44
Kraft eines solchen Schutzbriefes war dem Schutzjnden
verstattet entweder zu studiren, allerlei mechanische Künste zu
treiben, zu mäkeln, mit inländischen Fabrikwaaren, Juwelen, Gold,
Silber, alten Kleidern, Pferden und überhaupt mit allem zu
handeln, was entweder den Juden zu führen nicht verboten ist,
— z. B. inländische Wolle, Garn, Flachs, Röte, Tuch und dgl.
— oder womit der Handel ausschließungsweise einer Innung
verliehen worden, als Tagelöhner zu arbeiteil, auch, wenn die
christlichen Handwerker freiwillig sich entschließen, ein Handwerk
zunftmäßig zu erlernen."
Dem Schutzsuden war auch gestattet, unter Beobachtling der
Vorschriften über An- und Abmeldung, männliche uild weibliche
Dienstboten, aber inländische zu halten, einen von seinen Söhnen
ans Grund eiiles bei der Kriegs- und Domänenkammer nachge
suchten Taufscheines in Breslau zu verheirathen uub ihm seine
Stammnummer als Schutzjude zu erwerben. Die andern Söhne
durften ilur unter der Bedingung heirathen, daß sie Breslau
verließen oder daß ihneil die Braut eine Stammnummer zu
brachte. Ausgestorbene Stammnummern sollten einem Andern,
von der Gemeinde vorgeschlagenen zufallen*). Wenn der Schutz
jude sich dem Inhalte des Schutzbrieses gemäß verhielt nnb seine
Obliegenheiten erfüllte, so sollte er seinen ihm hierdurch ver
liehenen Gerechtsanlen gegen alle Turbationes (Störungen) auf
das kräftigste gestützt werden. Die Kinder der bloß geduldeten
Juden mußten mit 15—16 Jahren Breslau verlassen, jeder
Breslauer Jude mußte sich binnen 4 Wochen einen Familien
namen wählen und alle Geschäfts- und Gemeindebücher rc.
inußten fortan deutsch geführt werden. —
*) Die andern Söhne konnten heirathen: — wenn sie entweder
eine Fabrik anlegten oder eine wüste Stelle in einer oberschl. Stadt
retablirten. — Zimmermann. —