Full text: Geschichte der Rechtsphilosophie (1)

2. Kapitel. Rousseau. 
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Tyrann gefährdet werden. Namentlich wird der Meuchelmord 
Heinrichs III. durch einen Mönch gepriesen*). Wie die Em 
pörungslehre von den Vertretern des Papalsystems aufgestellt 
wurde, eben so wurde sie von den Vertretern des gallikanischen 
Episkopalismus bekämpft*) **). 
Daß demnach auch die Jesuiten wesentlich beitrugen, das 
königliche Ansehen zu untergraben und die öffentliche Gesinnung 
für die nachfolgende Staatsumwälzung empfänglich zu machen, 
ist außer Zweifel. Dennoch hat ihre Lehre in sich selbst keine 
Gemeinschaft mit der des Naturrechts und der Revolution, 
wenn sie auch in den bestimmten Resultaten und sogar in der 
Weise der Argumentation mit ihr zusammentrifft. Denn diese 
stellt das Königthum unter den rein menschlichen Willen des 
Volks, sie aber bekämpfen es im letzten Zweck zu Gunsten einer 
theokratischen Gewalt, der auch das Volk unbedingt unterworfen 
seyn soll, gleichwie seine Fürsten. 
Zweites Kapitel. 
Rousseau. 
Aufnahme der bis dahin ausgebildeten Lehren. — Eigenthümliches Princip. — Lehre 
über das Grundverhältniß des Staatsverbandes und deren Korrelate. — Lehre 
über das Verhältniß der Regierung. — Lehre über den Zweck des Staatsverban- 
des. — Beurtheilung. 
Bei Rousseau***) findet sich die ganze Summe der Gedanken, 
wie sie bis auf ihn von den Naturrechtslehrern (Grotius und 
Hobbes), von den Vertheidigern der Empörung (Languet, 
Buchanan, Milton), endlich von denen, die bereits aus 
*) Mariana de rege et regis institutioue lib. I, cap. 6 et 7. 
**) Petrus de Mar ca de concordia etc. lib. II, cap. 2. 
***) Rousseau du contrat social. 1762.
	        
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