Full text: Beschlüsse der Konferenzen von Vertretern der Zentralverbandsvorstände

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Die Generalkommission wurde beim Eisenbahnminister vorstellig, die auf die 
Schnellzüge angewiesenen Gewerkschaftsangestellten von der Zahlung der Zuschläge 
zu befreien. Die gleiche Vergünstigung ist für die Rüstungsarbeiter und Rekla 
mierten nachgesucht worden. Diesen überhaupt freie Fahrt zu gewähren, ist schon 
früher im Reichstag vergeblich beantragt. Wegen der Behandlung der Re 
klamierten und ihrer Stellung innerhalb des Hilfsdieustgesehes haben Ver 
handlungen der Vertreter aller Gewerkschaftsrichtungen mit dem Kriegsamt statt 
gefunden. Bei diesen Verhandlungen verlangten die Gewerkschaftsvertreter, daß, wenn 
die Reklamierten weiter in ihrer Freizügigkeit beschränkt würden, die Unternehmer 
schärfer angefaßt werden müßten. Es müßte ihnen das Recht genommen werden, 
Reklamierte während der Zurückstellungssrist eigenmächtig zu entlassen. Im Streit 
fälle solle der Schlichtungsausschuß entscheiden, ob der Mann zu entlassen ist. . Damit 
solle die Verfügungsgewalt des Unternehmertums über den Arbeiter wesentlich ein 
geschränkt werden. Außerdem' wurde eine schärfere Kontrolle über die Entlohnung 
der Reklamierten verlangt. Die Schlichtungsausschüsse sollten das Recht haben, den 
Unternehmer zur Zahlung eines bestimmten Lohnes zu verpflichten. Der Rekla 
mierte dürfe nicht geringer entlohnt werden als jeder andere Arbeiter des Betriebes. 
Das Kriegsamt ging auf diese Anregungen ein, doch sind die entsprechenden Maß 
nahmen offenbar an dem Widerstand der Unternehmer gescheitert. 
Bauer schilderte die Anstrenguugen gewisser Kreise nach dem Abgang von 
Bethmann Hollweg und Grüner, alle Arbeiter der Wehrpflicht zu unterwerfen. Es 
ist geglückt, diese Strömungen zum Scheitern zu bringen. 
Die Befürchtung eines Generalstreiks zum 15. August, veranlaßt durch „Unver 
antwortliche", führte zur Beschränkung des Vereins- und Versammlungs- 
rechts. Durch die Verhandlungen wurde eine Besserung insofern erreicht, als den 
Gewerkschaften gestattet sein soll, Mitgliederversammlungen abzuhalten. 
Von öffentlichen Versammlungen will man in vielen Bezirken nichts wissen. Eine 
Anmeldepflicht von 48 Stunden könne man sich noch gefallen lassen, aber eine Frist 
von zehn Tagen ist einfach unmöglich. In den nächsten Tagen soll eine Verhandlung 
mit dem neuen Reichskanzler herbeigeführt werden. 
Wie mißliebig das H i l f s d i e n st g e s e tz von den Unternehmern empfunden 
wird, hat deren Tagung in Nürnberg gezeigt. Unsere Erfahrungen mit diesem 
Gesetz und der wütende Ansturm der Unternehmer dagegen beweisen immer mehr, 
daß wir auf dem richtigen Wege waren, als wir uns für das Hilfsdienstgesctz er 
klärten. Es ist kein Zufall, daß seit Bestehen dieses Gesetzes die Aufwärtsentwicklung 
bei der großen Mehrzahl unserer Organisationen wieder eingesetzt hat. Einige 
Vorstände haben ausdrücklich bestätigt, daß das Hilfsdienstgesetz die Veranlassung 
zu dem Anwachsen der Organisation gegeben hat. Bei den Verhandlungen im 
Reichstag vor einigen Tagen ergab sich, daß die maßgebenden -Stellen endgültig davon 
abgesehen haben, eine Verschlechterung des Gesetzes zu versuchen. Das Gesetz soll 
weder auf die Frauen ausgedehnt werden noch auf Personen unter 17 Jahren, wie 
es von gewisser Seite geplant war. Inzwischen sind zwar verschärfte Melde- 
vorschriften ergangen, doch bedeuten diese keine Änderung des Gesetzes, vielniehr 
sollen sie bewirken, die Arbeitskräfte in nicht kriegswirtschaftlichen Betrieben zu 
erfassen. Für die Arbeiterausschüsse wurden einheitliche Grundsätze aufgestellt. Ent 
gegen einer Reihe von Landesverordnungen, wonach der Arbeiterausschuß lediglich 
unter Vorsitz eines Arbeitgebers zusammenkommen dürfe, wurde bestimmt, daß jeder 
Arbeiterausschuß aus seiner Mitte einen Obmann zu wählen hat und Sonder 
sitzungen abhalten kann. In diesen Grundsätzen sind außerdem noch eine Reihe 
wichtiger Bestimmungen enthalten.. 
Die Schlichtungsstellen sollen nach dem Hilfsdienstgesetz in der Regel für den 
Bezirk einer unteren Verwaltungsbehörde eingerichtet werden. Die Ausnahme von 
dieser Regel, die die Reichsmarinebehörde für die Werftbetricbc machte, indem sie 
für jeden Betrieb eine Schlichtungsstelle einrichtete, könnte dazu führen, daß mit 
demselben Recht auch für jeden Privatbetrieb ein besonderer Schlichtungsausschuß 
gefordert wird. Erst nach sehr langen Debatten wurde der Auffassung Geltung der-
	        
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