Full text: Geschichte der Rechtsphilosophie (1)

Anhang zum I. Buch. 
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Beschaffenheit und Wirkungskraft zu, so wie sie es für nöthig 
hält, um die Welt zu erklären, nicht so, wie das Denken ohne 
Betrachtung der Welt bloß nach seinem eignen Wesen statt 
nach dem ihrigen es fordert. 
In der neuern Philosophie zieht sich der Denker in sich 
selbst zurück, er erhält das subjektive Princip, seine Vernunft. 
Daher der Formalismus. Aber er findet in sich auch Freiheit 
und Persönlichkeit. Und wenn er sich endlich doch genöthigt 
sieht, zur Anerkennung des selbstständigen Daseyns außer ihm 
zurück zu kehren, so wird er dasselbe nicht mehr in griechischer 
Weise betrachten können als von der Idee oder dem Natur 
gesetze zusammengehalten, sondern als das Werk des freien han 
delnden Gottes. 
Anhang 
zum ersten Buch. 
Die Römer. 
Die römische Weltepoche enthält einen großen Fortschritt 
des rechtlich-politischen Bewußtseyns: sowohl den Gedanken der 
reinen Rechtsordnung, die zwar durch sittliche Ideen bestimmt, 
doch nicht durch die sittlichen Motive des einzelnen Falles gebeugt 
werden darf, als auch den Gedanken der Berechtigung (des 
Rechts im subjektiven Sinne), der indessen hier noch nicht wie 
zu unserer Zeit als Gedanke des Menschenrechts lim wahren 
oder falschen Sinne), sondern bloß als Gedanke des erworbenen 
Rechts, des nach der Rechtsordnung zustehenden Rechts erscheint. 
Aber die römische Weltepoche enthält dessen ungeachtet keinen 
Fortschritt des Bewußtseyns über die tiefern Gründe und Ideen
	        
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