Full text: Der Friedensvertrag nebst Ausführungsgesetzen

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Der Rat kann entscheiden, daß die Ausgaben der Bureaus oder 
Kommissionen, die unter die Leitung des Bundes treten, in die Aus 
gaben des Sekretariats einbezogen weiden. 
Artikel 25. 
Die Bundesmitglieder verpflichten sich, die Einrichtung und das 
Zusammenarbeiten gebührend autorisierter freiwilliger nationaler Note- 
Kreuz-Organisationen, welche die Veibesserung der Gesundheit, die Vor 
beugung von Krankheiten und die Linderung der Leiden der Welt zur 
Aufgabe haben, anzuregen und zu fördern. 
Artikel 26. 
Abänderungen der vorliegenden Akte treten in Krast, nachdem sie 
von den Bundesmitgliedern, aus deren Vertretern der Rat besteht, und 
der Mehrheit derjenigen Mitglieder, deren Vertreter die Versammlung 
bilden, genehmigt worden sind. 
Jedem Bundesmitglied steht es frei, Abänderungen der Akte abzu 
lehnen; in diesem Falle hört seine Zugehörigkeit zum Bunde auf. 
Anlage. 
I. Ursprüngliche Mitglieder des Völkerbundes, die den Friedens 
vertrag unterzeichnet haben: 
Vereinigte Staaten 
China, 
Liberia, 
von Amerika, 
Cuba, 
Nicaragua, 
Belgien, 
Ecuador, 
Panama, 
Bolivien, 
Frankreich, 
Peru, 
Brasilien, 
Griechenland, 
Polen, 
Britisches Reich, 
Guatemala, 
Portugal, 
Canada, 
Haiti, 
Rumänien, 
Australien, 
Hedjas, 
Serbien, 
Süd-Afrika, 
Honduras, 
Siam, 
Neuseeland, 
Italien, 
Tschecho-Slowakei, 
Indien, 
Japan, 
Uruguay. 
Staaten, die zum 
Beitritt eingeladen sind: 
Argentinien, 
Norwegen, 
Schweden, 
Chile, 
Paraguay, 
Schweiz, 
Columbien, 
Niederlande, 
Venezuela. 
Dänemark, 
Persien, 
Spanien, 
Salvador, 
II. Erster Generalsekretär des Völkerbundes: der ehrenwerte Sir 
James Eric Drummond, K. C. M. G., C. B.
	        
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