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§ 4. Für jeden selbständigen Industrie- und Gewcrbezweig kann eine Fach
gruppe gebildet werden.
Die Fachgruppe ist die zentrale Arbeitsgemeinschaft der organisierten Arbeitgeber
und Arbeitnehmer des Industrie- oder Gewerbezweiges.
Ihre Aufgabe besteht in der selbständigen Regelung der ihren Industriezweig
betreffenden Fachfragen, und zwar unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Zentral
vorstandes und Zentralausschusses.
In Angelegenheiten, die über das Gebiet der in der Fachgruppe vereinigten
Industrie bzw. Gewerbes hinausgehen, haben die Fachgruppen das Recht, Anträge
an den Zentralausschuß und an den Zentralvorstand zu richten.
Die Fachgruppen bestimmen selbständig die Größe und Zusammensetzung ihres
Vorstandes und Ausschusses, sowie den Geschäftsgang.
Dagegen entscheiden Satzung und Beschlüsse des Zentralausschusses bzw. Zentral
vorstandes über die Stärke der Vertretung der Fachgruppe im Zentralausschnß.
Der Gruppenausschuß ist die Vertretung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
des Industrie- oder Gewerbczweiges.
Der aus dem Gruppenausschuß zu wählende Gruppenvorstand führt die Be
schlüsse des Gruppenausschusses aus.
Der Grupenvorstand ist zur Auslegung von Kollektivvereinbarungen und zur
Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten berufen, soweit dies in den Kollektivverein-
barnngen vorgesehen ist.
Fachgruppen können sich zu Gruppenarbcitsgemcinschaften zusammenschließen.
§ 5. Innerhalb der Fachgruppen können auf sondcrfachlicher, bezirklicher oder
örtlicher Grundlage Untergruppen gebildet werden.
Die Untergruppe ist die Arbeitsgemeinschaft der Arbeitgeber und Arbeit
nehmer des industriellen oder gewerblichen Sonherzweiges oder >ves örtlich ab
gegrenzten Industriegebiets.
Ihre Aufgabe besteht in der selbständigen Regelung der sonDerfachuchen ozw.
örtlichen Fragen unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Zentralvorstandes, oes
Zentralausschusscs und der zentralen Fachgruppe.
In allgemeinen Angelegenheiten des Industriezweiges haben die Untergruppen
das Recht, Anträge an die Fachgruppe zu stellen.
Die Untergruppen bestimmen selbständig die Größe und Zusammensetzung ihres
Vorstandes und Ausschusses, wie den Geschäftsgang.
Dagegen entscheiden Satzung und Beschlüsse der Fachgruppe über die Stärke
der Vertretung der Untergruppe in der Fachgruppe.
Der Untergruppenausschuß ist die Vertretung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
des betreffenden industriellen oder gewerblichen Sonderzwciges oder des örtlich ab
gegrenzten Industriegebiets.
Der aus dem Untergruppenausschuß zu wählende Untergruppeuvorstand führt die
Beschlüsse des Untergruppenäusschusses aus.
Der Untergruppenvorstand ist zur Auslegung der Kollektivvereinbarungen und
Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten berufen, soweit dies in den Kollektivverein-
barungcn vorgesehen ist.
Untergruppen können sich bezirksweise zu Bezirksarbeitsgemcinschaften oder orts
weise zu Ortsarbeitsgemeinschaften zusammenschließen.
§ 6. Die Organe der Fachgruppen und Untergruppen werden durch die beider
seitigen Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gewählt, wobei für eine
Vertretung der Minderheiten Sorge zu tragen ist.
8 7. Der Z e n t r a l a u s s ch u ß ist die Arbeitsgemeinschaft der organisierten
Arbeitgeber und Arbeitnehmer der gesamten Industrie und des gesamten Gewerbes
Deutschlands.
Seine Aufgabe besteht in der Beratung und Regelung aller derjenigen Fragen,
die sämtlichen Fachgruppen, also der gesamten Industrie und dem gesamten Gewerbe
Deutschlands, gemeinsam sind, sowie derjenigen Fragen, die über den Bereich einer
einzelnen Fachgruppe hinausgehen.