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rechtigten Wünschen der betreffenden Orgcnrisationen aber Rechnung zu tragen, soll
in dem Text der Statistik chne besondere Aufstellung für sie gemacht werden. Die
Organisationen, die also einen solchen besonderen Hinweis wünschen, müssen die not
wendigen Unterlagen der Generalkommission übermitteln.
Die zweite Frage hat die Kommission bejaht. Diese Erhebungen sollen sich
aber ausschließlich erstrecken auf die Dauer der Arbeitszeit und die Höhe der Löhne.
Die näheren Einzelheiten müßten erst später getroffen werden. In Aussicht ist ge-
nommen, daß nicht ganz Deutschland in die Statistik einbezogen werden kann, sondern
nur 200 bis 250 Orte, weil sonst der Umfang der Statistik zu groß werden würde.
Die Vorschläge der Kommission sind wie folgt formuliert:
„Die erste Erhebung über die Dauer der Arbeitszeit und die Höhe der Löhne
soll im Jahre 1920 erfolgen. Diese Erhebung soll dann wiederholt werden entweder
in fünfjährigen oder zehnjährigen Fristen, sie soll sich erstrecken auf eine Anzahl
von Städten, etwa 200 bis 250. Die Kommission wird die Ortslistcn sowohl wie
die Berufslisten zur Ausarbeitung und Vorlage an die Verbandsvorstände bringen."
Die Konferenz stimmt den Kommissionsvorschlägen ohne Widerspruch zu.
Die Konferenz schreitet zur Erörterung der Frage, ob durch Gesetz oder Ver
ordnung die Unternehmer verpflichtet werden sollen, schwerbeschädigte Kriegsteil
nehmer in entsprechender Zahl einzustellen.
Bauer: Der Reichsausschutz für Kriegsbeschädigtenfürsorge wurde vom Reichs
wirtschaftsamt ersucht, ein Gutachten zu dieser Frage abzugeben. Die vom Ausschuß
eingesetzten Referenten Landesrat Dr. Horion, Dr. v. Stojentin und Giesberts stellten
sich übereinstimmend ans den Boden, daß ein gesetzlicher Einstellungszwang nicht not
wendig sei. Dagegen nahm Bauer Stellung und es gelang durchzusetzen, daß zur
weiteren Prüfung dieser Frage ein Unterausschuß bestellt wurde. Auf Vorschlag
des Unterausschusses wurde eine Umfrage bei den wirtschaftlichen Organisations-
zcntralen veranstaltet. Das Ergebnis war, daß sich die Arbeitgeberorganisationen im
allgemeinen ablehnend verhielten. Die Generalkommission hat sich für den gesetz
lichen Einstellungszwang für Schwerbeschädigte entschieden und denselben Standpunkt
haben alle anderen Zentralorganisationen der Arbeitnehmer eingenommn. In ein
gehender Weise behandelt Redner qlle Gründe, die für den gesetzlichen Einstellungs
zwang sprechen und auch die Argumente der Vertreter der gegensätzlichen Meinung.
Er erwartet das Einverständnis der Vorständevcrtretcr mit der Stellungnahme der
Generalkommission, denn von der einmütigen Auffassung der Borständevertreter wird
das Vorgehen der sozialdenwkratischen Fraktion im Reichstage wesentlich abhängen.
Legten gibt die folgenden, von dem Unterausschuß ausgearbeiteten Leitsätze
bekannt:
I.
Die auf gesetzlichem Wege einzuführenden Vergünstigungen für Kriegsbeschädigte
müssen von vornherein auf Schwerbeschädigte beschränkt bleiben. Für den Begriff der
Schwerbeschädigten ist die Höhe des Prozentsatzes der staatlich festgesetzten Rente zu
grunde zu legen.
II.
In erster Linie müssen die öffentlichen Betriebe nach Möglichkeit die Schwer
beschädigten unterbringen. 1 Grundsätzlich müssen alle Stellen, die durch Schwer
beschädigte versehen werden können, auch diesen vorbehalten bleiben. Bei Be
urteilung der Frage, ob ein Schwerbeschädigter sich für eine Stelle eignet, muß weit
gehendes Entgegenkommen herrschen.
Innerhalb der Betriebe müssen durch geeignete Arbeitseinrichtnngen und
Arbeitseinteilung Einstellungsmöglichkeitcn für Schwerbeschädigte geschaffen werden.
Ferner muß in Abänderung und Ergänzung der jetzt bestehenden Bcstinnuungen
folgendes festgesetzt werden: