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mit sämtlichen Baulinien. 31. Reutlingen-Betzingen. 32. Über
sichtlicher Bebauungsplan der Gemeinde Stammheim. 33. Ulm : Stadt
bauplan. 34. Grundbesitzplan. 35. Grünplan. 36. Baustaffelplan. 37. Um
gearbeitete Stadtbaupläne, Altstadtdurchbruch im Zuge der Bockgasse.
38. Darstellung der Bebauungsdichte. 39. Vaihingen a. F.: Ortsbau
plan, Photographien von öffentlichen Anlagen.
B.
Auf Grund der durch den Bebauungsplan festgelegten Landaufteilung erfolgt
die Überbauung der einzelnen Plätze für die bestimmten Zwecke. Anbauvor-
:hriften haben darüber zu befinden, wieweit die Baufläche nach Länge, Breite und
Höhe ausgenützt werden darf. Anschauliche Modelle zeigen das Bestreben der
neuen württembergischen Bauordnung und der neuen Stuttgarter Ortsbausatzung,
in vermehrtem Maße für Luft und Licht in den Gebäuden zu sorgen.
Bauordnung und Bauvorschriften. 40. Eine städtische Straße aus
früherer Zeit. 41. Verhältnis von Gebäudehöhe und Straßenbreite nach
der alten Bauordnung vom 6. Oktober 1872. 42. Verhältnis von Gebäude
höhe und Straßenbreite nach der neuen Bauordnung vom 28. Juli 1910.
43. Baublock der Altstadt, darstellend das Verhältnis der Überbauung
der Grundstücke zu ihrer unüberbauten Fläche. 44. Baublock der Alt
stadt mit einer Überbauung durch zweistöckige Gebäude nach den Vor
schriften des Art. 46 der Bauordnung. 45. Desselben Baublocks mit einer
Überbauung durch einstöckige Gebäude nach den Vorschriften des Art. 46
der Bauordnung. 46. Der Lichteinfall in die Fenster eines Gebäudes bei
wechselndem Gebäudeabstand (Modell). 47. Schematische Darstellung
des Lichteinfalls unter 45 0 bei 14 m hohen Gebäudewänden: a) bei
3 m Wich, b) bei Vordergebäuden nach Art. 48 der Bauordnung, c) bei
Hintergebäuden und Flügelanbauten nach Art. 48 der Bauordnung, d) bei
der Rückseite von Vordergebäuden nach Art. 48 der Bauordnung. 48. bis
51. Stuttgart: Darstellung der Baudichtigkeit der verschiedenen Bau
zonen nach dem alten und neuen Baurecht an 4 Modellen, Maßstab 1:100.
52. Entwicklung des Wohnungsgrundrisses unter dem Einfluß der alten
und der neuen Bauordnung und den jeweiligen Ortsbausatzungen.
C.
Menschen, denen die Mittel für Beschaffung einer genügenden Wohnung
nicht zur Verfügung stehen, sind der Gefahr ausgesetzt, daß sie nur solche Räume
beziehen können, welche für sie und ihre Familie nicht ausreichen oder der Gesund
heit nachteilig sind. Da die Gesunderhaltung der Volkskraft grundlegend für
das wirtschaftliche Emporkommen des Staats und seine Stellung unter den Staaten
ist, so haben Bestrebungen einzusetzen, um Mängel im Wohnungswesen zu bessern.
Einesteils hat die „Wohnungsaufsicht“ dafür zu sorgen, daß bauliche Mängel
und solche, welche in der Art der Benutzung liegen, beseitigt und ungenügende
Wohnungen nicht benutzt werden, andererseits muß unter Zuhilfenahme von
möglichst billigem Kapital der Bau von Wohnungen betrieben werden, welche
den weniger zahlkräftigen Teilen der Bevölkerung zur Verfügung gestellt werden
können.