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Bei vollständiger Erwerbsunfähigkeit beträgt die Rente zwei Drittel des Jahres
arbeitsverdienstes; sie kann bei Hilflosigkeit bis zum vollen Jahresarbeitsverdienst
erhöht werden. Von den 66 gewerblichen und 48 land- und forstwirtschaftlichen
Berufsgenossenschaften beschränken sich allein die württembergische Baugewerks
berufsgenossenschaft und die 4 landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften auf
das Gebiet des Königreichs Württemberg. Nur aus diesen sind daher Darstellungen
gegeben.
Tabellen aus der Württ. Baugewerksberufsgenossenschaft:
33. Zahl der Genossenschafter und der Vollarbeiter. 34. Gezahlte Löhne.
35. Jahresdurchschnittslohn eines Vollarbeiters. 36. Zahl der gemeldeten,
entschädigten und tödlichen Unfälle. 37. Gezahlte Unfallentschädigung.
38. Zahl der gemeldeten, entschädigten und tödlichen Unfälle auf 100 Voll
arbeiter. 39. Kosten der Unfallverhütung. — Tabellen aus den 4 land
wirtschaftlichen württ. Berufsgenossenschaften: 40. Zahl der
Unfallanzeigen, der entschädigten Unfälle, der Folgen der Unfälle und der
wirtschaftlichen Stellung der Verletzten. 41. Ursachen der Unfälle, Zahl
der Verletzten und der Hinterbliebenen. 42. Die Einnahmen aus Beiträgen
und die Leistungen der 4 landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.
43. Die Rücklagen der 4 landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.
44. Ansichten des Landheims Eberstadt bei Darmstadt für Unfallverletzte
und Invaliden.
C.
Krankenversicherung. Die Krankenversicherung umfaßt die Arbeiter
sämtlicher Berufszweige, die Dienstboten und die Hausgewerbetreibenden, ferner
bei einem Einkommen bis zu 2500 M
die Handlungsgehilfen, Bühnen- und
Orchestermitglieder, Lehrer und Er
zieher sowie Seeleute. Kleine Ge
werbetreibende können sich freiwillig
versichern. Die Versicherten erhalten
in Krankheitsfällen als Krankenhilfe
ärztliche Behandlung, Arznei und
sonstige Heilmittel sowie während der
Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Die
Krankenhilfe wird wenigstens für
26 Wochen und höchstens für ein Jahr
geleistet. An Stelle der Krankenpflege
und des Krankengelds kann Kur und
Verpflegung im Krankenhaus gewährt
werden; geschieht dies, so ist den Angehörigen ein Hausgeld zu zahlen.
Ferner erhalten Wöchnerinnen Geldunterstützungen (Wochengeld). Genesende
können nach Ablauf der Krankenhilfe in Genesungsheimen untergebracht werden.
Endlich wird Sterbegeld gewährt. Auch Familienhilfe kann in Erkrankungs
und Sterbefällen von Familienmitgliedern in ausgedehntem Maße gewährt werden.
Die Versicherung findet in Krankenkassen verschiedener Art statt (Orts-,
Land-, Betriebs-, Innungskrankenkassen usw.). Die erforderlichen Mittel werden
durch Beiträge aufgebracht, von denen die Arbeitgeber ein Drittel, die Versicherten