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Die Stadt vergütet den Vereinen jede unentgeltlich abgegebene
Portion mit 53 -»3, jede gegen Bezahlung abgegebene Portion mit
33 -H. Mithin sind, soweit Erw'eißportionen gegen Bezahlung ab
gegeben werden, dafür von den Abnehmern nicht mehr als 20 F
für die Portion zu erheben; vgl. Mschn. a. Im übrigen gelten auch
hier die unter Abschnitt a gegebenen Vorschriften.
g) Andere Nährpräparate.
In besonderen AuMahmefällen und nur mit jedesmaliger aus
drücklicher Zustimmung des Fürsorgearztes sind die Vereine ermächtigt,
an durchaus zuverlässige Frauen, die auf Grund eines Armenscheines
Milch unentgeltlich erhalten, Nährpräparate zur selbständigen Her
stellung einer Säuglingsnahrung kostenfrei abzugeben. Die hiermit
bedachten Frauen sind unter Bezeichnung der Kosten der abgegebenen
Präparate in die Milchlisten aufzunehmen.
Neue Nährpräparate sind grundsätzlich in den Fürsorgestellen erst
dann zu verordnen, wenn sie die klinische Prüfung beständen haben.
1j) NormaltrinWaschen.
Die Fürsorgestellen find verpflichtet, die mit städtischer Zustim
mung eingeführten Normaltrinkflaschcn an die Mütter zum Betrage
von 10 H für das Stück zu verkaufen. Es ist darauf zu halten,
dass die Flaschen nach Möglichkeit allgemein eingeführt und auch für
die Milchküchen beschafft werden, sobald dort Bedarf vorhanden ist.
Die Flaschen sind mit der Aufschrift „Charlottenburger Täug-
lingsfürsorgc" versehen.
Der Vertrieb der Flaschen erfolgt lediglich durch die Vereine ohne
Inanspruchnahme städtischer Mittel.
IV. Merklich eKehandlungundKnjtMspflege.
1. Ueberweisnng kranker Säuglinge an die Stadtärzte.
Die leitenden Aerzte der Fürsorgestelle» sind ermHtigt, kranke
Säuglinge uninitelbar, also ohne Vermittelung der Armenkom-
ruissionsvorsteher, den Stadtärzten zu überweisen, und zwar: