Full text: Beschlüsse der Konferenzen von Vertretern der Zentralverbandsvorstände

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3. Das Arbeitsamt wird zu gleichen Teilen zusammengesetzt aus Vertretern 
der Arbeiter und Unternehmer auf Grund einer Verhältniswahl. Es steht 
unter Leitung eines unparteiischen Vorsitzenden. 
4. Die gleiche Vorschrift gilt auch für die Verwaltung der Landes- resp. 
Bezirksämter und für das Reichsarbeitsamt, mit der Maßgabe, daß die Ver- 
waltungsmitglieder der örtlichen Arbeitsnachweise die Arbeitgeber- und Arbeiter 
vertreter zu den Landes- resp. Bezirksämtern und diese wiederum die Vertreter 
zum Reichsarbeitsamt zu wählen haben. 
5. Dem Arbeitsamt sind alle An- und Abmeldungen über Eintritt und 
Austritt aus dem Arbeitsverhältnis zu melden, es dient zugleich als Anmelde- 
stelle für die Krankenversicherung. 
Dem Arbeitsamt sind für die vom Reichsarbeitsamt geführte Statistik der 
Arbeitsvermittlung und Arbeitslosigkeit durch die Arbeitsnachweise des Bezirks 
die geforderten Angaben zu übermitteln. 
Tenr Arbeitsamt sind alle im Bezirk von den Arbeitsnachweisen nicht er 
ledigten Anforderungen an Arbeitskräften oder Ueberangcbot zu melden, um, 
wenn möglich, einen Ausgleich in anderen Bezirken herbeizuführen. 
6. Im Bezirk des Arbeitsamts sind öffentliche Arbeitsnachweise niöglichst 
mit beruflicher Gliederung zu errichten und von den Gemeinden zuunrertzaltcn. 
7. Facharbeitsnachweise, die auf Grund von Vereinbarung zwischen Arbeit 
geber- und Arbeitnehmerorganisation errichtet Iverdcn, sind gleichfalls dem 
Arbeitsamt zu unterstellen. Die für ihre Tätigkeit erforderlichen Räume sind 
ihnen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die übrigen Kosten haben die 
Vertragschließenden selbst zu tragen. 
8. Die Arbeitsnachweise haben eine Verwaltung einzurichten, die aus Ar 
beitern und Unternehmern zu gleichen Teilen besteht, die durch eine Verhältnis 
wahl bestimmt werden. Die Leitung geschieht durch einen unparteiischen Vor 
sitzenden. 
9. Die Arbeitsvermittler sind in fachlichen Arbeitsnachweisen und in der 
Berufsabteilung des öffentlichen Arbeitsnachweises aus den Berufskreisen zu 
entnehmen, für die der Arbeitsnachweis errichtet ist. 
Die Wahl der Beamten für den Arbeitsnachweis geschieht durch die Ver 
waltung des Arbeitsnachweises. 
10. Die Arbeitsvermittlung hat unentgeltlich zu geschehen, sie soll unab 
hängig sein von der Zugehörigkeit zu einer Organisation. Dagegen soll bei der 
Arbeitsvermittlung Rücksicht auf die fachgcwerblichen Ansprüche genommen wer 
den, und es müssen Einheimische bevorzugt, ehe vom Ausland Arbeitskräfte 
herangezogen werden. 
11. Die Arbeitgeber haben alle offenen Stellen rechtzeitig dem Arbeits 
nachweis zu melden, desgleichen müssen alle Arbeitslosen sich in. die Liste des 
Arbeitsnachweises eintragen lassen und sich täglich oder in näher zu bestimmenden 
Fristen zur Vermittlung bereithalten. 
Das Suchen von Arbeit oder die Einstellung von Arbeitskräften unter Um* 
gehung des Arbeitsnachweises ist, soweit nicht besondere Ausnahmen vorgesehen 
sind, nicht zulässig. 
12. Sind für ein bestimmtes Getverbe Tarifverträge abgeschlossen, so kann 
durch Beschluß der Verwaltung bestimmt werden, daß die Arbeitsvermittlung 
nur zu den tariflichen Arbeitsbedingungen erfolgt. 
Für Arbeitsnachweise, die von Tarifgcmeinschaften ins Leben gerufen und 
verwaltet werden, gelten lediglich die von der Tarifgemcinschaft getroffenen Be 
stimmungen. 
In der Debatte lverden zu den verschiedensten Bestimmungen Abänd.erungs- 
anträge gestellt, über die aber keine Abstimmung stattfindet. Beschlossen wird, 
daß die Kommission die Vorlage noch einmal auf Grund d,er stattgehabten 
Aussprache nachprüfen soll, und daß die modifizierte Vorlage der Kommission 
der gemeinschaftlichen Konferenz am 10. Februar vorgelegt wird. Je nach
	        
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