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moͤchten / darmit Sie Ihre obliegende Schulden de⸗
sto fuͤglicher abzahlen / auch das Tieffe im baulichem
Wesen erhalten koͤnte; Als haben S. F. G. dar⸗
auff die gebetene Einnehmung des Ziesen⸗ und
Strand⸗Geldes auff solche dreyßig Jahr lang / wel⸗
che auff Ostern zuk uͤnfftig dieses daten Jahres an⸗
fangen sollen / und in den Ostern / wenn man schrei⸗
bet 1014. sich endigen werden / denen von Rostock
gnaͤdiglich gewilliget / und nachgegeben.
45. Jedoch mit dieser außgedruckten Maaß
und Bescheidenheit / daß binfuͤhro zu keinen Zeiten /
die von Rostock ohne fuͤrgehende unterthaͤnige und
bittliche Ersuchung der Regierenden Landes⸗Fuͤr⸗
sten / und darauff von Ihnen erlangten Erlaubniß /
einige Ziese und Strand⸗Geld in der Stadt Ro⸗
stock anzulegen / noch auch die jetzige zu erhoͤhen /
Macht haben solllen.
46. Immassen Sie denn auch vor Alters
solches nicht bemechtiget gewesen / und vermoͤge Ih⸗
rer vor vielen Jahren von Sich Anno 1496. und
hernacher gegebenen Reversalen, wann Sie Ziesen
anlegen wollen / dasselbe von der Herrschafft / durch
unterthaͤnige Bitte zuvor erlangen muͤssen; Dessen
Sie sich denn auch jetzo nach laut und Einhalt Ih⸗
res / S. F. G. hieruͤher zugestelleten Kevers ferner
vorschrieben / und vorpfuchtet.
47. Und hieentgegen / daß S. F. G. Inr
olche