Full text: Anderweitiger Erb-Vertrag zwischen den Regierenden Durchleuchtigsten Hertzogen zu Mecklenburg , Johnn Albrecht und Ulrich Herzog zu Mecklenburg

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darunter Er / vermoͤge der Rechte und Unser Hoff⸗ 
gerichts⸗Ordnung dingpflichtig ist / Recht gebe und 
nehme / und sich gegen maͤnniglich gleitlich halte. Und 
gebieten darauff allen und jeden Unsern Untertha⸗ 
nen aller Staͤnde / auff dem Lande uf in den Staͤdten / 
und sonsten ingemein allen audern / so sich unsers 
Schutzes gehrauchen / und unsernthalben thun und 
lassen sollen / und wollen / daß Sie N. bey solchem 
Unserm Fuͤrstl. Geleite / vor Gewalt zum Rechten / 
gaͤntzlich bleihen / und des ruhiglich gebrauchen / und 
geniessen / und Ihn darüber mit der That / wieder 
Recht nicht beschweren / noch durch andere beschwe⸗ 
ren lassen; Als lieb einem jeden sey Unsere Ungnade 
und Straffe / nemblich R. N. Guͤlden / zu vermey⸗ 
den / welch einjeder / so offt Er freventlich wieder diß 
Unser Geleite thaͤte / halb Unserm Fisco, und halb 
dem vergleitetem unnachlaͤßig zubezahlen / verfal⸗ 
lev seyn soll. Uhrkuͤndlich ꝛc. 
74. Es sollen aber die Rostockische Buͤr⸗ 
ger oder Einwohner in mittler Zeit / daß Sie umb 
das Geleit suppliciren / in der Stadt Rostock von 
dem Rahte bey ben des Rechtens / nicht vergewal⸗ 
tiget werden. 
75. Wie dann auch hinwieder die suppli- 
eanten / so wol vor als nach erlangtem —— 
—— zuverhalten / verpflichtet seyn 
De2 
76. So
	        
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