Full text: Geschichte der Rechtsphilosophie (1)

2. Kapitel. Rousseau. 
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lichen Princip; aber individuelle Freiheit ist da nicht erreicht, wo 
die einmal eingeräumte Sphäre, das erworbene Recht, nicht ge 
schützt ist, und wo ein Kollektivwesen, das souveräne Volk oder 
die, so in seinem Namen handeln, die Anforderungen der Freiheit, 
wahre oder vermeintliche, mit unbegränzter Gewalt handhabt. 
Wie das Naturrecht zwischen zwei Fundamenten, der individuellen 
Freiheit und dem logischen Gesetze schaukelt, ohne auf einem feste 
Stellung fassen zu können, eben so der Liberalismus als das 
lebendigere System zwischen den beiden Fundamenten : indivi 
dueller Freiheit und Gemeinwillen. Er fußt einmal auf der 
Ungestörtheit des Individuums wie Turgot, Bayle und viele 
Führer von 1789, und kommt dann zur Ohnmacht, ja Auflösung 
des Gemeinwesens, er fußt das anderemal aus der Macht des 
einheitlichen Volks, auf der Verbrüderung (krutsrnits), wie 
Rousseau, Robespierre und die heutigen Socialisten, und zcrnichtet 
dann die individuelle Freiheit. Die Gliederung der Lebensver 
hältnisse nach einer höheren Ordnung, der schöne vollendete Bau 
der sittlichen Welt entgeht ihm überall, und damit auch das 
innere Maaß für die Freiheit des Einzelnen, für die Staats 
gewalt, für alle die verschiedenen Elemente des menschlichen 
Zustandes. — Aber auch jener Fortschritt des öffentlichen Zustan 
des, den wir oben als Folge des Naturrechts priesen, ist, wie sich 
von selbst versteht, durch diese praktische Geltendmachung seiner 
Principien und zwar vorzugsweise durch sie errungen worden. 
Ja das ist noch die besondere Frucht des Liberalismus, daß er 
nicht bloß bei Recht und Freiheit des Individuums seine Wir 
kung beschließt, wie das Naturrecht, sondern sie auch auf das 
Volk als Gesammtheit ausdehnt. Der Gedanke der Unverletz 
barkeit der Völkerindividualitäten ist ein rühmliches (wenn auch 
vielleicht inkonsequentes) Produkt des Liberalismus, das die 
naturrechtliche Deduktion nicht erreicht haben würde. Deßgleichen
	        
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