Full text: Geschichte der Rechtsphilosophie (1)

1. Kapitel. Hugo GrytiuS. 
163 
Dritter Abschnitt. 
Besondere Ausbildung des Naturrechts in den ein- 
z einen Systemen. 
Erstes Kapitel. 
Hugo G r o t i u s. 
Princip des Rechts. — Begränzung des RechtsgebietS. — Der Vertrag als Inbegriff des 
Naturrcchts. — Allgemein ethische Bedeutung des Staats, daraus öffentliches 
Subjekt der Gewalt und öffentlicher Zweck. — Jdentificirung von Volk und Staat. 
— Privatrechtlichcr Charakter des Staatsvertrags. -- Beurtheilung. 
Hugo Grotius ist der Urheber des Systems der Rechts 
philosophie, das man mit dem Namen „Naturrecht" bezeichnet 
und das weit über ein Jahrhundert allein Geltung und Pflege 
hatte, ja für das allein mögliche gehalten ward; denn das, 
was man während dieser Periode als verschiedene Systeme zu 
unterscheiden pflegt (socialistisches System, System der Furcht, 
des äußern Friedens u. s. w.), ist bloß die besondere Art der 
Durchführung des einen Systems. 
Sein Werk über das Recht des Kriegs und Friedens*), in 
welchem dasselbe niedergelegt ist, hat zur nächsten und eigentlichen 
Aufgabe das Bölkerrecht. Für dieses waren die alten Grund 
lagen — Lehnrecht, ritterliche Kampfsitte, kirchliche Ordnungen 
und Temperamente — gewichen, und mußten neue gelegt, ja 
mußte vorerst der Nachweis gegeben werden, daß auch für die 
Verhältnisse unter souveränen Staaten und insbesondere den 
Krieg nicht bloß Vortheil und Gewalt gelte, sondern das Recht. 
Aber Normen unter souveränen Staaten, für die keine Ober 
gewalt besteht, Gesetze zu geben und zu vollstrecken, setzen den 
') Hugo Grotius de jure belli et pacis, 1625,
	        
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