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Die unentgeltliche Abgabe von Milch wird immer nur auf vier
Wochen bewilligt; nach deren Ablauf ist nötigenfalls Verlängerung
Zu beantragen.
Die Armenscheine müssen unterschrieben und unterstempelt sein.
Für st ä d t i s ch e Pflegekinder dürfen Armenscheine überhaupt
nicht ausgefertigt werden, weil das Pflegegeld so bemessen ist, daß die
Nahrung der Säuglinge daraus bestritten werden kann (vgl. auch
Ziffer VIII S. 37 ff.).
Freimilch darf grundsätzli ch erst gewährt werden, wenn die
Bescheinigung des Armenkommissionsvorstehers oder Waisenrats
vorliegt, und zwar nur für die Zeit, auf die sich die Be-
fürwortung erstreckt.
Falls für Säuglinge, die das erste Lebensjahr bereits über
schritten haben, Freimilch verabfolgt werden soll, ist die Notwendigkeit
hierzu vom leitenden Arzt aus dem Armenschein knrz zu begründen.
Die Vereine sind berechtigt, die u n e n t g e l t l i ch e Milch-
abgabc s ch o n v o r A blauf der vierlvöchigen Frist einzustellen,
wenn durch die Ermittelungen der Schwester oder anderweit fest
gestellt wird, daß die Mittellosigkeit nicht mehr oder nicht mehr im
früheren Umfange fortbesteht. Im übrigen ist darauf zu achten, daß
von der gesamten, zur Verausgabung gelangenden Milch höchstens
25 % unentgeltlich abgegeben werden.
Für die unentgeltlich verabfolgte Milch trägt die Stadt die vollen
K osten.
Die Armenscheine sind alphabetisch zu ordnen, mit der Nummer
der Milchliste zu versehen und den Abrechnungen beizufügen.
<i) Milchuntersuchimgen und Stallbesichtigungen.
Die in der Säuglingspflege verwendete Milch mit Ausnahme
der Kindermilch für die Fürsorgestelle VI wird durch bas städtische
llntersnchungsamt für ansteckende Krankheiten im Krankenhause
Westend regelmäßig untersucht. Die Untersuchungen haben sich auf
die gesamten für die hygienische Beurteilung in Betracht kommenden
Eigenschaften zu erstrecken. Die biologischen Prüfungen sind von dem
Leiter des Untersuchungsamts auszuführen; zur Durchführung der