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aller volkswirtschaftlichen Fragen ttiiö Produktionsbedingungen, der Technik und
Betriebsverwaltung in der Arbeiterschaft zu verbreiten und damit bei dieser die
Kräfte auslösen, die zur Durchführung der sozialistischen Wirtschaftsweise nötig sind.
Bestimmungen über die Aufgaben der Betriebsräte.
Beim Abschluß von Kollektivverträgen sind die Einrichtungen und Aufgaben der
Betriebsräte gemäß Punkt 7 der Richtlinien über die künftige Wirksamkeit der Gewerk
schaften im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen zu regeln.
1. In jedem deni Vertrag unterstehenden Betrieb mit mindestens 20 Beschäftig
ten ist ans den Reihen der über 18 Jahre alten Arbeiter und Arbeiterinnen ein
Betriebsrat in geheimer Wahl zu wählen. In Betrieben mit weniger als 20 Be
schäftigten vertritt der Vertrauensmann der Gewerkschaft die Stelle des Betriebsrats
mit allen diesem zustehenden Rechten. In den Kollektivverträgen ist die Zahl der
Mitglieder des Betriebsrats entsprechend der Zahl der im Betrieb Beschäftigten fest
zusetzen.
2. Die Wahl des Betriebsrats muß spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten
eines Kollektivvertrags resp. nach Eröffnung eines neuen Betriebes stattfinden. Sie
erfolgt innerhalb des Betriebes unter der Leitung eines Vertreters der am Vertrag
beteiligten Arbeitnehmerorganisation. Bei der Zusammensetzung des Betriebsrats
sind die verschiedenen Kategorien und Branchen der im Betrieb beschäftigten Arbeiter
und Arbeiterinnen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Für etwaige Zweigbetriebe
ist je ein besonderer Betriebsrat zu wählen. Die Betriebsräte der zu einem Unter
nehmen gehörigen Teilbetriebe haben sich zur gemeinsamen Vertretung der Inter
essen der gesamten Arbeitnehmer zu verständigen und nach Bedarf gemeinsam zu
tagen.
3. Alljährlich finden Neuwahlen der Betriebsräte statt. Für jede Neuwahl
gelten die gleichen Vorschriften wie für die erstmalige Wahl. Wiederwahl ist zulässig.
Für ausscheidende Mitglieder ist innerhalb vier Wochen nach ihrem Austritt eine
Ersatzwahl nach den gleichen Wahlvorschriftcn vorzunehmen.
4. Für Sitzungen und Verhandlungen während der Arbeitszeit sind die Mit
glieder des Betriebsrats vom Arbeitgeber in Höhe ihres durchschnittlichen Arbeits
verdienstes für die versäumte Arbeitszeit zu entschädigen. Von jeder solchen Sitzung
ist der Arbeitgeber vorher in Kenntnis zu setzen. Er hat das Recht, an diesen
Sitzungen teilzunehmen.
5. Der Betriebsrat hat das Recht, in allen Betriebsangelegenheiten mitzu
wirken, an denen die Arbeiterschaft beteiligt ist oder ein berechtigtes Interesse hat.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die notwendigen Beratungen des Betriebsrats im
Betrieb zuzulassen und auf Verlangen daran mit seinem Rat und den notwendigen
Auskünften teilzunehmen. Jede Benachteiligung eines Bctriebsratsmitglieds in
seiner Beschäftigung und Entlohnung ist vom Betriebsrat resp. von der Schlichtnngs-
kommission zurückzuweisen.
6. Der Betriebsrat hat die Pflicht, alle den Arbeitern und Arbeiterinnen gesetz
lich und auf Grund eines Kollektivvcrtrags zustehenden Rechte für dieselben wahr
zunehmen und dem Arbeitgeber gegenüber zu vertreten. Er hat dabei das gute
Einvernehmen dev Arbeiterschaft untereinander und mit dem Arbeitgeber ebenso wie
das gemeinsame Interesse an einem vorteilhaften Fortgang des Betriebs zu berück
sichtigen. In Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber hat der Betriebsrat sein Augen
merk ans die Bekämpfung der Unfall- und Gesundhcitsgcfahren in den Betrieb zu
richten und die Gewcrbcaufsichtsbcamtcn und andere in Betracht kommenden Stelle»
bei dieser Bekämpfung zu unterstützen. Beschwerden des Arbeitgebers oder der
Arbeitnehmer über ein dieser Vorschrift zuwiderlaufendes Verhalten des Betriebs
rats sind durch die Schlichtungskommission zu entscheiden.
7. Im einzelnen hat der Betriebsrat mitzuwirken:
a) bei Einstellungen und Entlassungen im Betrieb. Entlassungen dürfen nur
nach Anhörung des Betriebsrats erfolgen;