Full text: Geschäftsanweisung für die Säuglingspflege und Kleinkinderfürsorge der Stadt Charlottenburg

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Ueber die Flaschen ist eine dauernde Kontrolle auszuüben. Neue 
Flaschen sind nur gegen Rückgabe der alten zu verabfolgen: die Ab 
nehmer haben die nicht zurückgelieferten Flaschen zu. bezahlen. 
Jede nach Ablieferung an die Fürsorgestellen zerschlagene Flasche 
ist den Molkereibesitzern mit 15 F zu vergüten. 
c) Milchabgabe. 
«) Gegen Bezahlung. 
Wegen Inanspruchnahme der Fürsorgeeinrichtungen vgl. Ab 
schnitt I, Ziffer 2. 
Für jedes gegen Bezahlung abgegebene Liter zahlt die Stadt- 
gemeinde einen Zuschuß von gegenwärtig l l F. 
Daher sollen auch gegen Bezahlung nur solche Personen Milch 
erhalten, die nach ihrer wirtschaftlichen Lage nicht imstande sind, sich 
die in den Fürsorgsstellen zur Verausgabung gelangende oder gleich 
wertige Säuglingsinilch anderweit zu beschaffen. Die Entscheidung 
über die Zulassung nach diesem Gesichtspunkte muß dem sorgfältigen 
Ermessen der Vereine überlassen werden. Anderseits ist aber auch 
die Erhöhung der vorstehend unter a festgesetzten Preise zum Zwecke 
der Zulassung bemittelter Besucher unstatthaft. 
lkf ll n e n t g e l t l i cs). 
Eine unentgeltliche Mitchabgabe darf nur auf Grund einer Be 
scheinigung der Armenkommissionsvorsteher oder Waisenräte erfolgen. 
Der Waisenrat ist nur zuständig bei Haltekindern, d. h. solchen Kindern, 
die sich auf Kosten anderer, nicht der Stadtgcmeinde in Pflege befinden. 
Ist eine Mutter zur Bezahlung der Milch außerstande, so hat 
sie bei der Fürsorgestelle die Ausfertigung eines Armenscheines, zu 
beantragen. Der Schein ist vorn leitendeir Arzt oder im Falle seiner 
Behinderung von einer Vereinsdame zu unterzeichnen und der Antrag 
stellerin zu übergeben. 
Die Armenkoinmissionsvorsteher unb Waisenräte sind angewiesen, 
die Verabfolgung von Freiinilch nur an wirklich bedürftige 
Personen nach sorgfältiger Prüfung der wirt 
schaftlichen Verhältnisse zu befürworten.
	        
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