die Wahl der Kreisdepu 
tierten erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, sofern 
mindestens zwei Personen zu wählen sind. 
( 2 ) Im Geltungsbereiche der Städteordnung für die Provinz Schles 
wig-Holstein vom 14. April 1869 erfolgt die Feststellung der Präsen 
tationslisten (Wahlaufsätze) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, 
sofern mindestens zwei Wahlvorschläge zu bilden sind, die Wahl der 
unbesoldeten Magistratspersonen selbst dagegen nach den bisherigen 
Vorschriften unter Berücksichtigung der Bestimmungen im § 8 dieses 
Gesetzes. 
( 3 ) Soweit die Verhältniswahl durch die Gemeindeversammlung 
oder eine Vertretungskörperschaft vorzunehmen ist, darf die zur Ein 
reichung - der Wahlvorschläge (Wahlaufsätze) geforderte Unterschriften- 
zahl die Zahl nicht übersteigen, die sich bei einer Teilung der Mit 
gliederzahl der Wahlkörperschaft durch die Zahl der von ihr zu 
wählenden Personen (zu bildenden Wahlaufsätze) ergibt, in keinem 
Falle aber mehr als ein Fünftel der Mitgliederzahl der Wahlkörper 
schaft ausmachen. Entstehende Bruchteile werden nach unten ab 
gerundet. Im übrigen trifft der Kreisausschuß — in Städten die Stadt 
verordnetenversammlung — die näheren Bestimmungen über die 
Durchführung der Verhältniswahl. 
(’) Soweit in den Hohenzollernschen Landen die Verhältniswahlen 
von den sämtlichen Stimmberechtigten unmittelbar vorzunehmen sind, 
gelten die Bestimmungen im Abs. 3 dieses Paragraphen sinngemäß. 
( 5 ) Durch Gemeindebeschluß kann für die unbesoldeten Magistrats 
mitglieder eine angemessene Entschädigung festgesetzt werden. 
§ 8. 
(’) Soweit unmittelbare Wahlen nach dem Mehrheitsprinzip statt 
zufinden haben, wird der Minister des Innern ermächtigt, bis zur end 
gültigen Neuregelung des Gemeindeverfassungsrechts Vorschriften 
über die Neuaufstellung von Wählerlisten zu erlassen. Die Wahlen 
erfolgen geheim durch verdeckte Stimmzettel. 
§ 9. 
Aufgehoben werden Bestimmungen der Gemeindeverfassungs 
gesetze, nach denen Verwandte oder Verschwägerte bestimmten Grades 
und Gesellschafter offener Handelsgesellschaften nicht zugleich Mit 
glieder der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung), des 
Gemeindevorstandes (Magistrats) oder beider Körperschaften sein 
dürfen. 
Aufgehoben werden ferner die Bestimmungen im § 40 Abs. 1 und 2 
der revidierten Städteordnung für die Provinz Hannover vom 24. Juni 
1859 sowie die Bestimmung im § 49 a. a. O., soweit, als von der Wahl 
zum Magistratsmitgliede diejenigen Personen ausgeschlossen sind, die 
in Kost oder Lohn eines anderen stehen. 
Ein besonderer Abschnitt des Gesetzes beschäftigt sich mit der 
Wahl der Gemeindevertretungen in den Landgemeinden der Pro 
vinz Hannover. Es sind das die §§ 12 bis 15: 
§ 12. 
In der Provinz Hannover ist in jeder Landgemeinde, in der eine 
Gemeindevertretung nicht besteht, von dem Gemeindevorsteher sofort 
eine Liste der nach § 1 dieses Gesetzes stimmberechtigten Personen 
nach dem Stande vom 1. Juli 1919 neu aufzustellen und fortzuführen.
	        
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