Full text: Geschäftsanweisung für die Säuglingspflege und Kleinkinderfürsorge der Stadt Charlottenburg

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Kleine Ausgaben, die im einzelnen 1 Jt nicht überschreiten, 
brauchen nicht belegt zu werden. Diese Ausgaben sind in Nachwei- 
sungen, nach den Etatpositionen geordnet, einzutragen. Die Nach 
weisungen sind mit RichtigkeiWescheinigung zu versehen. 
Die Krankenkassenbeiträge und die Beiträge zur Angestellten- und 
Invalidenversicherung für das Personal werden von der Stadt nur 
in den gesetzlichen Grenzen getragen (Ich der KrankenkasfenLeiträge und 
V2 der Beiträge der Angestellten- und Invalidenversicherung). 
Trinkgelder und Botenlöhne an Lieferanten trägt die Stadt nicht. 
Bei Bezahlung von Rechnungen sind Skonto ab züge zu be 
achten. V e r t r e t u n g s k o st e n f ü r A u s w ä r t e r i >t n c n 
dürfen der Stadt n i ch t in Rechnung gestellt werden. 
Das zum Betriebe der Fürsorgestellen und der Borcrnährungs- 
abteilung erforderliche Gas uitb der zu diesem Zwecke entnommene 
elektrische Stroiit werden von den Werken zu de» für städtische Gebäude 
festgesetzten Preisen geliefert. 
Die zur Aufstellung des Etats vorzubringenden Wünsche sind 
zum l.ü. September jeden Jahres der zuständigen Geschäftsstelle des 
Magistrats einzureichen. 
XL Schlußbestimmungen. 
Diese Geschäftsanlveisung tritt sofort zunächst probelveise auf 
1 Jahr in Kraft. Abänderungen und Ergänzungen bleiben vorbehalten. 
Die Dienstanweisung für die Aerzte der Säuglingsfürsorgestellen 
vom 15. Dezeinber 1905 wird hierdurch aufgehoben. 
Charlottenburg, den 8. Januar 1914. 
Der Magistrat. 
Dr. Schot z.
	        
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