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mutter, Mütter oder sonstigen Angehörigen selbst für die nötige ärzt
liche Behandlung aus eigene Kosten Sorge zu tragen, Sind sie dazu
außerstande, so übernimmt der Stadtarzt gleichfalls die kostenlose ärzt
liche Behandlung, wenn der Waisenrat einen dahin lautenden Schein
ausstellt. Für die unter General-(Berufs-)Voruiundschaft stehenden
Kinder kann dieser Schein auch von dein zuständigen Waiseninspektor
erteilt werden.
Die Säuglingsfürsorgestellen haben dafür zu sorgen, daß kein
ihrer Aufsicht unterstelltes Kind ohne die etwa erforderliche ärztliche
Behandlung bleibt und sich nötigenfalls kurzer Hand mit den Stadt
ärzten und Waisenräten in Verbindung zu setzen.
i) Regelmäßige Berichte an die Deputation für die Waisenpflege.
a) Die Fürsorgestellen haben halbmonatlich der Deputation für
die Waisenpflcge die Namen derjenigen Pflegekinder mitzu
teilen, die nicht in die Fürsorge gebracht worden sind,
li) Halbjährlich einmal haben die Fürsorgestellen über jedes
einzelne ihnen überwiesene Kind nach Vordruck zu berichten.
Vorbehalten bleibt die Einforderung weiterer Berichte in
kürzeren Zwischenräumen. Diese Berichte sind über die Depu
tation für Gesundheitspflege einzureichen.
4. Mitwirkung der Wnisenräte und Stadtärzte.
Alle Pflegekinder, Haltekinder und Mündel werden auch dem
Waisenrat, die Pflegekinder außerdem dem Skadtarzte des Bezirks
namhaft gemacht. Diese Organe haben jedoch ihre Aufsichtstätigkcit
tunlichst einzuschränken, dauiik eine mehrfache lleberwachung nach
Möglichkeit vermieden ivird.
5. Vorstellung hier untergebrachter Berliner Pflegekinder.
Der Magistrat Berlin hat seine Organe angewiesen, die auf Kosten
der Stadt Berlin in Charlottenburg untergebrachten Pflegekinder
regelmäßig in den hiesigen Fürsorgestellen vorzustellen; der Vorstellung
nicht unterworfen sind die erkrankt gewesenen Pflegekinder, solange sie
noch unter ständiger ärztlicher Aufsicht der Berliner Verwaltung stehen,