Full text: Beschlüsse der Konferenzen von Vertretern der Zentralverbandsvorstände

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aller volkswirtschaftlichen Fragen ttiiö Produktionsbedingungen, der Technik und 
Betriebsverwaltung in der Arbeiterschaft zu verbreiten und damit bei dieser die 
Kräfte auslösen, die zur Durchführung der sozialistischen Wirtschaftsweise nötig sind. 
Bestimmungen über die Aufgaben der Betriebsräte. 
Beim Abschluß von Kollektivverträgen sind die Einrichtungen und Aufgaben der 
Betriebsräte gemäß Punkt 7 der Richtlinien über die künftige Wirksamkeit der Gewerk 
schaften im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen zu regeln. 
1. In jedem deni Vertrag unterstehenden Betrieb mit mindestens 20 Beschäftig 
ten ist ans den Reihen der über 18 Jahre alten Arbeiter und Arbeiterinnen ein 
Betriebsrat in geheimer Wahl zu wählen. In Betrieben mit weniger als 20 Be 
schäftigten vertritt der Vertrauensmann der Gewerkschaft die Stelle des Betriebsrats 
mit allen diesem zustehenden Rechten. In den Kollektivverträgen ist die Zahl der 
Mitglieder des Betriebsrats entsprechend der Zahl der im Betrieb Beschäftigten fest 
zusetzen. 
2. Die Wahl des Betriebsrats muß spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten 
eines Kollektivvertrags resp. nach Eröffnung eines neuen Betriebes stattfinden. Sie 
erfolgt innerhalb des Betriebes unter der Leitung eines Vertreters der am Vertrag 
beteiligten Arbeitnehmerorganisation. Bei der Zusammensetzung des Betriebsrats 
sind die verschiedenen Kategorien und Branchen der im Betrieb beschäftigten Arbeiter 
und Arbeiterinnen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Für etwaige Zweigbetriebe 
ist je ein besonderer Betriebsrat zu wählen. Die Betriebsräte der zu einem Unter 
nehmen gehörigen Teilbetriebe haben sich zur gemeinsamen Vertretung der Inter 
essen der gesamten Arbeitnehmer zu verständigen und nach Bedarf gemeinsam zu 
tagen. 
3. Alljährlich finden Neuwahlen der Betriebsräte statt. Für jede Neuwahl 
gelten die gleichen Vorschriften wie für die erstmalige Wahl. Wiederwahl ist zulässig. 
Für ausscheidende Mitglieder ist innerhalb vier Wochen nach ihrem Austritt eine 
Ersatzwahl nach den gleichen Wahlvorschriftcn vorzunehmen. 
4. Für Sitzungen und Verhandlungen während der Arbeitszeit sind die Mit 
glieder des Betriebsrats vom Arbeitgeber in Höhe ihres durchschnittlichen Arbeits 
verdienstes für die versäumte Arbeitszeit zu entschädigen. Von jeder solchen Sitzung 
ist der Arbeitgeber vorher in Kenntnis zu setzen. Er hat das Recht, an diesen 
Sitzungen teilzunehmen. 
5. Der Betriebsrat hat das Recht, in allen Betriebsangelegenheiten mitzu 
wirken, an denen die Arbeiterschaft beteiligt ist oder ein berechtigtes Interesse hat. 
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die notwendigen Beratungen des Betriebsrats im 
Betrieb zuzulassen und auf Verlangen daran mit seinem Rat und den notwendigen 
Auskünften teilzunehmen. Jede Benachteiligung eines Bctriebsratsmitglieds in 
seiner Beschäftigung und Entlohnung ist vom Betriebsrat resp. von der Schlichtnngs- 
kommission zurückzuweisen. 
6. Der Betriebsrat hat die Pflicht, alle den Arbeitern und Arbeiterinnen gesetz 
lich und auf Grund eines Kollektivvcrtrags zustehenden Rechte für dieselben wahr 
zunehmen und dem Arbeitgeber gegenüber zu vertreten. Er hat dabei das gute 
Einvernehmen dev Arbeiterschaft untereinander und mit dem Arbeitgeber ebenso wie 
das gemeinsame Interesse an einem vorteilhaften Fortgang des Betriebs zu berück 
sichtigen. In Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber hat der Betriebsrat sein Augen 
merk ans die Bekämpfung der Unfall- und Gesundhcitsgcfahren in den Betrieb zu 
richten und die Gewcrbcaufsichtsbcamtcn und andere in Betracht kommenden Stelle» 
bei dieser Bekämpfung zu unterstützen. Beschwerden des Arbeitgebers oder der 
Arbeitnehmer über ein dieser Vorschrift zuwiderlaufendes Verhalten des Betriebs 
rats sind durch die Schlichtungskommission zu entscheiden. 
7. Im einzelnen hat der Betriebsrat mitzuwirken: 
a) bei Einstellungen und Entlassungen im Betrieb. Entlassungen dürfen nur 
nach Anhörung des Betriebsrats erfolgen;
	        
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