Full text: Geschäftsanweisung für die Säuglingspflege und Kleinkinderfürsorge der Stadt Charlottenburg

— 42 — 
v) .^ontrollblättkr. 
Die Fürsorgestellen haben über jedes ihrer Beaufsichtigung über 
wiesene Kind ein Kontrollblatt zu führen. Von der Waisenschwester 
ist jeder Besuch und der Befund sofort nach dem Besuch einzutragen. 
Die Kontrollblätter sind mindestens einmal monatlich dem leitenden 
Arzte der Fürsorgestelle vorzulegen, der auf jedem Kontrollblatt die 
Kenntnisnahme zu vermerken hat. 
Scheidet ein Kind durch Aenderung der Wohnung aus der Auf 
sicht einer Fürsorgestelle aus, so sind das Kontrollblatt und der Pflege 
bogen sofort der Deputation für die Waisenpflege mit einem kurzen 
Vermerk zurückzureichen. 
k> Künstliche Nahrung für Pflegekinder. 
Es ist darauf zu halten, daß die Pflegemütter die für die Säug 
linge erforderliche künstliche Nahrung durch die Fürsorgestellen be 
ziehen, wenn auch eine Verpflichtung der Pflegemütter hierzu 
nicht besteht; vgl. S. 23 Abschn. 2 a. 
Unentgeltlich darf künstliche Nahrung für diese Kinder durch die 
Fürsorgestellen überhaupt nicht verausgabt werden (vgl. ITT 0 Ab 
schnitt 2c ß), von den Pflegemüttern ist vielmehr der „für bezahlte 
Nahrung" festgesetzte Satz zu erheben. 
j?) Bekleidung der Kinder. 
Den in städtischer Pflege befindlichen Kindern liefert die Stadt 
fortlaufend auch die erforderliche Kleidung. Die gewährten Kleidungs 
stücke sind auf den Pflegebogen, die fiir jedes einzelne städtische Pflege 
kind den Fürsorgestellen ausgefertigt zugehen, zu vermerken. 
Für Haltekinder und unter General-(Berufs-)Vormundschaft 
stehende Mündel, die nicht in städtischer Kostpflege sind, wird Klei 
dung von der Deputation für die Waisenpflege nicht gewährt. Wird- 
für sie eine Beihilfe notwendig, str ist ein Antrag aN die Armendirek- 
tion zu richten. 
1») Behandlung kranker Kinder. 
Im Falle der Erkrankung eines Kindes übernimmt bei den 
städtischen Pflegekindern der Stadtarzt ohne weiteres die kostenlose 
-MM atq uagvh u.mqmU itaßngtj rtaq iafg -gunWivhasx ahnjMv
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.