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Rostock / an anderen Ihren woll hergebrachten pri
vilegien, Statuten, habenden Rechten / hoͤhesten und
niedersten Gerichten / Frey⸗ und Gerechtigkeiten / in⸗
sonderheit auch dem obgedachtem Suͤstrowschem
De ⸗Vertrage unngchtheilig und unabbruͤchig
AA16. Immassen dann auch gleichergestalt
dieser Vertrag S. F. G. und allen nachlommen⸗
den Regierenden Hertzogen zu Mecklenb. gan dero
Landes⸗Fuͤrstl. Hoheiten Obrigleiten / Recht / und
Gerechtigkeiten / an J.F. G. Erb⸗Stadt Rostock / al⸗
lenthalben unschaͤdlich seyn soll. J
417. Uber welchem Vertrag einem jedem
Theil der Roͤmischen Kayserl. Majestaͤt / Unsers
Allergnaͤdigsten Herrn Confrmation außzubringen
frey / un unbenommen. —
As. Welches obbeschriebenes alles und jedes /
so viel das Fuͤrstl. Hauß Mecklenhurgbetrifft / beken⸗
nen von GOttes Gnaden Wir Ulrich / Hertzog zu
Mecklenburg / Fuͤrst zu Wenden / Graf zuSchwerin/
der Lande Rostock und Stargard Herrec. daß es mit
Unserm / als jetzo Regierenden Mecklburg. Landes⸗
Fuͤrsten Wissen und Willen / also behandelt sey / und
versprechen / gereden und loben demngch für Uns und
Unsere Lehnsfolgere / und alle nachkomende Regieren⸗
de Hertzogen zu Mecklenbhurg / und wegen des gan⸗
tzen Fuͤrstl. Hauses Mecklenburg / bey UnserenFuͤrstl.
Ehren / Wuͤrden / und wahren Worten / dasselbe a