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a) solche Kinder, die bereits unentgeltlich künstliche Nahrung auf
Grund eines Armenschcines oder deren Mütter Stillunter-
stützung erhalten,
1>) alle übrigen, sotveit Mittellosigkeit der Eltern anzunehmen ist,
unter dein Vorbehalt, daß der vorgeschriebene Armenschein
nachgebracht ivird.
Der Stadtarzt ist berechtigt und verpflichtet, hinterher bei der
Armendirektion den Antrag zu stellen, daß die freie Behandlung ab
gelehnt wird, wenn er feststellt, daß die Voraussetzungen für die armen
ärztliche Behandlung nicht vorhanden sind.
Personalveränderungen bei den Stadtärzten werden den Für
sorgestellen sofort mitgeteilt.
Die leitenden Aerzte sind ferner ermächtigt, die Entnahme von
Blut bei Säuglingen und die Untersuchung des entnommenen Blutes
auf Syphilis nach eingeholter Zustimmung der Eltern oder gesetzlichen
Vertreter durch das Krankenhaus Kirchstraße ausführen zu lassen.
2. Aufnahme gesunder sowie schwächlicher und kranker
Säuglinge in Anstalten.
Gesunde Säuglinge finden, sofern es zu ihrer Unterbringung
an geeigneten Pflegcanstalten mangelt, im Krankenhaus Sophie-Char-
lotten-Straße, im Säuglingsheim Westend nud im Kaiserin-Auguste-
Victoria-Haus Aufnahme. Beim Krankenhaus Sophie-Charlotten-
Straße ist es dringend erwünscht, Säuglinge nicht ohne weiteres dort
hin zu überweisen, sondern von Fall zu Fall den Tag der lleberwei-
sung vorher telephonisch mit der Anfnahmeschwester zu vereinbaren.
Für schlvächliche und kranke Säuglinge dienen die städtischen
.Krankenhäuser Westend und Kirchstraße, die Säuglingsklinit Christ
straße 9, das Säuglingsheim Westend und das Kaiserin-Auguste-
Victoria-Haus.
Falls es erforderlich ist, Mutter und Kind im Falle der Erkran
kung eines von beiden zusanunen zu lassen, weil die Mutter das
Kind nährt, stehen für solche Fälle die städtischen Krankenhäuser Kirch
straße und Sophie-Charlotten-Straße sowie das Säuglingsheim
Westen- zur Verfügung.