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3. Das Arbeitsamt wird zu gleichen Teilen zusammengesetzt aus Vertretern
der Arbeiter und Unternehmer auf Grund einer Verhältniswahl. Es steht
unter Leitung eines unparteiischen Vorsitzenden.
4. Die gleiche Vorschrift gilt auch für die Verwaltung der Landes- resp.
Bezirksämter und für das Reichsarbeitsamt, mit der Maßgabe, daß die Ver-
waltungsmitglieder der örtlichen Arbeitsnachweise die Arbeitgeber- und Arbeiter
vertreter zu den Landes- resp. Bezirksämtern und diese wiederum die Vertreter
zum Reichsarbeitsamt zu wählen haben.
5. Dem Arbeitsamt sind alle An- und Abmeldungen über Eintritt und
Austritt aus dem Arbeitsverhältnis zu melden, es dient zugleich als Anmelde-
stelle für die Krankenversicherung.
Dem Arbeitsamt sind für die vom Reichsarbeitsamt geführte Statistik der
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosigkeit durch die Arbeitsnachweise des Bezirks
die geforderten Angaben zu übermitteln.
Tenr Arbeitsamt sind alle im Bezirk von den Arbeitsnachweisen nicht er
ledigten Anforderungen an Arbeitskräften oder Ueberangcbot zu melden, um,
wenn möglich, einen Ausgleich in anderen Bezirken herbeizuführen.
6. Im Bezirk des Arbeitsamts sind öffentliche Arbeitsnachweise niöglichst
mit beruflicher Gliederung zu errichten und von den Gemeinden zuunrertzaltcn.
7. Facharbeitsnachweise, die auf Grund von Vereinbarung zwischen Arbeit
geber- und Arbeitnehmerorganisation errichtet Iverdcn, sind gleichfalls dem
Arbeitsamt zu unterstellen. Die für ihre Tätigkeit erforderlichen Räume sind
ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die übrigen Kosten haben die
Vertragschließenden selbst zu tragen.
8. Die Arbeitsnachweise haben eine Verwaltung einzurichten, die aus Ar
beitern und Unternehmern zu gleichen Teilen besteht, die durch eine Verhältnis
wahl bestimmt werden. Die Leitung geschieht durch einen unparteiischen Vor
sitzenden.
9. Die Arbeitsvermittler sind in fachlichen Arbeitsnachweisen und in der
Berufsabteilung des öffentlichen Arbeitsnachweises aus den Berufskreisen zu
entnehmen, für die der Arbeitsnachweis errichtet ist.
Die Wahl der Beamten für den Arbeitsnachweis geschieht durch die Ver
waltung des Arbeitsnachweises.
10. Die Arbeitsvermittlung hat unentgeltlich zu geschehen, sie soll unab
hängig sein von der Zugehörigkeit zu einer Organisation. Dagegen soll bei der
Arbeitsvermittlung Rücksicht auf die fachgcwerblichen Ansprüche genommen wer
den, und es müssen Einheimische bevorzugt, ehe vom Ausland Arbeitskräfte
herangezogen werden.
11. Die Arbeitgeber haben alle offenen Stellen rechtzeitig dem Arbeits
nachweis zu melden, desgleichen müssen alle Arbeitslosen sich in. die Liste des
Arbeitsnachweises eintragen lassen und sich täglich oder in näher zu bestimmenden
Fristen zur Vermittlung bereithalten.
Das Suchen von Arbeit oder die Einstellung von Arbeitskräften unter Um*
gehung des Arbeitsnachweises ist, soweit nicht besondere Ausnahmen vorgesehen
sind, nicht zulässig.
12. Sind für ein bestimmtes Getverbe Tarifverträge abgeschlossen, so kann
durch Beschluß der Verwaltung bestimmt werden, daß die Arbeitsvermittlung
nur zu den tariflichen Arbeitsbedingungen erfolgt.
Für Arbeitsnachweise, die von Tarifgcmeinschaften ins Leben gerufen und
verwaltet werden, gelten lediglich die von der Tarifgemcinschaft getroffenen Be
stimmungen.
In der Debatte lverden zu den verschiedensten Bestimmungen Abänd.erungs-
anträge gestellt, über die aber keine Abstimmung stattfindet. Beschlossen wird,
daß die Kommission die Vorlage noch einmal auf Grund d,er stattgehabten
Aussprache nachprüfen soll, und daß die modifizierte Vorlage der Kommission
der gemeinschaftlichen Konferenz am 10. Februar vorgelegt wird. Je nach