Full text: Anderweitiger Erb-Vertrag zwischen den Regierenden Durchleuchtigsten Hertzogen zu Mecklenburg , Johnn Albrecht und Ulrich Herzog zu Mecklenburg

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moͤchten / darmit Sie Ihre obliegende Schulden de⸗ 
sto fuͤglicher abzahlen / auch das Tieffe im baulichem 
Wesen erhalten koͤnte; Als haben S. F. G. dar⸗ 
auff die gebetene Einnehmung des Ziesen⸗ und 
Strand⸗Geldes auff solche dreyßig Jahr lang / wel⸗ 
che auff Ostern zuk uͤnfftig dieses daten Jahres an⸗ 
fangen sollen / und in den Ostern / wenn man schrei⸗ 
bet 1014. sich endigen werden / denen von Rostock 
gnaͤdiglich gewilliget / und nachgegeben. 
45. Jedoch mit dieser außgedruckten Maaß 
und Bescheidenheit / daß binfuͤhro zu keinen Zeiten / 
die von Rostock ohne fuͤrgehende unterthaͤnige und 
bittliche Ersuchung der Regierenden Landes⸗Fuͤr⸗ 
sten / und darauff von Ihnen erlangten Erlaubniß / 
einige Ziese und Strand⸗Geld in der Stadt Ro⸗ 
stock anzulegen / noch auch die jetzige zu erhoͤhen / 
Macht haben solllen. 
46. Immassen Sie denn auch vor Alters 
solches nicht bemechtiget gewesen / und vermoͤge Ih⸗ 
rer vor vielen Jahren von Sich Anno 1496. und 
hernacher gegebenen Reversalen, wann Sie Ziesen 
anlegen wollen / dasselbe von der Herrschafft / durch 
unterthaͤnige Bitte zuvor erlangen muͤssen; Dessen 
Sie sich denn auch jetzo nach laut und Einhalt Ih⸗ 
res / S. F. G. hieruͤher zugestelleten Kevers ferner 
vorschrieben / und vorpfuchtet. 
47. Und hieentgegen / daß S. F. G. Inr 
olche
	        
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