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gemeinde den Vereinen jährlich 1320 dl für jede Schwester, während
für die übrigen Schwestern je- 1600 Jt für das Jahr gezahlt werden.
Für jede Schwester, die in den zu den Fürsorgestellen gehörigen
Räumen wohnt, gewährt die Stadt außerdem die zur Bestreitung der
Miete, der Beheizung und Beleuchtung der Räume entstehenden Kosten
bis zu 280 di jährlich.
Ferner trägt die Stadtgemeinde die gesetzlichen Anteile der Bei
träge zur Kranken-, Invaliden- und Angestelltenversicherung sowie
die Vertretungskosten bis zu 100 di jährlich für die einmalige Beur
laubung jeder Schwester.
Die Leibwäsche der Schlvestern darf n i ch l auf städtische Kosten
gereinigt lverdcn.
lb) Dienstverhältnis.
Die Anstellung, Besoldung, Beaufsichtigung und Entlassung der
Schwestern erfolgt durch die Vereine, die die Fürsorgestellen betreiben.
Den leitenden Aerzten ist Gelegenheit zu geben, die anzustellenden
Schwestern zu prüfen und sich über ihre Geeignetheit zur Anstellung
zu äußern. Jede neue Schwester ist zunächst auf % Jähr zur Probe
anzustellen. Hält der Arzt eine Schwester für nicht geeignet, so ist
von ihrer Anstellung auch auf Probe Abstand zu nehmen. Außerdem
müssen diejenigen Schwestern entlassen werden, welche nach dein Urteil
des Arztes sich als untauglich erwiesen haben; sonst ist aber die Ent
schließungsfreiheit der Vereine über die Belastung der Schwestern in
ihrem Dienst nicht beeinträchtigt.
Jede Schwester ist mit einer Ausweiskarte zu versehen.
c) Beschäftigung.
Die Schwestern sind die Gehilfinnen der leitenden Aerzte. Sie
sind, soweit sie nicht andere besondere Aufgaben zu erfüllen haben, in
erster Linie mit Hausbesuchen zu beschäftigen.
Trifft die Schwester bei Ihren Besuchen ein Kind nicht an, so
hat sie von Fall zu Fall den geeigneten Weg zu suchen, um eine Be
sichtigung zu ermöglichen; empfohlen wird, durch den Briefkasten oder
bei der Nachbarin eine Benachrichtigung zu hinterlassen.