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§ 7.
(1) Die Wahl der in § 2 genannten unbesoldeten Gemeindebeamten
mit Ausnahme der Gemeindevorsteher und die Wahl der Kreisdepu
tierten erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, sofern
mindestens zwei Personen zu wählen sind.
( 2 ) Im Geltungsbereiche der Städteordnung für die Provinz Schles
wig-Holstein vom 14. April 1869 erfolgt die Feststellung der Präsen
tationslisten (Wahlaufsätze) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl,
sofern mindestens zwei Wahlvorschläge zu bilden sind, die Wahl der
unbesoldeten Magistratspersonen selbst dagegen nach den bisherigen
Vorschriften unter Berücksichtigung der Bestimmungen im § 8 dieses
Gesetzes.
( 3 ) Soweit die Verhältniswahl durch die Gemeindeversammlung
oder eine Vertretungskörperschaft vorzunehmen ist, darf die zur Ein
reichung - der Wahlvorschläge (Wahlaufsätze) geforderte Unterschriften-
zahl die Zahl nicht übersteigen, die sich bei einer Teilung der Mit
gliederzahl der Wahlkörperschaft durch die Zahl der von ihr zu
wählenden Personen (zu bildenden Wahlaufsätze) ergibt, in keinem
Falle aber mehr als ein Fünftel der Mitgliederzahl der Wahlkörper
schaft ausmachen. Entstehende Bruchteile werden nach unten ab
gerundet. Im übrigen trifft der Kreisausschuß — in Städten die Stadt
verordnetenversammlung — die näheren Bestimmungen über die
Durchführung der Verhältniswahl.
(’) Soweit in den Hohenzollernschen Landen die Verhältniswahlen
von den sämtlichen Stimmberechtigten unmittelbar vorzunehmen sind,
gelten die Bestimmungen im Abs. 3 dieses Paragraphen sinngemäß.
( 5 ) Durch Gemeindebeschluß kann für die unbesoldeten Magistrats
mitglieder eine angemessene Entschädigung festgesetzt werden.
§ 8.
(’) Soweit unmittelbare Wahlen nach dem Mehrheitsprinzip statt
zufinden haben, wird der Minister des Innern ermächtigt, bis zur end
gültigen Neuregelung des Gemeindeverfassungsrechts Vorschriften
über die Neuaufstellung von Wählerlisten zu erlassen. Die Wahlen
erfolgen geheim durch verdeckte Stimmzettel.
§ 9.
Aufgehoben werden Bestimmungen der Gemeindeverfassungs
gesetze, nach denen Verwandte oder Verschwägerte bestimmten Grades
und Gesellschafter offener Handelsgesellschaften nicht zugleich Mit
glieder der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung), des
Gemeindevorstandes (Magistrats) oder beider Körperschaften sein
dürfen.
Aufgehoben werden ferner die Bestimmungen im § 40 Abs. 1 und 2
der revidierten Städteordnung für die Provinz Hannover vom 24. Juni
1859 sowie die Bestimmung im § 49 a. a. O., soweit, als von der Wahl
zum Magistratsmitgliede diejenigen Personen ausgeschlossen sind, die
in Kost oder Lohn eines anderen stehen.
Ein besonderer Abschnitt des Gesetzes beschäftigt sich mit der
Wahl der Gemeindevertretungen in den Landgemeinden der Pro
vinz Hannover. Es sind das die §§ 12 bis 15:
§ 12.
In der Provinz Hannover ist in jeder Landgemeinde, in der eine
Gemeindevertretung nicht besteht, von dem Gemeindevorsteher sofort
eine Liste der nach § 1 dieses Gesetzes stimmberechtigten Personen
nach dem Stande vom 1. Juli 1919 neu aufzustellen und fortzuführen.