2. Kapitel. Rousseau.
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lichen Princip; aber individuelle Freiheit ist da nicht erreicht, wo
die einmal eingeräumte Sphäre, das erworbene Recht, nicht ge
schützt ist, und wo ein Kollektivwesen, das souveräne Volk oder
die, so in seinem Namen handeln, die Anforderungen der Freiheit,
wahre oder vermeintliche, mit unbegränzter Gewalt handhabt.
Wie das Naturrecht zwischen zwei Fundamenten, der individuellen
Freiheit und dem logischen Gesetze schaukelt, ohne auf einem feste
Stellung fassen zu können, eben so der Liberalismus als das
lebendigere System zwischen den beiden Fundamenten : indivi
dueller Freiheit und Gemeinwillen. Er fußt einmal auf der
Ungestörtheit des Individuums wie Turgot, Bayle und viele
Führer von 1789, und kommt dann zur Ohnmacht, ja Auflösung
des Gemeinwesens, er fußt das anderemal aus der Macht des
einheitlichen Volks, auf der Verbrüderung (krutsrnits), wie
Rousseau, Robespierre und die heutigen Socialisten, und zcrnichtet
dann die individuelle Freiheit. Die Gliederung der Lebensver
hältnisse nach einer höheren Ordnung, der schöne vollendete Bau
der sittlichen Welt entgeht ihm überall, und damit auch das
innere Maaß für die Freiheit des Einzelnen, für die Staats
gewalt, für alle die verschiedenen Elemente des menschlichen
Zustandes. — Aber auch jener Fortschritt des öffentlichen Zustan
des, den wir oben als Folge des Naturrechts priesen, ist, wie sich
von selbst versteht, durch diese praktische Geltendmachung seiner
Principien und zwar vorzugsweise durch sie errungen worden.
Ja das ist noch die besondere Frucht des Liberalismus, daß er
nicht bloß bei Recht und Freiheit des Individuums seine Wir
kung beschließt, wie das Naturrecht, sondern sie auch auf das
Volk als Gesammtheit ausdehnt. Der Gedanke der Unverletz
barkeit der Völkerindividualitäten ist ein rühmliches (wenn auch
vielleicht inkonsequentes) Produkt des Liberalismus, das die
naturrechtliche Deduktion nicht erreicht haben würde. Deßgleichen