Full text: Ausstellung für Gesundheitspflege Stuttgart 1914

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Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit beträgt die Rente zwei Drittel des Jahres 
arbeitsverdienstes; sie kann bei Hilflosigkeit bis zum vollen Jahresarbeitsverdienst 
erhöht werden. Von den 66 gewerblichen und 48 land- und forstwirtschaftlichen 
Berufsgenossenschaften beschränken sich allein die württembergische Baugewerks 
berufsgenossenschaft und die 4 landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften auf 
das Gebiet des Königreichs Württemberg. Nur aus diesen sind daher Darstellungen 
gegeben. 
Tabellen aus der Württ. Baugewerksberufsgenossenschaft: 
33. Zahl der Genossenschafter und der Vollarbeiter. 34. Gezahlte Löhne. 
35. Jahresdurchschnittslohn eines Vollarbeiters. 36. Zahl der gemeldeten, 
entschädigten und tödlichen Unfälle. 37. Gezahlte Unfallentschädigung. 
38. Zahl der gemeldeten, entschädigten und tödlichen Unfälle auf 100 Voll 
arbeiter. 39. Kosten der Unfallverhütung. — Tabellen aus den 4 land 
wirtschaftlichen württ. Berufsgenossenschaften: 40. Zahl der 
Unfallanzeigen, der entschädigten Unfälle, der Folgen der Unfälle und der 
wirtschaftlichen Stellung der Verletzten. 41. Ursachen der Unfälle, Zahl 
der Verletzten und der Hinterbliebenen. 42. Die Einnahmen aus Beiträgen 
und die Leistungen der 4 landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. 
43. Die Rücklagen der 4 landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften. 
44. Ansichten des Landheims Eberstadt bei Darmstadt für Unfallverletzte 
und Invaliden. 
C. 
Krankenversicherung. Die Krankenversicherung umfaßt die Arbeiter 
sämtlicher Berufszweige, die Dienstboten und die Hausgewerbetreibenden, ferner 
bei einem Einkommen bis zu 2500 M 
die Handlungsgehilfen, Bühnen- und 
Orchestermitglieder, Lehrer und Er 
zieher sowie Seeleute. Kleine Ge 
werbetreibende können sich freiwillig 
versichern. Die Versicherten erhalten 
in Krankheitsfällen als Krankenhilfe 
ärztliche Behandlung, Arznei und 
sonstige Heilmittel sowie während der 
Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Die 
Krankenhilfe wird wenigstens für 
26 Wochen und höchstens für ein Jahr 
geleistet. An Stelle der Krankenpflege 
und des Krankengelds kann Kur und 
Verpflegung im Krankenhaus gewährt 
werden; geschieht dies, so ist den Angehörigen ein Hausgeld zu zahlen. 
Ferner erhalten Wöchnerinnen Geldunterstützungen (Wochengeld). Genesende 
können nach Ablauf der Krankenhilfe in Genesungsheimen untergebracht werden. 
Endlich wird Sterbegeld gewährt. Auch Familienhilfe kann in Erkrankungs 
und Sterbefällen von Familienmitgliedern in ausgedehntem Maße gewährt werden. 
Die Versicherung findet in Krankenkassen verschiedener Art statt (Orts-, 
Land-, Betriebs-, Innungskrankenkassen usw.). Die erforderlichen Mittel werden 
durch Beiträge aufgebracht, von denen die Arbeitgeber ein Drittel, die Versicherten
	        
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