b) Die L o hnklaffen.
Welche bestehen zurzeit?
Nach der Höhe des monatlichen Arbeitsverdienstes sind folgende
Lohnklassen gebildet:
Lohnklasse I bis zu 75 R.-M. 32
„ II von mehr als 95 bis 10V „
„ HI „ .. 100 125
„ IV „ .. .. 125 „ 150 „
.. V .. .. 150 175
„ VI .. „ „ 175 „ 200 ..
VII „ 200 R.-M.
Der Vorstand der RKsch. kann für einzelne Gruppen von Ver
sicherten (je nach ihrer Tätigkeit) die Zugehörigkeit zu den Lohn
klassen bestimmen.
Was gilt als monatlicher Arbeitsverdienst?
Das 25fache des durchschnittlichen Verdienstes für den vollen 33
Arbeitstag.
c) Die Pflichtlei st ungen.
Was muß die Arb eiterst ensionskasse gewähren?
1. Invalidenpension für Knappschaftsinvaliden; 2. Witwen
pension für die Witwen verstorbener Mitglieder und Knappschafts
invaliden; 3. Waisengeld für Kinder verstorbener Mitglieder und 34
Knappschaftsinvaliden; 4. freie ärztliche Behandlung und Arznei
für Knappschaftsinvaliden und deren Angehörige; 5. eine Beihilfe
zu den Bestattungskosten der Knappschaftsinvaliden, ihrer Ehe
frauen und Kinder sowie der Empfänger von Witwenpension
und Waisengeld, soweit nicht Sterbegeld der Kranken- oder Un
fallversicherung gewährt wird.
d) Die Znvalidenpension.
Wer erhält sie?
1. Wer das Alter von 65 Jahren vollendet hat oder dauernd
berufsunfähig ist; 2. wer nicht dauernd berufsunfähig ist, aber
nach Wegfall des Krankengeldes noch berufsunfähig ist, für die
weitere Dauer der Berufsunfühigkeit. Berufsunfähigkeit wird 35, 3«
auf Antrag auch dann angenommen, wenn der Antragsteller das
50. Lebensjahr vollendet, 300 Beitragsmonate zurückgelegt, wäh
rend dieser Zeit mindestens 180 Beitragsmonate wesentliche berg
männische Arbeiten verrichtet hat und keine gleichwertige Lohn
arbeit mehr verrichtet (A l t e r s p e n s i o n). Eine Lohnarbeit
gilt dann als gleichwertig, wenn sie nach der Entlohnung der
höchstgelohnten Arbeit entspricht, die der Berechtigte während
seiner Dienstzeit nicht nur vorübergehend verrichtet hat.