Full text: Geschäftsanweisung für die Säuglingspflege und Kleinkinderfürsorge der Stadt Charlottenburg

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Die Stadt vergütet den Vereinen jede unentgeltlich abgegebene 
Portion mit 53 -»3, jede gegen Bezahlung abgegebene Portion mit 
33 -H. Mithin sind, soweit Erw'eißportionen gegen Bezahlung ab 
gegeben werden, dafür von den Abnehmern nicht mehr als 20 F 
für die Portion zu erheben; vgl. Mschn. a. Im übrigen gelten auch 
hier die unter Abschnitt a gegebenen Vorschriften. 
g) Andere Nährpräparate. 
In besonderen AuMahmefällen und nur mit jedesmaliger aus 
drücklicher Zustimmung des Fürsorgearztes sind die Vereine ermächtigt, 
an durchaus zuverlässige Frauen, die auf Grund eines Armenscheines 
Milch unentgeltlich erhalten, Nährpräparate zur selbständigen Her 
stellung einer Säuglingsnahrung kostenfrei abzugeben. Die hiermit 
bedachten Frauen sind unter Bezeichnung der Kosten der abgegebenen 
Präparate in die Milchlisten aufzunehmen. 
Neue Nährpräparate sind grundsätzlich in den Fürsorgestellen erst 
dann zu verordnen, wenn sie die klinische Prüfung beständen haben. 
1j) NormaltrinWaschen. 
Die Fürsorgestellen find verpflichtet, die mit städtischer Zustim 
mung eingeführten Normaltrinkflaschcn an die Mütter zum Betrage 
von 10 H für das Stück zu verkaufen. Es ist darauf zu halten, 
dass die Flaschen nach Möglichkeit allgemein eingeführt und auch für 
die Milchküchen beschafft werden, sobald dort Bedarf vorhanden ist. 
Die Flaschen sind mit der Aufschrift „Charlottenburger Täug- 
lingsfürsorgc" versehen. 
Der Vertrieb der Flaschen erfolgt lediglich durch die Vereine ohne 
Inanspruchnahme städtischer Mittel. 
IV. Merklich eKehandlungundKnjtMspflege. 
1. Ueberweisnng kranker Säuglinge an die Stadtärzte. 
Die leitenden Aerzte der Fürsorgestelle» sind ermHtigt, kranke 
Säuglinge uninitelbar, also ohne Vermittelung der Armenkom- 
ruissionsvorsteher, den Stadtärzten zu überweisen, und zwar:
	        
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