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Alter stehenden. Kinder. Zugelassen zu dieser Einrichtung >verden alle
Kinder in, Alter von i bis <> Jahren, auch wenn sie die Säuglings-
fürsorgestellen vorher nicht besucht haben.
Es lvird lediglich eine Fürsorgetätigkeit ausgeübt, eine ärztliche
Behandlung der Kinder erfolgt daher nicht.
Für die in dieser Fürsorge befindlichen Kinder darf künstliche
Nahrung durch die Fürsorgestellen nur in besonderen Fällen an stär-
kungsbedürftige Kleinkinder verabfolgt werden. Milch oder andere
Stärkungsmittel für unbemittelte Kinder sind durch die Stadtärzte
zu verordnen.
Sprechstunden.
Zur Vorstellung der Kinder sind z. Zt. folgende Sprechzeiten ein
gerichtet:
Fürsorgestelle 1 Mittwoch 2—3 Uhr;
„ II Dienstag 2—3 Uhr;
„ III Freitag 1—2 Uhr;
„ IV Dienstag 2 l / 2 —3y 2 Uhr;
„ V Dienstag 2—3 Uhr;
„ VI Mittwoch 2—3 Uhr;
„ VIT Donnerstag 2—3 Uhr.
Wie oft die Kinder zur Sprechstunde zu erscheinen haben, ist in
das Ermessen der leitenden Aerzte gestellt.
Den Damen der Vereine steht es frei, auch an diesen Sprech
stunden teilzunehmen.
3. Gesnndheitsscheine.
Ueber jedes vorgestellte Kind ist ein Gesundheitsschein anzulegen.
Auf den Gesundheitsscheinen ist anzugeben, ob die Kinder als
Säuglinge vorgestellt waren oder nicht. Die Gesundheitsscheine über
städtische Pflegekinder sind besonders zu kennzeichnen.
Die Abkürzungen in den Gesundheitsscheinen sind so zu fassen,
daß sie auch für Dritte verständlich sind.
Die Gesundheitsscheine bleiben so lange bei den Säuglingsfür-
sorgestellen, bis die Kinder schulpflichtig werden, alsdann sind sie durch
den Magistrat an den zuständigen Schularzt weiter zu geben. Zu
diesem Zweck sind die Scheine der eingeschulten Kinder pünktlich zum