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1. Mai und 1. November jeden Jahres der zuständigen Geschäfts
stelle des Magistrats ohne besondere Aufforderung einzureichen. Das
Statistische Amt hat vorher die für die statistische Bearbeitung erfor
derlichen Auszüge zu fertigen. Da diese Arbeiten zweckmäßigerwcise
in den Räumen der Fürsorgestellen ausgeführt werden, haben die
Vereine dafür zu sorgen, daß den städtischen Arbeitskräften ein ge
eigneter Platz in den Fürsorgestellen von 8 Uhr vormittags bis 3 Uhr
nachmittags zur Verfügung gestellt wird.
4. Maßnahmen zur Verhütung ansteckender Krankheiten.
Eine ständige Desinfektion nach jeder Sprechstunde hat nicht
stattzufinden; es genügen vielmehr folgende Maßregeln.
a) Eine Schwester hat jedes hinkomnrende Kind zu beobachten,
jedes einer ansteckenden Krankheit verdächtig erscheinende sofort
dem Arzt zu melden und in ein besonderes Zimmer zu bringen,
wo es vom Arzt sofort zu untersuchen ist. Die Aerzte sind er
mächtigt, krank befundene.Kinder direkt den Stadtärzten unter
dem Vorbehalt der nachträglichen Beibringung des Armen
scheins zur Behandlung zu überweisen. Die für die Entnahme
und Untersuchung von Blut auf S. 26 für Säuglinge gegebenen
Vorschriften finden auf die Kleinkinder sinngemäße Anwendung.
II Wird eine ansteckende Krankheit festgestellt, so haben die Für
sorgeärzte sofort telephonisch bei der städtischen Desinfektions
anstalt die Desinfektion der in Betracht kommenden Räume
zu beantragen.
5. Hausbesuche.
Die der Gesundheitsüberwachung unterstehenden Kinder, ins
besondere diejenigen bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres
sind nach näherer Anordnung der leitenden Aerzte regelmäßig durch
die Schwestern in den Wohnungen zu besuchen.
6. Neberweisnug an die Schulzahnklinik, Heil- und
Erholungsstätten und Horte.
Die leitenden Aerzte sind ermächtigt, die in den Sprechstunden
zahnkrank befundenen Kinder der städtischen Schulzahnklinik zur Be-