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Der Rat kann entscheiden, daß die Ausgaben der Bureaus oder
Kommissionen, die unter die Leitung des Bundes treten, in die Aus
gaben des Sekretariats einbezogen weiden.
Artikel 25.
Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Einrichtung und das
Zusammenarbeiten gebührend autorisierter freiwilliger nationaler Note-
Kreuz-Organisationen, welche die Veibesserung der Gesundheit, die Vor
beugung von Krankheiten und die Linderung der Leiden der Welt zur
Aufgabe haben, anzuregen und zu fördern.
Artikel 26.
Abänderungen der vorliegenden Akte treten in Krast, nachdem sie
von den Bundesmitgliedern, aus deren Vertretern der Rat besteht, und
der Mehrheit derjenigen Mitglieder, deren Vertreter die Versammlung
bilden, genehmigt worden sind.
Jedem Bundesmitglied steht es frei, Abänderungen der Akte abzu
lehnen; in diesem Falle hört seine Zugehörigkeit zum Bunde auf.
Anlage.
I. Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbundes, die den Friedens
vertrag unterzeichnet haben:
Vereinigte Staaten
China,
Liberia,
von Amerika,
Cuba,
Nicaragua,
Belgien,
Ecuador,
Panama,
Bolivien,
Frankreich,
Peru,
Brasilien,
Griechenland,
Polen,
Britisches Reich,
Guatemala,
Portugal,
Canada,
Haiti,
Rumänien,
Australien,
Hedjas,
Serbien,
Süd-Afrika,
Honduras,
Siam,
Neuseeland,
Italien,
Tschecho-Slowakei,
Indien,
Japan,
Uruguay.
Staaten, die zum
Beitritt eingeladen sind:
Argentinien,
Norwegen,
Schweden,
Chile,
Paraguay,
Schweiz,
Columbien,
Niederlande,
Venezuela.
Dänemark,
Persien,
Spanien,
Salvador,
II. Erster Generalsekretär des Völkerbundes: der ehrenwerte Sir
James Eric Drummond, K. C. M. G., C. B.