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v) .^ontrollblättkr.
Die Fürsorgestellen haben über jedes ihrer Beaufsichtigung über
wiesene Kind ein Kontrollblatt zu führen. Von der Waisenschwester
ist jeder Besuch und der Befund sofort nach dem Besuch einzutragen.
Die Kontrollblätter sind mindestens einmal monatlich dem leitenden
Arzte der Fürsorgestelle vorzulegen, der auf jedem Kontrollblatt die
Kenntnisnahme zu vermerken hat.
Scheidet ein Kind durch Aenderung der Wohnung aus der Auf
sicht einer Fürsorgestelle aus, so sind das Kontrollblatt und der Pflege
bogen sofort der Deputation für die Waisenpflege mit einem kurzen
Vermerk zurückzureichen.
k> Künstliche Nahrung für Pflegekinder.
Es ist darauf zu halten, daß die Pflegemütter die für die Säug
linge erforderliche künstliche Nahrung durch die Fürsorgestellen be
ziehen, wenn auch eine Verpflichtung der Pflegemütter hierzu
nicht besteht; vgl. S. 23 Abschn. 2 a.
Unentgeltlich darf künstliche Nahrung für diese Kinder durch die
Fürsorgestellen überhaupt nicht verausgabt werden (vgl. ITT 0 Ab
schnitt 2c ß), von den Pflegemüttern ist vielmehr der „für bezahlte
Nahrung" festgesetzte Satz zu erheben.
j?) Bekleidung der Kinder.
Den in städtischer Pflege befindlichen Kindern liefert die Stadt
fortlaufend auch die erforderliche Kleidung. Die gewährten Kleidungs
stücke sind auf den Pflegebogen, die fiir jedes einzelne städtische Pflege
kind den Fürsorgestellen ausgefertigt zugehen, zu vermerken.
Für Haltekinder und unter General-(Berufs-)Vormundschaft
stehende Mündel, die nicht in städtischer Kostpflege sind, wird Klei
dung von der Deputation für die Waisenpflege nicht gewährt. Wird-
für sie eine Beihilfe notwendig, str ist ein Antrag aN die Armendirek-
tion zu richten.
1») Behandlung kranker Kinder.
Im Falle der Erkrankung eines Kindes übernimmt bei den
städtischen Pflegekindern der Stadtarzt ohne weiteres die kostenlose
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