Full text: Zeitbilder aus der Geschichte der Juden in Breslau

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„Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen u. f. iv. Das Glück und die Wohlfahrt eines jeden 
unserer Unterthanen zu befördern, ist von jeher ein vorzügliches 
Augenmerk unserer Regierungs-Geschäfte gewesen; zu diesen 
Unterthanen gehören auch die zur jüdischen Religion sich be 
kennenden Einwohner. Ob wir nun zwar wünschen, diese 
Nation den übrigen Staatsbürgern völlig gleich zu machen und 
sie an allen Rechten der Bürger theilnehmen zu lassen: so stehen 
diesem unserem Vorsatze doch Hindernisse entgegen, welche zuin 
Theil in ihren religiösen Gebräuchen, zum Theil in ihrer ganzen 
Verfassung liegen und die gänzliche Ausführung wenigstens vor 
der Hand noch unmöglich machen. Um nun aber doch mit 
dieser Nation sowohl eine Verbesserung anzufangen und die An 
näherung an die übrigen Bürger, so viel wie möglich zu er 
leichtern, als auch einige eingeschlichenen Mißbräuche bei ihrer 
Gemein-Verfassung zu heben: So haben wir, besonders da die 
bisher erlassenen Verordnungen auf gegenwärtige Zeiten nicht 
mehr anwendbar sind, resolvirt, folgende nähere Vorschrift: Wie 
es mit dem Judenwesen in Breslau zu halten und was dabei 
besonders zu beobachten ist, ertheilen zu lassen u. s. w." 
Dieser Erlaß schuf neben den Generalpriviligirten als der 
Kern der Judenschaft, die aus 160 Stammvätern bestehende 
Kategorie der Breslauer Schutzjuden: deren jeder eine 
Stammnummer hatte und einen sogenannten „Schutzbrief" er 
hielt. Einem solchen aus dem Jahre 1790 entlehnen wir unter 
Anderem die Bedingungen zur Ertheilnng desselben*), nämlich: 
„Daß er (der Inhaber) sich stets einer untadelhaften Auf 
führung bestreben, in Handel und Wandel treu und ehrlich zu 
Werke gehen, niemanden vervortheilen, alle auf if)u fallenden 
Abgaben unweigerlich entrichten, keinen fremden Juden ohne 
Wissen der Judenkommission und Judenältesten bei sich beherbergen, 
kein sogenanntes Familitum (Familiz-Juden) bei der festgesetzten 
Strafe von 20 Dukaten für jede dergleichen Person halten und 
auf seinen Namen Handel treiben lassen wolle u. s. w. 
: ) Weist, Chronik.
	        
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