Full text: Anderweitiger Erb-Vertrag zwischen den Regierenden Durchleuchtigsten Hertzogen zu Mecklenburg , Johnn Albrecht und Ulrich Herzog zu Mecklenburg

R (26) J 
pfangenen Befehlich und angeheffter Supplication, ein⸗ 
zuwenden / gehoͤret werden sollenn. 
72. Darauff J. F. G. und deren Hoff⸗ 
gericht / nach Gelegenheit des eingekommenen Be⸗ 
richts derer von Rostock / in Mittheilung des Ge⸗ 
leits sich der Gebuͤhr zude zeigen wissen werden. 
73. Und da ein Geleit zu geben / soll dassel⸗ 
he nicht anders / dann in nachfolgender Form / so wol 
in der Hoff⸗Cantzzley / als auch amm Hoffgerichte auß⸗ 
gekon: 
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On Gottes Gnaden Wir N. N. Hertzog 
zu Mecklenburg / Fuͤrst zu Wenden / Graff zů 
Schwerin / der Lande Rostock und Stargard 
Herr xc. Bekennen oͤffentlich mit diesem Briefe /daß 
Wir aus Ursachen Uns fuͤrbracht / und Uns dazu 
bewegende R. sampt Seinem Weibe / Kindern 
und Dienern / auch Ihrer aller Haab und Guͤtern / 
so viel Sie deren in Unsern Fuͤrstenthuͤmern und 
Landen jetzo haben / oder kuͤnfftiglich mit rechtmaͤßi⸗ 
gem Titul uͤberkommen moͤchten / im Unser Fuͤrst⸗ 
lich frey sicher Geleite vor unrechtem Gewalt zum 
Rechten / und nicht weiter / gnaͤdiglich auff⸗ und an⸗ 
genommen haben / nehmen Ihnen nochmahls auff 
und an / in Unser Fuͤrstl. frey sicher Geleite fuͤr un⸗ 
rechtem Gewalt zum Rechten / jedoch also / und 
dergestalt / daß Er einem jedem / der Ihn buͤrglich o⸗ 
der peinlich zu besprechen hat / vor den Serichten 
⸗
	        
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