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darunter Er / vermoͤge der Rechte und Unser Hoff⸗
gerichts⸗Ordnung dingpflichtig ist / Recht gebe und
nehme / und sich gegen maͤnniglich gleitlich halte. Und
gebieten darauff allen und jeden Unsern Untertha⸗
nen aller Staͤnde / auff dem Lande uf in den Staͤdten /
und sonsten ingemein allen audern / so sich unsers
Schutzes gehrauchen / und unsernthalben thun und
lassen sollen / und wollen / daß Sie N. bey solchem
Unserm Fuͤrstl. Geleite / vor Gewalt zum Rechten /
gaͤntzlich bleihen / und des ruhiglich gebrauchen / und
geniessen / und Ihn darüber mit der That / wieder
Recht nicht beschweren / noch durch andere beschwe⸗
ren lassen; Als lieb einem jeden sey Unsere Ungnade
und Straffe / nemblich R. N. Guͤlden / zu vermey⸗
den / welch einjeder / so offt Er freventlich wieder diß
Unser Geleite thaͤte / halb Unserm Fisco, und halb
dem vergleitetem unnachlaͤßig zubezahlen / verfal⸗
lev seyn soll. Uhrkuͤndlich ꝛc.
74. Es sollen aber die Rostockische Buͤr⸗
ger oder Einwohner in mittler Zeit / daß Sie umb
das Geleit suppliciren / in der Stadt Rostock von
dem Rahte bey ben des Rechtens / nicht vergewal⸗
tiget werden.
75. Wie dann auch hinwieder die suppli-
eanten / so wol vor als nach erlangtem ——
—— zuverhalten / verpflichtet seyn
De2
76. So