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„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen u. f. iv. Das Glück und die Wohlfahrt eines jeden
unserer Unterthanen zu befördern, ist von jeher ein vorzügliches
Augenmerk unserer Regierungs-Geschäfte gewesen; zu diesen
Unterthanen gehören auch die zur jüdischen Religion sich be
kennenden Einwohner. Ob wir nun zwar wünschen, diese
Nation den übrigen Staatsbürgern völlig gleich zu machen und
sie an allen Rechten der Bürger theilnehmen zu lassen: so stehen
diesem unserem Vorsatze doch Hindernisse entgegen, welche zuin
Theil in ihren religiösen Gebräuchen, zum Theil in ihrer ganzen
Verfassung liegen und die gänzliche Ausführung wenigstens vor
der Hand noch unmöglich machen. Um nun aber doch mit
dieser Nation sowohl eine Verbesserung anzufangen und die An
näherung an die übrigen Bürger, so viel wie möglich zu er
leichtern, als auch einige eingeschlichenen Mißbräuche bei ihrer
Gemein-Verfassung zu heben: So haben wir, besonders da die
bisher erlassenen Verordnungen auf gegenwärtige Zeiten nicht
mehr anwendbar sind, resolvirt, folgende nähere Vorschrift: Wie
es mit dem Judenwesen in Breslau zu halten und was dabei
besonders zu beobachten ist, ertheilen zu lassen u. s. w."
Dieser Erlaß schuf neben den Generalpriviligirten als der
Kern der Judenschaft, die aus 160 Stammvätern bestehende
Kategorie der Breslauer Schutzjuden: deren jeder eine
Stammnummer hatte und einen sogenannten „Schutzbrief" er
hielt. Einem solchen aus dem Jahre 1790 entlehnen wir unter
Anderem die Bedingungen zur Ertheilnng desselben*), nämlich:
„Daß er (der Inhaber) sich stets einer untadelhaften Auf
führung bestreben, in Handel und Wandel treu und ehrlich zu
Werke gehen, niemanden vervortheilen, alle auf if)u fallenden
Abgaben unweigerlich entrichten, keinen fremden Juden ohne
Wissen der Judenkommission und Judenältesten bei sich beherbergen,
kein sogenanntes Familitum (Familiz-Juden) bei der festgesetzten
Strafe von 20 Dukaten für jede dergleichen Person halten und
auf seinen Namen Handel treiben lassen wolle u. s. w.
: ) Weist, Chronik.