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pfangenen Befehlich und angeheffter Supplication, ein⸗
zuwenden / gehoͤret werden sollenn.
72. Darauff J. F. G. und deren Hoff⸗
gericht / nach Gelegenheit des eingekommenen Be⸗
richts derer von Rostock / in Mittheilung des Ge⸗
leits sich der Gebuͤhr zude zeigen wissen werden.
73. Und da ein Geleit zu geben / soll dassel⸗
he nicht anders / dann in nachfolgender Form / so wol
in der Hoff⸗Cantzzley / als auch amm Hoffgerichte auß⸗
gekon:
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On Gottes Gnaden Wir N. N. Hertzog
zu Mecklenburg / Fuͤrst zu Wenden / Graff zů
Schwerin / der Lande Rostock und Stargard
Herr xc. Bekennen oͤffentlich mit diesem Briefe /daß
Wir aus Ursachen Uns fuͤrbracht / und Uns dazu
bewegende R. sampt Seinem Weibe / Kindern
und Dienern / auch Ihrer aller Haab und Guͤtern /
so viel Sie deren in Unsern Fuͤrstenthuͤmern und
Landen jetzo haben / oder kuͤnfftiglich mit rechtmaͤßi⸗
gem Titul uͤberkommen moͤchten / im Unser Fuͤrst⸗
lich frey sicher Geleite vor unrechtem Gewalt zum
Rechten / und nicht weiter / gnaͤdiglich auff⸗ und an⸗
genommen haben / nehmen Ihnen nochmahls auff
und an / in Unser Fuͤrstl. frey sicher Geleite fuͤr un⸗
rechtem Gewalt zum Rechten / jedoch also / und
dergestalt / daß Er einem jedem / der Ihn buͤrglich o⸗
der peinlich zu besprechen hat / vor den Serichten
⸗