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liehe Dournalblätter aus dem Wrgangenen Rechnungsjahr cinschließ-
lich derjenigen über die aus dein Vorjahre übernommenen Kinder ein
zureichen.
Die leitenden Aerzte sind dafür verantwortlich, daß die Journal
blätter vollständig ausgefüllt sind.
Die Journale sind nach der Auszählung durch das Statistische
Amt den einzelnen Fürsorgestellen wieder.zuzustellen, wo sie jahr
gangsweise geordnet aufzubewahren sind.
0. Ernährung der Säugling e.
i. Natürliche Ernährung.
Beihilfen für stillende Mütter.
Stillbeihilfen sollen in der Hauptsache an solche Mütter gewährt
werden, denen wegen ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die
Beihilfe das weitere Stillen ihres Kindes nicht oder nur schwer mög
lich wäre.
Die Vereine, die die Fürsorgestellen betreiben, sind daher er
mächtigt. diesen stillenden Müttern bis zur Dauer von etwa 13 Wochen
Beihilfen bis zur Höhe von 0 c'U wöchentlich zu gewähren. Die regel
mäßige Form für die Gewährung von Stillbeihilfen ist die Ver
abfolgung von l Liter Milch täglich (als Stärkungsmittel für die
Mütter). Bedingung für die Bewilligung dieser Unterstützung ist, daß
die Mütter ihre Kinder selbst stillen und sich mit dem Kinde einmal
lvöchentlich in der Fürsorgestelle vorstellen.
Die Auswahl der stillenden Mütter, die die Beihilfe erhalten
sollen, ist in das Ermessen der Vereine gestellt. Es ist aber der
Grundsatz zu befolgen, daß die Beihilfe nur zu bewilligen ist, um den
Müttern das Selbststillen zu ermöglichen oder wenn die Bereitwillig
keit der Mütter zum Selbstnähren von der Gewährung der Bei
Hilfe abhängt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der in Betracht
kommenden Familien find stets sorgfältig zu prüfen.
Falls nicht vom Hauspftcgevereiu oder vom Elisabeth-Frauen-
Verein Wochensuppen gelvährt werden, ist cs zulässig, die Stillbeihilfe
schon für die Zeit des Wochenbettes zu geben; Voraussetzung hierfür
ist, daß die Bedürftigkeit durch die Schwester persönlich geprüft und
festgestellt ist.